Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

588 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 208. 
urteilung zu einer Freiheitsstrafe kann gegen sie auch auf Auf- 
hebung des Dienstverhältnisses erkannt werden®®. Die Fürsorge 
für ihre Hinterbliebenen richtet sich nach den für Hinterbliebene von 
Personen des Soldatenstandes maßgebenden Vorschriften. 
Vierter Abschnitt. 
Militärlasten'- 
  
1. Allgemeine Grundsätze. 
& 208. 
Militärlasten® heißen die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, 
welche den in einem Staate vorhandenen Rechtssubjekten im Interesse 
der militärischen Operationen oder der Landesverteidigung auferlegt 
sind. Da in Deutschland das ganze Militärwesen eine Reichs- 
angelegenheit ist, so bilden auch die Militärlasten einen Gegenstand 
der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung. Die Verwaltungs- 
tätigkeiten, die zum Zweck der Realisierung der Militärlasten not- 
wendig werden, richten sich stets gegen solche Personen, die sic 
außerhalb des Verbandes der Armee befinden, sind daher niemals 
Ausflüsse des militärischen Oberbefehls, sondern stets Akte der 
Militärverwaltung im engeren Sinne. 
Die Militärlasten haben den Charakter vermögensrecht- 
licher Verbindlichkeiten. Die dem Einzelnen dadurch auf- 
erlegten Verpflichtungen sind ihrem Inhalte nach den Verbindlich- 
keiten des Privatrechtes analog. Ein Teil derselben besteht aus 
Verbindlichkeiten zu positiven Leistungen und läßt sich den Ver- 
Pflichtungen des Obligationenrechtes vergleichen. Diese Leistungen 
estehen in Dienstleistungen und Sachleistungen. Den Charakter von 
Dienstleistungen haben z. B. die Tätigkeiten der von den Gemeinden 
zu stellenden Gespannführer, Wegeführer und der für die Anlage 
von Befestigungen zu verwendenden Arbeiter. Die Sachleistungen 
können eine zeitweilige Überlassung der Sachen zum Gebrauch oder ihre 
dauernde Übertragung zum Gegenstande haben. Ein Verhältnis der 
ersteren Art besteht beispielsweise bei der Quartierleistung und der 
Stellung von Fuhrwerken oderSchiffenzum Transport; eine Verpflichtung 
der letzteren Art liegt bei den Pferdeaushebungen, bei Überlassung 
von Schiffen zur Fluß- und Hafensperre und bei den sogenannten 
Landlieferungen vor. In Fällen dieser Art findet ein Übergang des 
2» M.Str.G.B. $$ 155 und 156. 
ıy. Kirchenheim, Art. Militärlasten V.R.W. 2, 118. 
® Laband 4, 258: Militärlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu 
Vermögensleistungen für die bewaffnete Macht. — Otto Mayer 2, 266 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.