Militärlasten. $ 210. 601
liche Abnutzung zu gewähren. Die Entschädigung für überlassene
Transportmittel berechnet sich nach den in gewöhnlichen Zeiten orts-
üblichen Preisen !®,
berlassung der in der Gemeinde vorhandenen
Mannschaften zum Dienste als Wegweiser und Boten, zum Wege-,
Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifikatorischen Arbeiten, zu Fluß-
und Hafensperren, zu Boots- und Prahmdiensten. Die Vergütung
hierfür wird nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen
berechnet !®.
e) Überweisung der für den Kriegsbedarf erforder-
lichen Grundstücke und vorhandenen Gebäude. Eine
Vergütung wird bei leerstehenden oder disponiblen eigenen Gebäuden
der Gemeinden, sowie freien Plätzen, Ödungen und unbestellten
Ackern nur für Beschädigung und außerordentliche Abnutzung
gewährt, bei sonstigen Gebäuden und Grundstücken auch für ent-
zogene Nutzung, soweit der Vergütungsangpruch nicht durch das
Rayongesetz vom 21. Dez. 1871 ausgeschlossen ist. Bei Grundstücken,
die im Falle der Armierung einer Festung zu fortifikatorischen
Anlagen in Anspruch genommen werden, muß, wenn nicht nach
eingetretener Desarmierung ihre Rückgabe erfolgt, der volle Wert
ersetzt werden. Die Feststellung desselben geschieht im Wege des
Enteignungsverfahrens !7.
f) Gewährung von Materialien zur Anlegung von Wegen,
Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Übungs- und Biwakplätzen, zu
fortifikatorischen Anlagen, zu Fluß- und Hafensperren, von
Feuerungsmaterial, von Lagerstroh für Lager und Biwaks.
Die Verpflichtung erstreckt sich nur soweit, als die betreffenden
Gegenstände im Gemeindebezirke vorhanden sind. Die Vergütung
für Lagerstroh und Feuerungsmaterial wird nach den in gewöhnlichen
Zeiten ortsüblichen Preisen, die Vergütung für die anderen Materialien
nach den am Orte und zur Zeit der Lieferung bestehenden Durch-
schnittspreisen gewährt !®.
g) Gewährung von sonstigen Diensten und Gegen-
ständen, deren Leistung bzw. Lieferung das militärische Interesse
ausnahmsweise erfordert (Bewaffnungs: und Ausrüstungsgegenstände,
Arznei- und Verbandmittel u.s.w.). Die Verpflichtung besteht hier
auch nur insoweit, als die zur Leistung der Dienste erforderlichen
Personen und die verlangten Gegenstände im Gemeindebezirk vor-
handen sind. Die Vergütung erfolgt nach den am Orte und zur Zeit
der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen. Sie ist nicht in An-
erkenntnissen zu gewähren, sondern aus den bereitesten Beständen
der Kriegskasse bar zu zahlen ”.
Die Gemeinden können die Leistungen entweder auf die Ge-
meindeangehörigen umlegen oder sieaufeigene Rechnung
15 Kr.L.G. \ 3, Nr. 3, 8$ 12 u. 13,
„ Kr.LG. S So Ir 2 | 1.
.L.G. 8 3, Nr. 4, .
18 KrL.G. $ 3, Nr. 4u.5, » 13 u. 15.
18 Kr.L.G. $ 3, Nr. 6, 15, 20.