Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

580 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $$ 203, 204. 
in jüngere Jahresklassen eingestellten Personen endet erst mit der 
Entlassung der betreffenden Jahresklasse. Nach Ablauf der Ersatz- 
reservepflicht werden die Ersatzreservisten des Landheeres, die 
geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt, die nicht 
geübten Ersatzreservisten des Landheeres und der Marine zum Land- 
sturm entlassen”; 2. durch Übertritt zur Reserve bzw. Land- 
wehr oder Seewehr. Dieser erfolgt bei Ersatzmannschaften des 
Landheeres, wenn sie im Fall einer Mobilmachung oder zur Bildung 
von Ersatztruppenteilen eingezogen sind und bei der Demobilmachung, 
bzw. bei Auflösung der Ersatztruppenteile als militärisch ausgebildet 
entlassen werden. Bei Mannschaften der Marineersatzreserve findet er 
schon statt, wenn die Entlassung derselben als seemännisch, bzw. 
militärisch ausgebildeter Mannschaften nach den Übungen geschieht ®; 
3. durch Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder 
durch Entlassung aus dem Reichsverbande nach Maßgabe 
der für Reservisten, Land- und Seewehrleute geltenden Vorschriften °. 
4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. 
$ 208. 
Das Rechtsverhältnis der vorläufig in die Heimat be- 
urlaubten Rekruten und Freiwilligen wird begründet 
durch Aushebung oder durch Annahme durch den Truppenteil'. 
Es wird beendet durch Eintritt in den aktiven Dienst. ährend 
der Dauer des Verhältnisses kann daher eine Ableistung von aktivem 
Militärdienst nicht vorkommen. 
Die betreffenden Personen unterliegen den gewöhnlichen Be- 
stimmungen über Meldepflicht und militärische Kontrolle, die für 
alle Angehörigen des Beurlaubtenstandes bestehen. In der Wahl 
ihres Wohnsitzes sind sie unbeschränkt. Dagegen bedürfen sie zum 
Aufgeben der Reichsangehörigkeit und zur Verheiratung der Ge- 
nehmigung der Militärbehörde, welche diese nach ihrem Ermessen 
gewähren oder verweigern kann?. Sie sind außerdem gewissen 
Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches, nämlich denen über 
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, über Selbstbeschädigung 
und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen 
des aktiven Dienststandes unterworfen ®. 
5. Zur Disposition der Ersalzbehörden entlassene Mannschaften. 
$ 204. 
Die Entlassung aus dem aktiven Militärdienst zur Disposition 
der Ersatzbehörden kann wegen entstandener Dienstunbrauch- 
? W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 15, 17, 22. R.M.G. $ 67. 
8 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. IT $$ 18, 22. 
9 vel. & 201. 
ı R.M.G. 8 34. 
® R.M.G. $ 60, Nr. 1 und 4. 
3 R.M.G. $ 60, Nr. 3.
	        
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