5096 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 209.
last und die Gewährung der Naturalverpflegung bestehenden Grund-
sätze zu geschehen *!. Ein Besitzer, der aus seinen Beständen den
Bedarf für mehr als 25 Pferde geliefert hat, kann nach seiner Wahl
entweder Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militär-
magazin beanspruchen *.
4. Transportmittel.
Die Armeetransporte können auf Fuhrwerken, Schiffen oder
Eisenbahnen befördert werden. Dem entsprechend besteht eine drei-
fache Verpflichtung zur Stellung von Transportmitteln.
a) Stellung von Vorspann, d.h. Fuhrwerken, Gespann und
Gespannführern. Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber den
auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnierungen befindlichen Truppen-
teilen. Sie ist subsidiär, d. h. sie tritt nur ein, wenn der Beda
im Wege des Vertrages gegen einen Preis, welcher den vom Bundesrat
festgestellten Vergütungssatz nicht übersteigt, nicht rechtzeitig hat
sichergestellt werden können. Der Vorspann soll in der Regel nicht
länger als einen Tag benutzt werden; nur in den dringendsten Fällen
ist eine längere Benutzung zulässig. Verpflichtet zur Stellung von
Vorspann sind alle Besitzer von Zugtieren und Wagen. In erster
Linie werden jedoch die Personen herangezogen, die aus dem Ver-
mieten ihrer Tiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens
ein Gewerbe machen. Befreit von der Stellung des Vorspanns sind:
die Mitglieder der regierenden deutschen Familien hinsichtlich der
für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde, die Gesandten
und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte, die Staats- und
Privatgestüte sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich ihrer Zucht
tiere und Remonten, Offhiziere, Beamte, Seelsorger, Ärzte und Tier-
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes
notwendigen Pferde, die Posthalter hinsichtlich der von ihnen vertrags-
mäßig zu haltenden Pferde*. Die für den Vorspann zu gewährende
Entschädigung ist eine doppelte: Entschädigung für Benutzung und
Entschädigung für Verlust und Beschädigung. Die Vergütung für
Benutzung erfolgt tageweise und bestimmt sich nach den vom Bundes-
rat von Zeit zu Zeit bezirksweise festzustellenden Vergütungssätzen,
die nach den im Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normieren sind.
Reichen diese Vergütungssätze unter besonderen Verhältnissen nicht
aus, so kann sie die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem
die Übungen stattfinden, auf Grund sachverständigen Gutachtens
erhöhen. Die Vergütung für Verlust und Beschädigung besteht ın
dem vollen Ersatz der durch Verlust, Beschädigung und außer-
gewöhnliche Abnutzung eingetret ermögensverminderung, voraus-
gesetzt, daß sie ohne Verschulden des Eigentümers oder des von ihm
gestellten Gespannführers entstanden ist. Die Feststellung erfolgt,
wenn eine Einigung nicht stattfindet, durch sachverständige Schätzung **.
Die Verteilung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe der für die
“N.LG. ss 2, 6-8, 16
“2 NLG. S 5
43 . . . .
“N.LG. \ 9, N. 1L$ 14