Militärlasten. $ 209. 505
im Verwaltungswege zu erledigen®‘, Die Ansprüche gegen den
Reichsfiskus auf Entschädigung können dagegen im Rechtswege ver-
folgt werden. Die Erzwingung der Leistungen von den Quartier-
trägern, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, erfolgt im
Wege der administrativen Exekution ®!,
2. Naturalverpflegung.
Die Verpflichtung zur Verabreichung der Naturalverpflegung
besteht im allgemeinen nur gegenüber Truppen auf Märschen®®. Für
Offiziere, Militärärzte und Militärbeante darf Verabreichung der
Verpflegung auch in Kantonnierungen, bei Einquartierungen in
Städten jedoch nur die Morgenkost gefordert werden?®. Verpflichtet
zur Gewährung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber. Der
Einquartierte hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers
zu begnügen. Bei Streitigkeiten muß ihm das gewährt werden, was
er bei Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt wäre ®*.
Die Entschädigung erfolgt nach Maßgabe des Umfanges der ge-
währten Verpflegung auf Grund gesetzlich festgestellter Sätze, die
beim Steigen der Lebensmittelpreise entsprechend erhöht werden ®®.
Die Verteilung der Last geschieht durch Vermittelung der Gemeinden
nach Analogie der für die Verteilung der Quartierlast maßgebenden
Grundsätze®®. Auch in bezug auf Anmeldung der Entschädigungs-
ansprüche bestehen gleichartige Vorschriften ®”.
3. Fourage.
Die Pflicht zur Verabreichung von Fourage für Pferde und
sonstige Zugtiere besteht nur gegenüber Truppen auf Märschen.
Sie ist eine subsidiäre Pflicht und tritt daher nur ein, wenn an dem
Orte Lieferungsunternehmer oder Magazinverwaltungen nicht vor-
handen sind®. Die Pflicht zur Lieferung der Fourage liegt allen
Besitzern von Fouragebeständen ob. Dabei bleiben jedoch die
Fouragebestände außer Betracht, die notwendig sind zur Unter-
haltung der zum Hofhalt der Mitglieder regierender deutscher Fürsten-
häuser gehörenden Pferde, der Pferde der fremden Gesandten und
des Gesandtschaftspersonals, der Pferde der Staats- und Privat-
gestüte, sowie der Militärverwaltungen, der Dienst- und zur Aus-
übung des Berufes notwendigen Pferde, der von den Posthaltern
vertragsmäßig zu haltenden Pferde®®. Die zu gewährende Ent-
schädigung wird nach Maßgabe der Durchschnittspreise des Kalender-
monats, in dem die Lieferung stattgefunden hat, mit einem Zu-
schlage von 5 Prozent berechnet. Die Verteilung und die An-
meldung der Ersatzansprüche hat nach Maßgabe der für die Quartier-
2 Q.L.G. 88 12 und 18.
sı Q.L.G.
®? N.L.G. 5 4.
8 N.L.G. $ 4. — Dies gilt nicht für enge Quartiere,
“ N.L.G.S 4. .
3 N.L.G. $ 9, Nr. 2. R.G. vom 9. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 735) Art. 1.
# N.L.G. 38 2, 68.
» N.L.G. 5 16.
® N.L.G. $ 5.
® N.L.G. 8$ 3 und 5.
“ N.L.G. $ 9, Nr. 3.
38 *