600 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 210.
kann aus den von den kompetenten Behörden angestellten An-
erkenntnissen gegen den Reichsfiskus Klage erhoben werden.
Die einzelnen Kriegsleistungen sind folgende:
l. Leistungen der Gemeinden!
Die Gemeinden sind bei den Kriegsleistungen nicht bloß Ver-
waltungsorgane, durch deren Vermittelung die Erhebung der Leistungen
von den Pflichten erfolgt, sondern die dem Reiche unmittelbar ver-
pflichteten Subjekte. Ihnen stehen die selbständigen Gutsbezirke
gleich'?. Die Leistungen, die von den Gemeinden gefordert werden
können, sind folgende:
a) Gewährung von Naturalquartier und Stallung. Die
Verpflichtung, dieses zu beschaffen, besteht insoweit, als entsprechende
Räumlichkeiten vorhanden sind. Eine Vergütung wird dafür regel-
mäßig nicht gezahlt. Nur wenn Naturalquartier und Stallung der
regelmäßigen Besatzung der Orte (Festungsbesatzung, Etappen-
besatzung, Ersatztruppen in Standquartieren) gewährt werden, findet
eine Entschädigung nach Maßgabe der für den Friedenszustand
geltenden Bestimmungen statt !®.
b) Gewährung von Naturalverpflegung und Fourage
an die auf Märschen oder in Kantonnierungen befindlichen Truppen-
teile.e. Die Pflicht der Gemeinden beschränkt sich nicht auf die
Überlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Nahrungsmittel
und Fouragebestände; sie sind verbunden, die Sorge für Natural-
verpflegung und Fourage in vollem Umfange zu übernehmen, auch
wenn sie genötigt werden, die dazu erforderlichen Materialien für
die Armee von auswärts her anzuschaffen. Die Entschädigung für
die Naturalverpflegung wird nach Maßgabe der für den Friedens-
zustand geltenden Vorschriften berechnet. Die Vergütung für die
Fourage wird, wenn sie im Gemeindebezirke in natura vorhanden
war, nach den Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre,
mit Weglassung des teuersten und des wohlfeilsten Jahres berechnet.
Wenn die Fourage dagegen durch Ankauf seitens der Gemeinde
herbeigeschafft werden mußte, so erfolgt die Berechnung nach den
Durchschnittspreisen, die zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte
des Lieferungsverbandes bestanden !*.
c) Stellung von Transportmitteln, Gespann und
Gespannführern. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als
Gegenstände der betreffenden Art und geeignete Personen im Ge-
meindebezirk vorhanden sind. Die Vergütung für Vorspann und
Fuhrenleistungen erfolgt tageweise nach Maßgabe der vom Bundes-
rate bezirksweise festzustellenden Vergütungssätze. Bei längeren
Fuhren ist außerdem freies Quartier, Verpflegung für Führer und
Zugtiere und Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhn-
Seydel, Annalen 1875, S. 1065. Das württ. G. vom 16. Dez. 1876 Art. 10,
Nr. 8 und Art. 11, Nr. 2 verweist Ansprüche der gedachten Art, die Einzelnen
oder Gemeinden zustehen, auf den Weg des Verwalt treitverfah
1 Kr.L.G. 8 8.
o
12 Kr.LG. $ &.
13 Kr.LG. $ 3, Nr. 1,8 9.
14 Kr.L.G.$ 3, Nr. 2, $$ 10 u. 11.