Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

600 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 210. 
kann aus den von den kompetenten Behörden angestellten An- 
erkenntnissen gegen den Reichsfiskus Klage erhoben werden. 
Die einzelnen Kriegsleistungen sind folgende: 
l. Leistungen der Gemeinden! 
Die Gemeinden sind bei den Kriegsleistungen nicht bloß Ver- 
waltungsorgane, durch deren Vermittelung die Erhebung der Leistungen 
von den Pflichten erfolgt, sondern die dem Reiche unmittelbar ver- 
pflichteten Subjekte. Ihnen stehen die selbständigen Gutsbezirke 
gleich'?. Die Leistungen, die von den Gemeinden gefordert werden 
können, sind folgende: 
a) Gewährung von Naturalquartier und Stallung. Die 
Verpflichtung, dieses zu beschaffen, besteht insoweit, als entsprechende 
Räumlichkeiten vorhanden sind. Eine Vergütung wird dafür regel- 
mäßig nicht gezahlt. Nur wenn Naturalquartier und Stallung der 
regelmäßigen Besatzung der Orte (Festungsbesatzung, Etappen- 
besatzung, Ersatztruppen in Standquartieren) gewährt werden, findet 
eine Entschädigung nach Maßgabe der für den Friedenszustand 
geltenden Bestimmungen statt !®. 
b) Gewährung von Naturalverpflegung und Fourage 
an die auf Märschen oder in Kantonnierungen befindlichen Truppen- 
teile.e. Die Pflicht der Gemeinden beschränkt sich nicht auf die 
Überlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Nahrungsmittel 
und Fouragebestände; sie sind verbunden, die Sorge für Natural- 
verpflegung und Fourage in vollem Umfange zu übernehmen, auch 
wenn sie genötigt werden, die dazu erforderlichen Materialien für 
die Armee von auswärts her anzuschaffen. Die Entschädigung für 
die Naturalverpflegung wird nach Maßgabe der für den Friedens- 
zustand geltenden Vorschriften berechnet. Die Vergütung für die 
Fourage wird, wenn sie im Gemeindebezirke in natura vorhanden 
war, nach den Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre, 
mit Weglassung des teuersten und des wohlfeilsten Jahres berechnet. 
Wenn die Fourage dagegen durch Ankauf seitens der Gemeinde 
herbeigeschafft werden mußte, so erfolgt die Berechnung nach den 
Durchschnittspreisen, die zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte 
des Lieferungsverbandes bestanden !*. 
c) Stellung von Transportmitteln, Gespann und 
Gespannführern. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als 
Gegenstände der betreffenden Art und geeignete Personen im Ge- 
meindebezirk vorhanden sind. Die Vergütung für Vorspann und 
Fuhrenleistungen erfolgt tageweise nach Maßgabe der vom Bundes- 
rate bezirksweise festzustellenden Vergütungssätze. Bei längeren 
Fuhren ist außerdem freies Quartier, Verpflegung für Führer und 
Zugtiere und Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhn- 
Seydel, Annalen 1875, S. 1065. Das württ. G. vom 16. Dez. 1876 Art. 10, 
Nr. 8 und Art. 11, Nr. 2 verweist Ansprüche der gedachten Art, die Einzelnen 
oder Gemeinden zustehen, auf den Weg des Verwalt treitverfah 
1 Kr.L.G. 8 8. 
o 
12 Kr.LG. $ &. 
13 Kr.LG. $ 3, Nr. 1,8 9. 
14 Kr.L.G.$ 3, Nr. 2, $$ 10 u. 11.
	        
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