Militärlasten. $ 210. 603
am Hauptmarktorte des Lieferungsverbandes bestehenden Durch-
schnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre, mit Weglassung des
teuersten und wohlfeilsten, berechnet. Die Lieferungsverbände sind
ebenso wie die Gemeinden, die dem Reiche gegenüber verpflichteten
Subjekte: sie haben nach Analogie der für jene geltenden Vorschriften
die Befugnis, ihre Angehörigen zu den Leistungen heranzuziehen
und sich dabei der Vermittelung der Gemeinden zu bedienen. Sie
sind anderseits verpflichtet, ihren Angehörigen für die Leistungen
eine Vergütung mindestens in dem Umfange zu gewähren, in dem
sie dieselbe vom Reiche erhalten **.
3. Verpflichtungen der Schiffsbesitzer.
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind der Militär-
verwaltung gegenüber zu einer doppelten Leistung verpflichtet:
a) Überlassung der Schiffe und Fahrzeuge zur
Benutzung. In diesem Falle ist eine Entschädigung für die ent-
zogene Benutzung und die etwa eingetretene Wertsminderung zu
leisten ®®,
b) Abtretung der Schiffe und Fahrzeuge zum Eigen-
tum. Eine solche kann zum Zweck der Fluß- und Hafensperre
gefordert werden. ‚In diesem Falle ist dem Eigentümer der volle
Wert und zwar bar aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse
zu ersetzen ?®.
4. Verpflichtungen der Pferdebesitzer.
Die Pferdebesitzer sind verpflichtet, ihre für den Kriegsdienst
tauglichen Pferde an die Militärverwaltung abzutreten. Als Ersatz
ist ihnen der volle Wert zu gewähren, der unter Zugrundelegung
der Friedenspreise festgestellt wird. Befreit von der Verpflichtung
sind: 1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien, 2. die Ge-
sandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal, 3. Beamte
im Reichs- und Staatsdienst, also nicht Kommunalbeamte, hinsichtlich
der zum Dienstgebrauch, sowie Ärzte und Tierärzte hinsichtlich der
zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Pferde, 4. die Posthalter
hinsichtlich der von ihnen vertragsmäßig zu haltenden Pferde. Zum
Zweck der Bestimmung der abzutretenden Pferde und der Fest-
stellung der Entschädigung findet ein besonderes sogenanntes Pferde-
aushebungsverfahren statt, das den Charakter eines Enteignungs-
verfahrens hat”,
4 Kr.L.G. $$ 16—19.
»6 Kr.L.G. 8 23.
26 Kr.L.G. 8 24. ı
*! Kr.L.G. $8 25-27. — Übereinstimmend: Laband 4, 260. (Vgl. oben
8 211%). Dagegen bemerkt Otto Mayer 2, 264°: Der Zweck (bei der Unter-
stellung der Pferdeaushebung, unter den Begriff der Enteignung) ist der, die
Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Kaufvertrags abzuweisen und die öffentlich-
rechtliche Natur des Vorgangs zu sichern. In dieser Hinsicht haben wir aber
ohnehin nichts zu befürchten; unsere Sorge muß nur sein, die öffentlichrecht-
lichen Rechtsinstitute auch untereinander klar abzugrenzen, und dagegen wird
hier gefehlt. — Vgl. dazu auch Otto Mayer 2, 275.