Militärlasten. $ 209. . 597
Quartierlast, Verpflegung und Fouragelieferung geltenden Grundsätze.
Auch die Entschädigungsansprüche wegen Benutzung sind in der-
selben Frist, die für die angegebenen anderweiten Leistungen fest-
gesetzt ist, anzumelden. Dagegen muß die Anmeldung der Ersatz-
ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung binnen vier Wochen
nach Eintritt des Verlustes oder der Beschädigung erfolgen #.
b) Stellung von Schiffsfahrzeugen. Diese Verpflichtung
besteht gegenüber der kaiserlichen Marine für Truppentransporte an
und von Bord der Kriegsschiffe und für Ausrüstungen der Schiffe
an Orten, an denen die Marine keine Depots besitzt. Sie ist sub-
sidiär, d. h. sie besteht nur insoweit, als die eigenen Fahrzeuge der
Marine nicht ausreichen und anderweite im Wege des Vertrages
nicht beschafft werden können. Verpflichtet sind alle Besitzer von
Schiffsfahrzeugen. Die Entschädigung ist auch hier eine doppelte:
Entschädigung für Benutzung und Entschädigung für Verlust und
Beschädigung. Die Feststellung beider erfolgt, wenn eine Einigung
nicht stattfindet, durch sachverständige Schätzung. Die Requisition
der Schiffe geschieht durch Vermittelung der zuständigen Hafen-
behörde, die Anmeldung der Entschädigungsansprüche wegen Be-
nutzung muß im Laufe des folgenden Kalenderjahres, die Anmeldung
der Ersatzansprüche wegen Verlust und Beschädigung binnen vier
Wochen erfolgen *.
c) Beförderung von Truppen und Armeematerial
auf den Eisenbahnen. Da die Eisenbahnen als öffentliche
Verkehrsanstalten die allgemeine Verpflichtung haben, Personen und
Güter zu befördern, so. besteht die ihnen auferlegte spezielle Militär-
last nur darin, daß sie die Beförderung von Truppen und Armee-
material zu ermäßigten Sätzen übernehmen müssen. Diese Sätze
werden durch einen vom Bundesrat erlassenen Tarif festgestellt 7.
5. Benutzung von Grundstücken, Brunnen, Tränken
und Schmieden.
Während in den vorher erwähnten Fällen die von den Militär-
lasten betroffenen Personen die Pflicht zu einer positiven Leistung
baben, besteht hier ihre Verpflichtung lediglich in einem Dulden.
Sie sind verpflichtet, sich die Benutzung gewisser ihnen gehörender
Vermögensobjekte durch die Truppen gefallen zu lassen. Diese Ver-
pflichtung besteht für Grundbesitzer in bezug auf ihre Grundstücke
mit gewissen gesetzlich bestimmten Ausnahmen *°, für Besitzer von
Tränken und Brunnen hinsichtlich dieser Tränken und Brunnen, für
Besitzer von Schmieden hinsichtlich ihrer Schmieden. Den Grund-
besitzern und den Besitzern von Tränken und Brunnen ist für
etwaige Beschädigungen Ersatz zu leisten, den Schmieden dagegen
schon für die bloße Benutzung eine Vergütung zu zahlen. ie
# N.L.G. 8$ 2, 6-8, 14.
*# N.L.G. \ 10, 14, 16.
4 R.Verf. Art. 47. N.L.G. $15. Maßgebend ist jetzt die Militärtransport-
ordnung für Eisenbahnen im Frieden vom 18. Jan. 1899.
# Der $ 11 des N.L.G. spricht diese Verpflichtung zwar nicht aus, setzt
sie aber voraus. Vgl. Seydel, Annalen 1875 S. 1095'; Laband 4, 282;
Gierke 2, 410; Otto Mayer 2, 173.