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als Klassifikationsverfahren bezeichnet?®. Ihm steht gegen-
über das Unabkömmlichkeitsverfahren, das bei Beamten
(Reichs- und Kommunalbeamten), Angestellten der Eisenbahnen und
bei Personen eintritt, die ein geistliches Amt bei einer mit Kor-
porationsrechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religions-
gesellschaft bekleiden. Die genannten Personen dürfen, wenn ihre
Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und
eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist, hinter den
ältesten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt werden und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob sie der Reserve oder der Landwehr an-
gehören. Die Entscheidung erfolgt auf Grund eines Unabkömmlich-
keitsattestes der vorgesetzten Behörde durch die Generalkommandos,
bzw. die Kriegsministerien®®. — Im Falle der Mobilmachung treten
die Reservisten in die Reihen des stehenden Heeres, bzw. der Flotte
ein. Von der Landwehr wird die Infanterie in besonders formierten
Truppenteilen verwandt; doch kann bei Mannschaften des jüngsten
Jahrganges erforderlichen Falles auch die Einstellung in Ersatz-
truppenteile erfolgen. Die Mannschaften der Landwehrkavallerie
werden nach Maßgabe des Bedarfs ebenfalls in besondere Truppen-
körper formiert, die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen nach
Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres, die
Seewehrmannschaften zur Flotte einberufen®!, Die Landwehroffiziere
können im Kriege erforderlichen Falles auch bei den Truppen des
stehenden Heeres verwendet werden ®?,
Einzelnen Klassen von Personen sind Befreiungen oder
Erleichterungen in bezug auf die Einberufung zum aktiven
Dienste eingeräumt worden. Als solche Personen kommen in Be
tracht: 1. Angehörige der Reserve, Landwehr und See-
wehr, die nach außereuropäischen Ländern geben
wollen. Diese können auf zwei Jahre beurlaubt und von den
gewöhnlichen Dienstpflichten, also namentlich auch von der Teil-
nahme an Übungen dispensiert werden, bleiben jedoch verpflichtet,
im Falle einer Mobilmachung zurückzukehren. Weist Aer Beurlaubte
später durch Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem der er-
wähnten Länder eine Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u.8.W-
erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem
Militärverhältnis unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr
im Falle der Mobilmachung verlängert werden. Für Reservisten,
Land- und Seewehrleute ersten Aufgebots wird der Nachweis einer
festen Stellung erfordert, für Land- und Seewehrleute zweiten
Aufgebots genügt dagegen der Nachweis einer den Lebens-
unterhalt sichernden Stellung. Bei letzteren gilt die Be-
stimmung für alle außereuropäischen Länder, während sie bei
ersteren auf die außereuropäischen Küstenländer des Mittelländischen
» R.M.G. $$ 68—64. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 6. W.O.
Sg 118, 122—14.
"EMG,$65. W.O. 88 125-128.
» W.G.8 5,
» W.G.$ 12.