Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

586 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 207. 
gerichtliches Verfahren. Die Militärbeamten beziehen eine Besoldung, 
für welche die für die Besoldung der Reichsbeamten geltenden Vor- 
schriften maßgebend sind, die also im Rechtswege verfolgbar ist!!. 
Die Verfolgung der Verletzung der Dienstpflichten 
der Militärbeamten ist eine strafrechtliche oder eine disziplinäre. In 
bezug auf erstere sind die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, 
nicht die des Militärstrafgesetzbuches maßgebend. Letzteres findet 
auf Militärbeamte nur im Felde Anwendung. Bei Verurteilungen 
tritt dann an die Stelle der Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes der Amtsverlust. Auf Amtsverlust kann außerdem 
bei Freiheitsstrafe von einjähriger Dauer erkannt werden!?, Die 
disziplinäre Bestrafung der Militärbeamten gestaltet sich insofern 
kompliziert, als hier eine Konkurrenz von Beamtenrecht und Militär- 
recht, von Amtsgewalt des Militärvorgesetzten und des Verwaltungs- 
vorgesetzten eintritt. 
a) Militärbeamte, die einen Verwaltungsvorgesetzten und 
einen Militärvorgesetzten haben, unterliegen einer doppelten 
Disziplin: der Beamtendisziplin, die von dem Verwaltungsvorgesetzten 
nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, und der 
militärischen, die von dem Militärvorgesetzten nach Maßgabe der 
Vorschriften der Disziplinarstrafordnung geübt wird. Die Entfernung 
aus dem Amte kann nur im Wege eines förmlichen Disziplinar- 
verfahrens durch Entscheidung der Disziplinarkammern bzw. des 
Disziplinarhofes ausgesprochen werden!?. Richterliche Militärjustiz- 
beamte sind einer Disziplinargewalt ihres Verwaltungsvorgesetzten 
nicht unterworfen; die Entziehung des Amtes kann bei ihnen nur 
im Wege gerichtlicher Verurteilung erfolgen !%. 
b) Militärbeamte, die nur einen Militärvorgesetzten 
haben, unterliegen lediglich der militärischen Disziplin, die von dem 
Militärvorgesetzten nach den Vorschriften der Disziplinarstrafordnung 
gehandhabt wird 5. Die Entfernung aus dem Amte kann allerdings 
auch bei ihnen nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens 
ausgesprochen werden. Für diese bestehen aber einzelne abweichende 
Vorschriften. Insbesondere treten an die Stelle der Disziplinarkammern 
besondere Disziplinarkommissionen, die sich aus Offizieren und aus 
höheren Militärbeamten zusammensetzen '®, 
3. Der Einfluß des Militärdienstes auf die bürgerlichen 
Verhältnisse ist bei den Militärbeamten wesentlich in demselben 
Umfange entwickelt wie bei den Personen des Soldatenstandes. Ins- 
besondere erstrecken sich Sonderrechte der Personen des Söldaten- 
standes, die auf reichsgesetzlichen Vorschriften beruhen, fast sämtlich 
auch auf die Militärbeamten. Die Teilnahme an politischen Vereinen 
und Versammlungen ist ihnen untersagt!’. Sie bedürfen zur Ver- 
ı RB.G. Ss 1 £. 
12 M.Str.G.B. 88 48-45, 153 und 154. 
1a Diezipl.O, 89 32-34. R.B.G. 98 80. 
14 
ı Diezipl.O. SS 32 und 38. 
ıs RM.G. S$ 120—123. 
R.M.G. 8.49. 
17 
 
	        
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