Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Militärlasten. $ 210. 599 
bei, daß nötigenfalls alle Bedürfnisse der Armee auf diesem Wege 
befriedigt werden können. Übrigens sind die Kriegsleistungen wie 
alle Militärlasten subsidiäre Verbindlichkeiten, die Pflicht zu ihrer 
Prästierung besteht daher nur dann, wenn für die Bedürfnisse der 
Armee nicht auf andere Weise (durch freien Ankauf, Entnahme aus 
den Magazinen u.s.w.) Sorge getragen werden kann®,. 
Verpflichtete Subjekte sind bei den Kriegsleistungen 
regelmäßig nicht die Einzelnen, sondern staatliche oder kom- 
munale Verbände. Diesen steht dann wieder die Befugnis zu, 
ihre Angehörigen zu den fraglichen Leistungen heranzuziehen’. Nur 
die Besitzer von Schiffen und Pferden sowie die Eisenbahnen sind 
unmittelbar dem Reiche gegenüber zu gewissen Leistungen ver- 
bunden. 
Für die Kriegsleistungen wird zwar nicht in allen, aber doch 
in den meisten Fällen eine Entschädigung gewährt. Ihre Fest- 
stellung geschieht durch sachverständige Schätzung. Die Zahlung 
der Entschädigung erfolgt jedoch nur ausnahmsweise in bar. Regel- 
mäßig werden über die Entschädigungssummen sogenannte An- 
erkenntnisse, d. h. Schuldurkunden ausgestellt. Diese lauten 
auf einen bestimmten Geldbetrag und auf den Namen dessen, der 
die Vergütung zu beanspruchen hat, Die Schuld wird vom ersten 
des auf die Lieferung folgenden Monats an mit 4°/o verzinst. Die 
Einlösung der Anerkenntnisse erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren 
Mittel auf Grund einer öffentlichen Bekanntmachung. Die Anerkennt- 
nisse haben den Charakter von Präsentationspapieren. Die Zahlung 
erfolgt nur an den Inhaber gegen Rückgabe. Durch diese Zahlung 
wird der Reichsfiskus liberiert. Zu einer Prüfung der Legitimation 
des Inhabers ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes kann zur Anmeldung von 
Entschädigungsansprüchen binnen einer Präklusivfrist durch öffentliche 
Bekanntmachung aufgefordert werden®, 
Über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bezug auf Ent- 
schädigungsansprüche gegen das Reich sind reichsgesetzliche Vor- 
schriften nicht gegeben. Vielmehr soll in dieser Beziehung das 
Landesrecht maßgebend sein®. Da die Verpflichtung zur Zahlung 
der Entschädigung den Charakter einer vermögensrechtlichen Ver- 
bindlichkeit des Reichsfiskus hat, welche den gleichartigen Verpflich- 
tungen bei Enteignungen entspricht, so muß, wenn das betreffende 
Landesrecht nicht ausdı uckliche entgegengesetzte Vorschriften enthält, 
die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen werden !°. Insbesondere 
® Kr.L.G. $ 2. 
1 Überefastimmend: Rosin, Recht der öffentlichen Genossenschaft 1886 
S. 53%. Dagegen nimmt Laband 4, 291 an, daß prinzipiell die Einzelnen 
verpflichtet seien, das Recht der zwangsweisen Erhebung aber vom Reiche den 
Gemeinden delegiert sei. 
r.L.G. $$ 20-22, 33. 
Kr.L.G. $ 34. _ 
10 Vgl. auch die Außerungen der Abgeordneten Grumbrecht und Dr. 
Baehr in der Reichstagssitzung vom 24. Mai 1873 (Sten.Ber. $. 786 u. 792). 
 
	        
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