Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. $ 207. 585 
Die Rechtsverhältnisse der Militärbeamten charakterisieren sich 
dadurch, daß sie sich in einem Beamtenverhältnis, aber außer- 
dem auch noch in einem Militärdienstverhältnis befinden. 
Sie unterliegen daher zunächst allen Vorschriften des Reichsbeamten- 
gesetzes, an dessen Stelle bei bayrischen Militärbeamten die bayrische 
taatsdienergesetzgebung tritt. Außerdem tindet aber auch noch ein 
Teil der für Personen des Soldatenstandes maßgebenden Grundsätze 
auf sie Anwendung, und sie gehören ebenso wie diese zu den Militär- 
personen, 
1. Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch 
Ernennung. Die Ernennung der Beamten steht im Bereiche des 
Landheeres dem Kontingentsherrn®, im Bereiche der Marine dem 
Kaiser zu”. Die Bestimmungen über Vorbedingungen der Ernennung 
und die Qualifikationsnachweise hat der Kaiser zu erlassen: im Ge- 
biete des Landheeres kraft einer ausdrücklichen Bestimmung des 
Reichsmilitärgesetzes, im Gebiete der Marine kraft seiner allgemeinen 
Organisationsgewalt®, Zu der Stellung eines richterlichen Militär- 
Justizbeamten kann jedoch nur berufen werden, wer die Befähigung 
zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat. 
. Die Dienstverhältnisse der Militärbeamten bestimmen 
sich im wesentlichen nach Maßgabe der für Reichsbeamte, nicht nach 
Maßgabe der für Personen des Soldatenstandes geltenden Vorschriften. 
Den Militärbeamten liegt zunächst die Pflicht zur Erfüllung ihrer 
Dienstobliegenheiten ob, die in gleicher Weise für Reichsbeamte 
und Personen des Soldatenstandes besteht. Sie sind ferner zum Ge- 
horsam gegenüber den Befehlen ihrer Vorgesetzten verbunden. Aber 
diese Gehorsamspflicht ist keine unbedingte, wie sie bei Personen des 
Soldatenstandes Besteht, sondern bewegt sich innerhalb der für Beamte 
bestehenden Grenzen. Die Militärbeamten tragen daher wie alle 
eamten für Gesetzmäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen eine 
Verantwortung !°. Nur im Felde tritt die unbedingte Gehorsams- 
flicht auch für Militärbeamte ein. Die Pflicht des achtungswürdigen 
erhaltens besteht für Militärbeamte in dem Umfange wie für andere 
Beamte. Dagegen finden die besonderen Grundsätze über Wahrung 
der Standesehre, die sich innerhalb des Offiziersstandes ausgebildet 
haben, auch auf Militärbeamte mit Offiziersrang keine Anwendung. 
Es bestehen daher für sie keine Ehrengerichte und kein ehren- 
—_ 
’RM.G.$38. MStrGB. $ 4. L 
° Die R.Verf. enthält über die Ernennung der Militärbeamten keine aus- 
drückliche Bestimmung. Doch ergibt sich die Befugnis der Kontingentsherren 
zur Ernennung der Militärbeamten sowohl aus einer analo en Anwendung der 
für Offiziere maßgebenden Grundsätze, als auch daraus, daß die Ausübung der 
Militärverwaltungsbefugnisse, zu denen auch das Recht der Beamtenernennung 
ehört, den Kontingentsherren zusteht. Die Konventionen, durch welche die 
andesherren der kleineren Staaten dem Könige von Preußen ihre Kontingents- 
herrlichkeit abgetreten haben, erwähnen neben dem Recht der Offiziersernennung 
regelmäßig auch das der Ernennung der Militärbeamten. Vgl. oben $ 1938. 
7 RVerf. Art. 53, 
8 R.M.G. $ 7. R.Verf. Art. 53. 
P RM.G. 37. 
1 RB.G.S 13. 
 
	        
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