586 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 207.
gerichtliches Verfahren. Die Militärbeamten beziehen eine Besoldung,
für welche die für die Besoldung der Reichsbeamten geltenden Vor-
schriften maßgebend sind, die also im Rechtswege verfolgbar ist!!.
Die Verfolgung der Verletzung der Dienstpflichten
der Militärbeamten ist eine strafrechtliche oder eine disziplinäre. In
bezug auf erstere sind die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches,
nicht die des Militärstrafgesetzbuches maßgebend. Letzteres findet
auf Militärbeamte nur im Felde Anwendung. Bei Verurteilungen
tritt dann an die Stelle der Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes der Amtsverlust. Auf Amtsverlust kann außerdem
bei Freiheitsstrafe von einjähriger Dauer erkannt werden!?, Die
disziplinäre Bestrafung der Militärbeamten gestaltet sich insofern
kompliziert, als hier eine Konkurrenz von Beamtenrecht und Militär-
recht, von Amtsgewalt des Militärvorgesetzten und des Verwaltungs-
vorgesetzten eintritt.
a) Militärbeamte, die einen Verwaltungsvorgesetzten und
einen Militärvorgesetzten haben, unterliegen einer doppelten
Disziplin: der Beamtendisziplin, die von dem Verwaltungsvorgesetzten
nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, und der
militärischen, die von dem Militärvorgesetzten nach Maßgabe der
Vorschriften der Disziplinarstrafordnung geübt wird. Die Entfernung
aus dem Amte kann nur im Wege eines förmlichen Disziplinar-
verfahrens durch Entscheidung der Disziplinarkammern bzw. des
Disziplinarhofes ausgesprochen werden!?. Richterliche Militärjustiz-
beamte sind einer Disziplinargewalt ihres Verwaltungsvorgesetzten
nicht unterworfen; die Entziehung des Amtes kann bei ihnen nur
im Wege gerichtlicher Verurteilung erfolgen !%.
b) Militärbeamte, die nur einen Militärvorgesetzten
haben, unterliegen lediglich der militärischen Disziplin, die von dem
Militärvorgesetzten nach den Vorschriften der Disziplinarstrafordnung
gehandhabt wird 5. Die Entfernung aus dem Amte kann allerdings
auch bei ihnen nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens
ausgesprochen werden. Für diese bestehen aber einzelne abweichende
Vorschriften. Insbesondere treten an die Stelle der Disziplinarkammern
besondere Disziplinarkommissionen, die sich aus Offizieren und aus
höheren Militärbeamten zusammensetzen '®,
3. Der Einfluß des Militärdienstes auf die bürgerlichen
Verhältnisse ist bei den Militärbeamten wesentlich in demselben
Umfange entwickelt wie bei den Personen des Soldatenstandes. Ins-
besondere erstrecken sich Sonderrechte der Personen des Söldaten-
standes, die auf reichsgesetzlichen Vorschriften beruhen, fast sämtlich
auch auf die Militärbeamten. Die Teilnahme an politischen Vereinen
und Versammlungen ist ihnen untersagt!’. Sie bedürfen zur Ver-
ı RB.G. Ss 1 £.
12 M.Str.G.B. 88 48-45, 153 und 154.
1a Diezipl.O, 89 32-34. R.B.G. 98 80.
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ı Diezipl.O. SS 32 und 38.
ıs RM.G. S$ 120—123.
R.M.G. 8.49.
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