II. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 202. 579
Konfession, welche die Subdiakonatsweihe erlangt haben; 2. Ersatz-
reservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, mit
Ausnahme derer, die: a) infolge eigenen Verschuldens verspätet der
Ersatzreserve überwiesen, b) wegen Kontrollentziehung in jüngere
Jahresklassen zurückversetzt, oder c) auf ihren Antrag von der zuletzt
vorhergehenden Übung befreit worden sind®. Für die [irsatzreserve
besteht ein Klassifikationsverfahren, ähnlich wie für Reserve und
Landwehr; auch hier können in Berücksichtigung dringender häus-
licher und gewerblicher Verhältnisse Zurückstellungen hinter die
letzte Jahresklasse erfolgen %.
Durch das Reichsgesetz ‚ betr. die Friedenspräsenzstärke des
deutschen ‚Heeres, vom 3. August 1893, sind die Rechtsgrundsätze
über die Übungen der Ersatzreserve nicht berührt worden.
Im übrigen sind die Rechtsverhältnisse der Ersatzreservisten
denen der Reservisten und Landwehrleute ersten Aufgebots gleich ®.
Es kommen ihnen daher auch die Befreiungen und Erleichterungen
zugute, welche diesen in bezug auf die Einberufung zum aktiven
Dienst eingeräumt sind. Der Ungehorsam gegen eine Einberufungs-
ordre ist von denselben Folgen begleitet. Im Fall der Einberufung
zum aktiven Dienst treten sie ebenso wie Reservisten und Landwehr-
leute völlig in die Rechte und Pflichten der aktiven Personen des
Soldatenstandes ein. Ein Aufgeben der Reichsangehörigkeit ist ihnen
Nur unter denselben Voraussetzungen wie Reservisten und Landwehr-
leuten ersten Aufgebots gestattet. Bei Einberufungen erhalten ihre
Familien Unterstützungen in gleichem Umfange, wie die der Re-
servisten, Land- und Seewehrmannschaften; nur für die erste Friedens-
übung fällt die Unterstützung fort®.
UN. Die Beendigung der Ersatzreservepflicht erfolgt:
l. regelmäßig durch Zeitablauf. Die Zugehörigkeit zur Ersatz-
reserve dauert zwölf Jahre, die vom 1. Oktober des ersten Militär-
ichtjahres ab gerechnet werden. Mannschaften, die durch eigenes
erschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, treten
stets in die jüngste Jahresklasse ein. Außerdem kann wegen Kontroll-
entziehung oder Ungehorsam gegen Einberufungsordres eine Zurück-
versetzung in jüngere Jahresklassen stattfinden. Die Dienstpflicht der
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® W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. UI, $$ 13, 14. R.G. vom 8. Febr. 13%.
* W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 16. W.O. $$ 118, 122—124.
®» W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 11. Hier wird bestimmt, daß die
Ersatzreservisten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören ‚und
allen für die letzteren — „insbesondere den für Reserve und Landwehr“ —
gültigen Bestimmungen unterworfen sind. Nun bestehen für die Landwehr
ersten und für die Landwehr zweiten Aufgebots verschiedene Vorschriften.
Für die Ersatzreservisten müssen die für die Landwehr ersten Aufgebots er-
lassenen als maßgebend erachtet werden. Dies ist schon deshalb anzunehmen,
weil diese als die grundsätzlichen Bestimmungen für die Landwehr anzusehen
Sind, während die in bezug auf die Landwehrleute zweiten Aufgebots be-
stehenden Abweichungen als Besondere Begünstigun en der letzteren erscheinen.
Außerdem spricht dafür die Zusammenfassung der andwehrleute mit den Re-
Servisten, welche nur für Landwehbrleute ersten Aufgebots, deren Rechts.
verhältnisse denen der Reservisten wesentlich gleichartig sind, nicht für Land-
wehrleut it fgebots paßt. ,
CR, vom 28 Kebr 1888 8 1, vom 10. Mai 1892 5 1.