Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

574 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. & 201. 
als Klassifikationsverfahren bezeichnet?®. Ihm steht gegen- 
über das Unabkömmlichkeitsverfahren, das bei Beamten 
(Reichs- und Kommunalbeamten), Angestellten der Eisenbahnen und 
bei Personen eintritt, die ein geistliches Amt bei einer mit Kor- 
porationsrechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religions- 
gesellschaft bekleiden. Die genannten Personen dürfen, wenn ihre 
Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und 
eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist, hinter den 
ältesten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt werden und zwar 
ohne Rücksicht darauf, ob sie der Reserve oder der Landwehr an- 
gehören. Die Entscheidung erfolgt auf Grund eines Unabkömmlich- 
keitsattestes der vorgesetzten Behörde durch die Generalkommandos, 
bzw. die Kriegsministerien®®. — Im Falle der Mobilmachung treten 
die Reservisten in die Reihen des stehenden Heeres, bzw. der Flotte 
ein. Von der Landwehr wird die Infanterie in besonders formierten 
Truppenteilen verwandt; doch kann bei Mannschaften des jüngsten 
Jahrganges erforderlichen Falles auch die Einstellung in Ersatz- 
truppenteile erfolgen. Die Mannschaften der Landwehrkavallerie 
werden nach Maßgabe des Bedarfs ebenfalls in besondere Truppen- 
körper formiert, die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen nach 
Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres, die 
Seewehrmannschaften zur Flotte einberufen®!, Die Landwehroffiziere 
können im Kriege erforderlichen Falles auch bei den Truppen des 
stehenden Heeres verwendet werden ®?, 
Einzelnen Klassen von Personen sind Befreiungen oder 
Erleichterungen in bezug auf die Einberufung zum aktiven 
Dienste eingeräumt worden. Als solche Personen kommen in Be 
tracht: 1. Angehörige der Reserve, Landwehr und See- 
wehr, die nach außereuropäischen Ländern geben 
wollen. Diese können auf zwei Jahre beurlaubt und von den 
gewöhnlichen Dienstpflichten, also namentlich auch von der Teil- 
nahme an Übungen dispensiert werden, bleiben jedoch verpflichtet, 
im Falle einer Mobilmachung zurückzukehren. Weist Aer Beurlaubte 
später durch Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem der er- 
wähnten Länder eine Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u.8.W- 
erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem 
Militärverhältnis unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr 
im Falle der Mobilmachung verlängert werden. Für Reservisten, 
Land- und Seewehrleute ersten Aufgebots wird der Nachweis einer 
festen Stellung erfordert, für Land- und Seewehrleute zweiten 
Aufgebots genügt dagegen der Nachweis einer den Lebens- 
unterhalt sichernden Stellung. Bei letzteren gilt die Be- 
stimmung für alle außereuropäischen Länder, während sie bei 
ersteren auf die außereuropäischen Küstenländer des Mittelländischen 
» R.M.G. $$ 68—64. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 6. W.O. 
Sg 118, 122—14. 
"EMG,$65. W.O. 88 125-128. 
» W.G.8 5, 
» W.G.$ 12.
	        
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