576 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 201.
Staatssteuern tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur
im Falle der Mobilmachung ein ®®,
Den Beamten, die sich im Reserve-, Land- oder Seewehr-
verhältnis befinden und zum Dienste einberufen werden, bleiben ihre
Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen (Gehalt, Wartegelder,
Pensionen), ihre Anciennität und alle sonstigen Ansprüche gewahrt.
Wenn sie Offiziersbesoldung erhalten, kann ihnen der reine Betrag
derselben, d. h. die Besoldung im engeren Sinne, dagegen nicht
Servis, Kommandozulagen, Feldzulagen und dergleichen Bezüge, aut
die Zivilbesoldung angerechnet werden. Diese Anrechnung findet
jedoch bei Personen, die einen eigenen Hausstand mit Frau und
Kind haben, beim Verlassen des Wohnortes nur dann statt, wenn
das reine Zivileinkommen und der Militärgehalt zusammen den
Betrag von 3600 Mk. jährlich übersteigen ®.
Die Familien der zum Dienst einberufenen Reserve-, Land-
und Seewehrmannschaften erhalten während dieser Zeit eine Unter-
stützung aus öffentlichen Mitteln. Die Unterstützung tritt ein bei
Einberufungen zu Mobilmachungen, zu notwendigen Verstärkungen
des Heeres oder der Flotte und zu Friedensübungen, im letzteren
Fall jedoch nur auf Verlangen *°. Anspruch auf die Unterstützung
haben: 1. die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche un
den ehelichen gleichstehende Kinder unter 15 Jahren; 2. Kinder
über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister,
insofern sie von ihm entweder schon vor dem Dienstantritt unter-
halten wurden oder nach erfolgtem Dienstantritt das Bedürfnis sie zu
unterhalten hervortritt. Wenn eine der letzteren Voraussetzungen
vorliegt, so kann auch den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender
Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt
werden; aber diese haben keinerlei Rechtsanspruch darauf. Allen
vorgedachten Personen wird die Unterstützung nur im Falle der Be-
dürftigkeit gewährt *!. Verpflichtet zur Gewährung der Unterstützungen
sind die für die Kriegsleistungen bestehenden Lieferungsverbände
oder, falls in einem Bundesstaate keine Lieferungsverbände gebildet
sind, der betreffende Bundesstaat*. Die aufgewendeten Summen
werden aber, sofern sie sich innerhalb der durch das Gesetz fest-
gesetzten Minimalgrenze halten, aus Reichsmitteln ersetzt“. Bei Ein-
berufungen zu Mobilmachungen und notwendigen Verstärkungen ist
der Mindestbetrag für die Ehefrau in den Monaten Mai bis Oktober
® RM.G. 8 46.
3° R.M.G. $ 66 (G. vom 6. Mai 1880), dessen Bestimmungen übrigens auch
auf Kriegefreiwillige Anwendung finden.
+ R.G., betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften, vom 28. Febr. 1888. R.G., betr. die Unterstützung vom Familien
der zu Friedensübun en einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892. Ausf.V.
vom 2. Juni 1892, abg. durch V. vom 12. Dez. 1898. Das erste Gesetz, findet
auch auf die Familien der Mannschaften Anwendung, welche das wehrpflichtig®
Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eingetreten sind ($
+1 R.G. vom 28. Febr. 1888, $$ 1, 2, vom 10. Mai 1892, $ 1. .
« R.G. vom 28. Febr. 1888, 8$ 3, 4, vom 10. Mai 1892, $ 1. Über die
Lieferungsyerbände vel. 8 210.
+ R.G. vom 28. Febr. 1888, $ 12, vom 10. Mai 1892, $ 8.