588 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 208.
urteilung zu einer Freiheitsstrafe kann gegen sie auch auf Auf-
hebung des Dienstverhältnisses erkannt werden®®. Die Fürsorge
für ihre Hinterbliebenen richtet sich nach den für Hinterbliebene von
Personen des Soldatenstandes maßgebenden Vorschriften.
Vierter Abschnitt.
Militärlasten'-
1. Allgemeine Grundsätze.
& 208.
Militärlasten® heißen die vermögensrechtlichen Verpflichtungen,
welche den in einem Staate vorhandenen Rechtssubjekten im Interesse
der militärischen Operationen oder der Landesverteidigung auferlegt
sind. Da in Deutschland das ganze Militärwesen eine Reichs-
angelegenheit ist, so bilden auch die Militärlasten einen Gegenstand
der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung. Die Verwaltungs-
tätigkeiten, die zum Zweck der Realisierung der Militärlasten not-
wendig werden, richten sich stets gegen solche Personen, die sic
außerhalb des Verbandes der Armee befinden, sind daher niemals
Ausflüsse des militärischen Oberbefehls, sondern stets Akte der
Militärverwaltung im engeren Sinne.
Die Militärlasten haben den Charakter vermögensrecht-
licher Verbindlichkeiten. Die dem Einzelnen dadurch auf-
erlegten Verpflichtungen sind ihrem Inhalte nach den Verbindlich-
keiten des Privatrechtes analog. Ein Teil derselben besteht aus
Verbindlichkeiten zu positiven Leistungen und läßt sich den Ver-
Pflichtungen des Obligationenrechtes vergleichen. Diese Leistungen
estehen in Dienstleistungen und Sachleistungen. Den Charakter von
Dienstleistungen haben z. B. die Tätigkeiten der von den Gemeinden
zu stellenden Gespannführer, Wegeführer und der für die Anlage
von Befestigungen zu verwendenden Arbeiter. Die Sachleistungen
können eine zeitweilige Überlassung der Sachen zum Gebrauch oder ihre
dauernde Übertragung zum Gegenstande haben. Ein Verhältnis der
ersteren Art besteht beispielsweise bei der Quartierleistung und der
Stellung von Fuhrwerken oderSchiffenzum Transport; eine Verpflichtung
der letzteren Art liegt bei den Pferdeaushebungen, bei Überlassung
von Schiffen zur Fluß- und Hafensperre und bei den sogenannten
Landlieferungen vor. In Fällen dieser Art findet ein Übergang des
2» M.Str.G.B. $$ 155 und 156.
ıy. Kirchenheim, Art. Militärlasten V.R.W. 2, 118.
® Laband 4, 258: Militärlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu
Vermögensleistungen für die bewaffnete Macht. — Otto Mayer 2, 266 ff.