592 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 209.
mobiler Truppenteile. Eine Verpflichtung zu Friedensleistungen
besteht nur soweit sie ausdrücklich durch Gesetz festgestellt ist®.
Als Friedensleistungen kommen in Betracht:
1. Naturalquartier.
Gegenstand der Leistung ist die Beschaffung von Woh-
nungs- und sonstigen Räumlichkeiten für die Truppen.
Die Verpflichtung erstreckt sich: 1. bei Truppen in Garnison
und Truppen in Kantonnements, deren Dauer von vornherein auf
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten festgesetzt ist, auf Be-
schaffung von: a) Quartier für die Mannschaften vom Feldwebel
abwärts, b) Stallung für Dienstpferde, d. h. die dem Truppenteile
als solchem angehörenden Pferde, dagegen nicht auf die Ehargen-
und Privatpferde der Offiziere‘; 2. bei Kantonnierungen von nicht
längerer als sechsmonatlicher oder von unbestimmter Dauer, bei
Märschen und Kommandos®, auf die Beschaffung von: a) Quartier
für Offiziere, Beamte und Mannschaften, b) Stallung für die mit-
geführten Pferde, für welche etatsmäßig Rationen gewährt werden,
c) des erforderlichen Gelasses für Geschäfts-, Arrest- und Wacht
lokalitäten. Die Verpflichtung ist eine subsidiäre, sie besteht daher
gegenüber garnisonierenden Truppen nur insoweit, als die für ihre
Unterbringung erforderlichen Kasernements nicht vorhanden sind*.
Aber auch in anderen Fällen wird sie nur dann geltend gemacht,
wenn geeignete Räumlichkeiten auf sonstige Weise nicht Deschafft
werden können’. Der Umfang der Leistung bestimmt sich im eiD-
zelnen nach einem Regulativ ®, das zugleich mit dem Gesetze publiziert
ist und daher Gesetzeskraft besitzt ?.
Verpflichtet zur Gewährung des Quartiers (Quartierträger)
ist jeder Inhaber einer Wohnung, einerlei, auf Grund welchen
Rechtstitels er sich in ihrem Besitze befinde. Die Quartierlast
haftet daher auf der Wohnung und ist in diesem Sinne eine Reallast-
Befreit von der Quartierlast sind: 1. die Wohngebäude der Mitglieder
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes
vom 25. Juni 1868 (Q.L.G.). Einführung in Südhessen auf Grund der Militär‘
konvention vom 7. April 1867 durch G. vom 7. Aug. 1869, in Baden durc
R.G. vom 22. Nov. 1871, in Elsaß-Lothringen durch G. vom 14. Juli 1871, 1»
Bayern durch R.G. vom 9. Febr. 1875, in Württemberg durch R.G. vom 9. Febr.
1875. Abänderung durch R.G. vom 21. Juni 1887, 24. Mai 1898 (R.G.Bl. S. sl
Ausführungsinstruktion vom 31. Dez. 1868 (verschiedentlich abgeändert.) R-C-
über die Naturalleistungen für die bewatfnete Macht im Frieden (N.L.G.) Yo.
13. Febr. 1875, abg. durch R.G. vom 21. Juni 1887, 24. Mai 1898, 9. Juni 198
Neue Fassung von 1898 (R.G.Bl. S. 361. Q.L.G. nebst Instruktion und NL. Ä
in der Fassung von 1898 sind abgedruckt bei Hue de Grais, Heer un
Kriegsflotte & 1, 398.
*Q.L.G. $ 2. Über letzteren Punkt vgl. die Äußerung des ‚Bundes
kommissars Baretzki in der Reichstagssitzung vom 16. Juni 1868 (Sten.Ber-
x
8 Über den Begriff des Kommandos vgl. R.Ziv. 8, 74; Reger 8, 417. _
B ® QL.G. $ 2. 80. vom 9. Febr. 1878, betr. Einführung des Q.L.G. !R
ayern
3 2.
1 Äuck.Instr. $1
® Q.L.G. $ 3. Abänderung durch R.G. vom 21. Juni 1887 Art. I.
® Laband 4, 2653,