Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

576 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 201. 
Staatssteuern tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur 
im Falle der Mobilmachung ein ®®, 
Den Beamten, die sich im Reserve-, Land- oder Seewehr- 
verhältnis befinden und zum Dienste einberufen werden, bleiben ihre 
Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen (Gehalt, Wartegelder, 
Pensionen), ihre Anciennität und alle sonstigen Ansprüche gewahrt. 
Wenn sie Offiziersbesoldung erhalten, kann ihnen der reine Betrag 
derselben, d. h. die Besoldung im engeren Sinne, dagegen nicht 
Servis, Kommandozulagen, Feldzulagen und dergleichen Bezüge, aut 
die Zivilbesoldung angerechnet werden. Diese Anrechnung findet 
jedoch bei Personen, die einen eigenen Hausstand mit Frau und 
Kind haben, beim Verlassen des Wohnortes nur dann statt, wenn 
das reine Zivileinkommen und der Militärgehalt zusammen den 
Betrag von 3600 Mk. jährlich übersteigen ®. 
Die Familien der zum Dienst einberufenen Reserve-, Land- 
und Seewehrmannschaften erhalten während dieser Zeit eine Unter- 
stützung aus öffentlichen Mitteln. Die Unterstützung tritt ein bei 
Einberufungen zu Mobilmachungen, zu notwendigen Verstärkungen 
des Heeres oder der Flotte und zu Friedensübungen, im letzteren 
Fall jedoch nur auf Verlangen *°. Anspruch auf die Unterstützung 
haben: 1. die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche un 
den ehelichen gleichstehende Kinder unter 15 Jahren; 2. Kinder 
über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, 
insofern sie von ihm entweder schon vor dem Dienstantritt unter- 
halten wurden oder nach erfolgtem Dienstantritt das Bedürfnis sie zu 
unterhalten hervortritt. Wenn eine der letzteren Voraussetzungen 
vorliegt, so kann auch den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender 
Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt 
werden; aber diese haben keinerlei Rechtsanspruch darauf. Allen 
vorgedachten Personen wird die Unterstützung nur im Falle der Be- 
dürftigkeit gewährt *!. Verpflichtet zur Gewährung der Unterstützungen 
sind die für die Kriegsleistungen bestehenden Lieferungsverbände 
oder, falls in einem Bundesstaate keine Lieferungsverbände gebildet 
sind, der betreffende Bundesstaat*. Die aufgewendeten Summen 
werden aber, sofern sie sich innerhalb der durch das Gesetz fest- 
gesetzten Minimalgrenze halten, aus Reichsmitteln ersetzt“. Bei Ein- 
berufungen zu Mobilmachungen und notwendigen Verstärkungen ist 
der Mindestbetrag für die Ehefrau in den Monaten Mai bis Oktober 
® RM.G. 8 46. 
3° R.M.G. $ 66 (G. vom 6. Mai 1880), dessen Bestimmungen übrigens auch 
auf Kriegefreiwillige Anwendung finden. 
+ R.G., betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener 
Mannschaften, vom 28. Febr. 1888. R.G., betr. die Unterstützung vom Familien 
der zu Friedensübun en einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892. Ausf.V. 
vom 2. Juni 1892, abg. durch V. vom 12. Dez. 1898. Das erste Gesetz, findet 
auch auf die Familien der Mannschaften Anwendung, welche das wehrpflichtig® 
Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eingetreten sind ($ 
+1 R.G. vom 28. Febr. 1888, $$ 1, 2, vom 10. Mai 1892, $ 1. . 
« R.G. vom 28. Febr. 1888, 8$ 3, 4, vom 10. Mai 1892, $ 1. Über die 
Lieferungsyerbände vel. 8 210. 
+ R.G. vom 28. Febr. 1888, $ 12, vom 10. Mai 1892, $ 8.
	        
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