Ill. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 575
und Schwarzen Meeres keine Anwendung findet®®, 2. P ersonen,
die ein geistliches Amt in einer mit Korporations-
rechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden
Religionsgesellschaft bekleiden. Diese dürfen zum Dienste
mit der Waffe nicht herangezogen werden®. 3. Die schiff-
fahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres
und der Landwehr. Sie sollen im Sommer zu Übungen nicht
eingezogen werden®®.
2. Die zum aktiven Dienste einberufenen Personen des Be-
urlaubtenstandes treten während der Dauer des aktiven
Dienstverhältnisses vollkommen in das Verhältnis von aktiven
PersonendesSoldatenstandes. Sie haben die diesen obliegen-
den Pflichten zu erfüllen und genießen die ihnen zustehenden Rechte.
Insbesondere sind sie in demselben -Umfange wie aktive Personen
des Soldatenstandes zur Erfüllung der militärischen Dienstobliegen-
heiten und zum militärischen Gehorsam verbunden; sie stehen unter
den Vorschriften des ‚Militärstrafgesetzbuches und der Disziplinar-
ordnung und unter der Gerichtsbarkeit der Militärgerichte. Ander-
seits haben sie in demselben. Umfange wie aktive Personen des
Soldatenstandes Anspruch auf Löhnung und Besoldung. Pensions-
ansprüche können sie dagegen lediglich auf Grund einer Dienst-
beschädigung, nicht auf Grund des Ablaufes einer bestimmten
Dienstzeit geltend machen. Bei der Feststellung des Betrages der
Pension wird als Dienstzeit nur die Zeit berlicksichtigt, während der
sie aktiven Militärdienst geleistet haben. Im übrigen finden auf die
Berechnung der Dienstzeit dieselben Grundsätze wie bei aktiven
Personen des Soldatenstandes Anwendung. Der Zivildienst kommt
jedoch nicht in Anrechnung, wenn sich die betreffenden Personen
zur Zeit der Pensionierung noch im aktiven Zivildienste befinden ®%,
, „Auch die gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die bürger-
lichen Verhältnisse der aktiven Personen des Soldatenstandes
beziehen, finden auf Reservisten ‚ Landwehrleute und Seewehrleute
für die Zeit, während der sie zum aktiven Dienste berufen sind,
Anwendung. Nur die Vorschriften, die ausdrücklich auf die Militär-
Personen des Friedensstandes, oder die Personen des aktiven Dienst-
Standes beschränkt sind, haben für die Personen des Beurlaubten-
standes keine Geltung. Demgemäß bedürfen die zum aktiven Dienst
einberufenen Reservisten, Land- und Seewehrleute zur Verheiratung,
zum Betrieb eines Gewerbes und zur Übernahme von Vormund-
schaften keinerlei Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten; ebenso-
wenig sind sie berechtigt, mit Rücksicht auf ihr Militärdienstverhältnis
ormundschaften abzulehnen”. Sie haben ferner keinen Anspruch
auf Freiheit ihres dienstlichen Einkommens von Kommunal-
steuern, und die Befreiung ihres Militäreinkommens von direkten
rm .n. -
%2 R.M.G. 8 59. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 4, $ 21.
* R.M.G. $ 65.
® R.Kontr.G. $ 4.
2 Vgl. oben $ 199.
2 R.M.G. $$ 40, 41, 43.