580 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $$ 203, 204.
in jüngere Jahresklassen eingestellten Personen endet erst mit der
Entlassung der betreffenden Jahresklasse. Nach Ablauf der Ersatz-
reservepflicht werden die Ersatzreservisten des Landheeres, die
geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt, die nicht
geübten Ersatzreservisten des Landheeres und der Marine zum Land-
sturm entlassen”; 2. durch Übertritt zur Reserve bzw. Land-
wehr oder Seewehr. Dieser erfolgt bei Ersatzmannschaften des
Landheeres, wenn sie im Fall einer Mobilmachung oder zur Bildung
von Ersatztruppenteilen eingezogen sind und bei der Demobilmachung,
bzw. bei Auflösung der Ersatztruppenteile als militärisch ausgebildet
entlassen werden. Bei Mannschaften der Marineersatzreserve findet er
schon statt, wenn die Entlassung derselben als seemännisch, bzw.
militärisch ausgebildeter Mannschaften nach den Übungen geschieht ®;
3. durch Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder
durch Entlassung aus dem Reichsverbande nach Maßgabe
der für Reservisten, Land- und Seewehrleute geltenden Vorschriften °.
4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige.
$ 208.
Das Rechtsverhältnis der vorläufig in die Heimat be-
urlaubten Rekruten und Freiwilligen wird begründet
durch Aushebung oder durch Annahme durch den Truppenteil'.
Es wird beendet durch Eintritt in den aktiven Dienst. ährend
der Dauer des Verhältnisses kann daher eine Ableistung von aktivem
Militärdienst nicht vorkommen.
Die betreffenden Personen unterliegen den gewöhnlichen Be-
stimmungen über Meldepflicht und militärische Kontrolle, die für
alle Angehörigen des Beurlaubtenstandes bestehen. In der Wahl
ihres Wohnsitzes sind sie unbeschränkt. Dagegen bedürfen sie zum
Aufgeben der Reichsangehörigkeit und zur Verheiratung der Ge-
nehmigung der Militärbehörde, welche diese nach ihrem Ermessen
gewähren oder verweigern kann?. Sie sind außerdem gewissen
Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches, nämlich denen über
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, über Selbstbeschädigung
und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen
des aktiven Dienststandes unterworfen ®.
5. Zur Disposition der Ersalzbehörden entlassene Mannschaften.
$ 204.
Die Entlassung aus dem aktiven Militärdienst zur Disposition
der Ersatzbehörden kann wegen entstandener Dienstunbrauch-
? W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 15, 17, 22. R.M.G. $ 67.
8 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. IT $$ 18, 22.
9 vel. & 201.
ı R.M.G. 8 34.
® R.M.G. $ 60, Nr. 1 und 4.
3 R.M.G. $ 60, Nr. 3.