Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Militärlasten. $ 210. 601 
liche Abnutzung zu gewähren. Die Entschädigung für überlassene 
Transportmittel berechnet sich nach den in gewöhnlichen Zeiten orts- 
üblichen Preisen !®, 
berlassung der in der Gemeinde vorhandenen 
Mannschaften zum Dienste als Wegweiser und Boten, zum Wege-, 
Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifikatorischen Arbeiten, zu Fluß- 
und Hafensperren, zu Boots- und Prahmdiensten. Die Vergütung 
hierfür wird nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen 
berechnet !®. 
e) Überweisung der für den Kriegsbedarf erforder- 
lichen Grundstücke und vorhandenen Gebäude. Eine 
Vergütung wird bei leerstehenden oder disponiblen eigenen Gebäuden 
der Gemeinden, sowie freien Plätzen, Ödungen und unbestellten 
Ackern nur für Beschädigung und außerordentliche Abnutzung 
gewährt, bei sonstigen Gebäuden und Grundstücken auch für ent- 
zogene Nutzung, soweit der Vergütungsangpruch nicht durch das 
Rayongesetz vom 21. Dez. 1871 ausgeschlossen ist. Bei Grundstücken, 
die im Falle der Armierung einer Festung zu fortifikatorischen 
Anlagen in Anspruch genommen werden, muß, wenn nicht nach 
eingetretener Desarmierung ihre Rückgabe erfolgt, der volle Wert 
ersetzt werden. Die Feststellung desselben geschieht im Wege des 
Enteignungsverfahrens !7. 
f) Gewährung von Materialien zur Anlegung von Wegen, 
Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Übungs- und Biwakplätzen, zu 
fortifikatorischen Anlagen, zu Fluß- und Hafensperren, von 
Feuerungsmaterial, von Lagerstroh für Lager und Biwaks. 
Die Verpflichtung erstreckt sich nur soweit, als die betreffenden 
Gegenstände im Gemeindebezirke vorhanden sind. Die Vergütung 
für Lagerstroh und Feuerungsmaterial wird nach den in gewöhnlichen 
Zeiten ortsüblichen Preisen, die Vergütung für die anderen Materialien 
nach den am Orte und zur Zeit der Lieferung bestehenden Durch- 
schnittspreisen gewährt !®. 
g) Gewährung von sonstigen Diensten und Gegen- 
ständen, deren Leistung bzw. Lieferung das militärische Interesse 
ausnahmsweise erfordert (Bewaffnungs: und Ausrüstungsgegenstände, 
Arznei- und Verbandmittel u.s.w.). Die Verpflichtung besteht hier 
auch nur insoweit, als die zur Leistung der Dienste erforderlichen 
Personen und die verlangten Gegenstände im Gemeindebezirk vor- 
handen sind. Die Vergütung erfolgt nach den am Orte und zur Zeit 
der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen. Sie ist nicht in An- 
erkenntnissen zu gewähren, sondern aus den bereitesten Beständen 
der Kriegskasse bar zu zahlen ”. 
Die Gemeinden können die Leistungen entweder auf die Ge- 
meindeangehörigen umlegen oder sieaufeigene Rechnung 
  
15 Kr.L.G. \ 3, Nr. 3, 8$ 12 u. 13, 
„ Kr.LG. S So Ir 2 | 1. 
.L.G. 8 3, Nr. 4, . 
18 KrL.G. $ 3, Nr. 4u.5, » 13 u. 15. 
18 Kr.L.G. $ 3, Nr. 6, 15, 20.
	        
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