Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

592 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 209. 
mobiler Truppenteile. Eine Verpflichtung zu Friedensleistungen 
besteht nur soweit sie ausdrücklich durch Gesetz festgestellt ist®. 
Als Friedensleistungen kommen in Betracht: 
1. Naturalquartier. 
Gegenstand der Leistung ist die Beschaffung von Woh- 
nungs- und sonstigen Räumlichkeiten für die Truppen. 
Die Verpflichtung erstreckt sich: 1. bei Truppen in Garnison 
und Truppen in Kantonnements, deren Dauer von vornherein auf 
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten festgesetzt ist, auf Be- 
schaffung von: a) Quartier für die Mannschaften vom Feldwebel 
abwärts, b) Stallung für Dienstpferde, d. h. die dem Truppenteile 
als solchem angehörenden Pferde, dagegen nicht auf die Ehargen- 
und Privatpferde der Offiziere‘; 2. bei Kantonnierungen von nicht 
längerer als sechsmonatlicher oder von unbestimmter Dauer, bei 
Märschen und Kommandos®, auf die Beschaffung von: a) Quartier 
für Offiziere, Beamte und Mannschaften, b) Stallung für die mit- 
geführten Pferde, für welche etatsmäßig Rationen gewährt werden, 
c) des erforderlichen Gelasses für Geschäfts-, Arrest- und Wacht 
lokalitäten. Die Verpflichtung ist eine subsidiäre, sie besteht daher 
gegenüber garnisonierenden Truppen nur insoweit, als die für ihre 
Unterbringung erforderlichen Kasernements nicht vorhanden sind*. 
Aber auch in anderen Fällen wird sie nur dann geltend gemacht, 
wenn geeignete Räumlichkeiten auf sonstige Weise nicht Deschafft 
werden können’. Der Umfang der Leistung bestimmt sich im eiD- 
zelnen nach einem Regulativ ®, das zugleich mit dem Gesetze publiziert 
ist und daher Gesetzeskraft besitzt ?. 
Verpflichtet zur Gewährung des Quartiers (Quartierträger) 
ist jeder Inhaber einer Wohnung, einerlei, auf Grund welchen 
Rechtstitels er sich in ihrem Besitze befinde. Die Quartierlast 
haftet daher auf der Wohnung und ist in diesem Sinne eine Reallast- 
Befreit von der Quartierlast sind: 1. die Wohngebäude der Mitglieder 
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes 
vom 25. Juni 1868 (Q.L.G.). Einführung in Südhessen auf Grund der Militär‘ 
konvention vom 7. April 1867 durch G. vom 7. Aug. 1869, in Baden durc 
R.G. vom 22. Nov. 1871, in Elsaß-Lothringen durch G. vom 14. Juli 1871, 1» 
Bayern durch R.G. vom 9. Febr. 1875, in Württemberg durch R.G. vom 9. Febr. 
1875. Abänderung durch R.G. vom 21. Juni 1887, 24. Mai 1898 (R.G.Bl. S. sl 
Ausführungsinstruktion vom 31. Dez. 1868 (verschiedentlich abgeändert.) R-C- 
über die Naturalleistungen für die bewatfnete Macht im Frieden (N.L.G.) Yo. 
13. Febr. 1875, abg. durch R.G. vom 21. Juni 1887, 24. Mai 1898, 9. Juni 198 
Neue Fassung von 1898 (R.G.Bl. S. 361. Q.L.G. nebst Instruktion und NL. Ä 
in der Fassung von 1898 sind abgedruckt bei Hue de Grais, Heer un 
Kriegsflotte & 1, 398. 
*Q.L.G. $ 2. Über letzteren Punkt vgl. die Äußerung des ‚Bundes 
kommissars Baretzki in der Reichstagssitzung vom 16. Juni 1868 (Sten.Ber- 
x 
  
8 Über den Begriff des Kommandos vgl. R.Ziv. 8, 74; Reger 8, 417. _ 
B ® QL.G. $ 2. 80. vom 9. Febr. 1878, betr. Einführung des Q.L.G. !R 
ayern 
3 2. 
1 Äuck.Instr. $1 
® Q.L.G. $ 3. Abänderung durch R.G. vom 21. Juni 1887 Art. I. 
® Laband 4, 2653,
	        
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