Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

578 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 202. 
Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen, außer in dem Fall einer 
besonderen Anordnung für den Fall eines Krieges oder einer Kriegs- 
gefahr, keiner derartigen Erlaubnis; sie sind nur verpflichtet, von 
ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige zu 
machen ®%, 
3. Ersatzreserve. 
8 202. 
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei 
Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen !, ihre 
Angehörigen sind sämtlich übungspflichtig; sie bilden einen Bestand- 
teil des Beurlaubtenstandes, ihre Rechtsverhältnisse entsprechen denen 
der Reservisten, bzw. Land- und Seewehrleuten. An die Stelle der 
Ersatzreserve zweiter Klasse ist der Landsturm ersten Aufgebots 
getreten. 
I. Die Begründung der Ersatzreservepflicht erfolgt 
durch Überweisung zur Ersatzreserve®. 
II. DieRechtsverhältnisse der Ersatzreserve sind folgender- 
maßen gestaltet: 
Eine Einberufung, zum aktiven Dienst erfolgt bei 
Mobilmachungen oder zu Übungen, im Fall der Mobilmachung nach 
Ermessen des Kaisers. Zahl und Dauer der Übungen ist gesetzlich 
bestimmt. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung 
von drei Übungen verpflichtet, von denen die erste zehn, die zweite 
sechs, die dritte vier Wochen dauert. Die Zahl der in jedem Jahre 
zur ersten Übung einzuberufenden Mannschaften wird durch den 
Reichshaushaltsetat festgesetzt. Es sollen daher, obgleich alle Ersatz- 
reservisten übungspflichtig sind, tatsächlich nicht alle zu Übungen 
herangezogen werden. Gesetzlich ausgeschlossen von der Heran- 
ziehung sind: 1. Ersatzreservisten protestantischer Konfession, die 
ordiniert worden sind, und Ersatzreservisten römisch-katholischer 
s2 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 3, $ 21. R.Str.G@.B. $ 360 
Nr. 3. W.O. 8 111, Nr. 16. 
ı W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $8. — Die Ersatzreserve zerfiel nach 
dem Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 in die Ersatzreserve erster und 
in die Ersatzreserve zweiter Klasse (R.M.G. $ 23—29, 69). Erstere war 
zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz- 
truppenteilen bestimmt; die Angehörigen derselben unterlagen auch schon IM 
Frieden gewissen militärischen Verpflichtungen, ähnlich denen der Personen 
des Beurlaubtenstandes, und mußten, wenn sie ihren Aufenthalt im Auslande 
hatten, sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das 
Inland zurückbegeben. Die Ersatzreservisten zweiter Klasse waren in Friedens- 
zeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit, konnten jedoch im Kriege 
durch kaiserliche Verordnung einberufen werden. Das Abänderungsgesetz voM 
6. Mai 1880 Art. I, $ 3 bestimmte, daß ein Teil der Ersatzreservisten erster 
Klasse zu Übungen herangezogen werden konnte und schuf damit den Unter- 
schied zwischen übungspflichtigen und nichtübungspflichtigen 
Ersatzreservisten erster Klasse. Das Gesetz, betreffend Änderungen der ehr. 
pflicht vom 11. Febr. 1888 Art. II $$ 19, 35 hat alle diese Unterscheidungen auf“ 
gehoben. Es gibt jetzt nur eine einzige Art der Ersatzreserve. 
® R.M.G. $$ 3, 16, 17, 21. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $$ 9, 10, 2.
	        
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