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meinden sind jedoch keine selbständigen Träger der Quartierlast;
sie fungieren nur als Verwaltungsorgane bei der Verteilung®!. Die
Grundsätze, nach denen die Verteilung der Quartierlast im Gemeinde-
bezirk stattfindet, werden durch Gemeindebeschluß oder Ortsstatut
geregelt?®. Durch diese Festsetzungen kann namentlich auch bestimmt
werden, ob die Quartierlast lediglich auf den Hauseigentümern ruhen
soll oder ob auch die Mieter zu ihrer Erfüllung herangezogen werden
können. Es darf jedoch dadurch keinem Einwohner eine größere
Quartierlast auferlegt werden, als ihm reichsgesetzlich obliegt.
Insbesondere können Personen, die reichsgesetzlich von der Ein-
quartierung frei sind, ortsstatutarisch nicht zu einer solchen heran-
gezogen werden. Durch Ortsstatut kann ferner den Quartierträgern
neben der vom Reiche geleisteten Entschädigung noch eine weitere
Entschädigung aus Gemeindemitteln gewährt werden. Die Gemeinden
sind auch berechtigt, die Beschaffung von Quartier auf eigene
Rechnung zu übernehmen. In den Orten, die mit Garnison belegt
werden sollen, wird der Umfang der Quartierleistungen durch all-
jährlich aufzustellende Kataster bestimmt°*. Der Verwaltungsbefehl,
der die Pflicht zur Gewährung des Quartiers begründet, ist in den
Garnisonen von der militärischen Kommandobehörde, bei Märschen,
Kommandos und in Kantonnements von der oberen Verwaltungs-
behörde zu erlassen, die zu diesem Zwecke eine Marschroute oder
Quartieranweisung ausfertigt?®. In den dazu geeigneten Ortschaften
können Quartierbezirke gebildet werden?®. Nach Ablauf einer be-
stimmten Zeit kann ein Wechsel der Quartiere stattfinden, der vom
Gemeindevorstand angeordnet wird. Eine solche Anordnung darf
nach Ablauf von drei Monaten vom Gemeindevorstand ohne weiteres,
vor Ablauf dieser Frist dagegen nur mit Zustimmung der Militär-
behörde erlassen werden?’. Die Auszahlung des Servises erfolgt an
den Gemeindevorstand, der seinerseits die Befriedigung der einzelnen
Quartiergeber zu übernehmen hat®®. Für die Liquidationen, welche
die Gemeinden auf Grund dieser Bestimmungen einzureichen haben,
ist eine bestimmte Verjährungsfrist nicht vorgeschrieben ®®°.
Beschwerden der Truppen über mangelhafte oder nicht voll-
ständige Quartierleistung, sowie Beschwerden der Quartierträger über
die an sie hinsichtlich der Quartiere gestellten Anforderungen, sind
21 gel auch Reger 8, 68.
2 Q.LG.87.
2? Laband 4, 267.
“ QL.G.S$ 6.
» Q,L.G.8 8.
» Q.L.G.8 9.
»' Q.L.G. 8 14.
»® Q.L.G. 8 15.
* Eine andere Meinung wird in den Militärgesetzen Bd. I, Abt. 3, S. 22
vertreten, nach welcher die Bestimmung des $ 17 über die Verjährung der
Ansprüche der Quartierträger auch auf die Liquidationen der Gemeinden
analoge Anwendung finden soll. Vgl. dagegen Laband 4, 270°. — Die Ver-
jährungsfrist richtet sich daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Laband
4, 271.
’