Militärlasten. $ 209. 598
regierender Fürstenhäuser, der standesherrlichen und einiger sonstigen
auf Grund besonderer Rechtstitel befreiten Familien, der Gesandten
und des Gesandtschaftspersonals und unter Voraussetzung der Gegen-
seitigkeit der Berufskonsuln, 2. öffentliche Gebäude nach näherer
Bestimmung des Gesetzes, 3. neu erbaute oder wieder aufgebaute
Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalender-
Jahr, in dem sie bewohnbar bzw. nutzbar geworden sind !%. Streitig-
keiten über die Pflicht zur Quartierleistung und deren Umfang
sind im Verwaltungswege zu erledigen; landesgesetzlich kann ver-
waltungsgerichtliches Verfahren zugelassen sein". Die früher ein-
zelnen Gemeinden vertragsmäßig eingeräumten Befreiungen von
der Quartierlast sind durch das Reichsgesetz für aufgehoben zu er-
achten 12. Der Quartierträger kann seine Verpflichtungen entweder
durch Überlassung seiner eigenen Räumlichkeiten oder durch Stellung
anderweiter Quartiere erfüllen !®,
Für das gewährte Quartier wird dem Quartierträger eine Ent-
schädigung (Servis) gezahlt!*. Ihre Höhe bestimmt sich durch
zwei Momente: die Ausdehnung der überlassenen Räumlichkeiten,
die sich ihrerseits ‚wieder nach der Charge des Einquartierten
zu richten hat, und den Preisverhältnissen des Ortes, in dem die
Einquartierung stattfindet!. Die Entschädigungssätze sind durch
einen Tarif festgesetzt, der sechs Ortsklassen (Berlin und I—V) unter-
scheidet. Die Klasseneinteilung unterliegt einer fünfjährigen periodi-
schen Revision, die im Wege der Gesetzgebung zu erfolgen hat®.
Durch kaiserliche mit Zustimmung des Bunderates erfolgende An-
ordnung kann ein Ort aus einer niederen in eine höhere Servisklasse
versetzt werden !”, Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung liegt
dem Reichsfiskus ob; die Entschädigung üche der Quartierträger
müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des
auf die Einquartierung folgenden Kalenderjahres beim Gemeinde-
vorstande bzw. der laufsichtsbehörde angemeldet werden ®.
Die Gewährung einer weiteren Entschädigung an die Quartierträger
aus den Mitteln des Einzelstaates oder der Gemeinde erscheint reichs-
&esetzlich nicht ausgeschlossen ". , .
Die Verteilung der Quartierlast erfolgt auf die Gemeinden
oder Gutsbezirke im ganzen; die Unterverteilung geschieht
durch die Gemeindebehörden oder den Gutsbesitzer®. Die Ge-
0 QLG.gA.
U Dies ist i hl in bezug auf die Quartierleistung, als in
bezug auf die Stellung Yon Vorspann und Fourage der Fall. (G. vom 14. Juni
2 N. 21.
Bi Se de ‚ Annalen 1874, S. 10491.
u Q.L.G. $8 3, 15, 16.
1 Q.L.G. 8 3.
n ere
26. Juli 1897.
» Val. Ss 5 Fon Annalen S. 1048° und die „erhandlungen in der Reichs-
"seeitzung . Juni 1868 (Sten.Ber. 8. 483 ff). Bayr. V.G.H. 18, 208.
20 Q.
gm 16
.G. 88 5, 18.
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 38
2. — Die jetzige Klasseneinteilung beruht auf dem R.G. vom