Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

604 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 210. 
5. Verpflichtungen der Eisenbahnen. 
Die den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen sind, so weit 
Staatsbahnen in Betracht kommen, Verpflichtungen der Staaten, so 
weit es sich um Privatbahnen handelt, Verpflichtungen der Eisen- 
bahngesellschaften. Die von den Eisenbahnen geforderten Leistungen 
bestehen in: 
a) Bereithaltung der für die Beförderung von 
Mannschaften und Pferdenerforderlichen Ausrüstungs- 
gegenstände®®. Diese Verpflichtung ist ihrer Natur nach eine 
dauernde. Sie besteht also auch während der Friedenszeit, obgleich 
das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen sonst nur für die Zeit des 
Krieges oder der Mobilmachung gilt*”. Eine Vergütung wird für 
diese Leistung nicht gewährt ®®, 
b) Beförderung der bewaffneten Macht und der 
Kriegsbedürfnisse. Hierfür zahlt das Reich eine entsprechende 
Vergütung. Diese Vergütung berechnet sich aber nicht nach dem 
gewöhnlichen Tarif der betreffenden Eisenbahn, sondern nach einem 
vom Bundesrate festzustellenden Spezialtarif. Letzterer kann er- 
mäßigte Sätze, muß aber für alle deutschen Bahnen gleiche Sätze 
enthalten ®!, 
c) Überlassung ihres zur Herstellung und zum Be- 
trieb von Eisenbahnen dienlichen Materiales®®. Diese 
Verpflichtung ist in bezug auf das Betriebsmaterial eine unbeschränkte; 
dagegen besteht sie in bezug auf das Herstellungsmaterial nur 
insoweit, als es nicht mit dem Bahnkörper oder den Gebäulichkeiten 
verbunden ist®®, Die Vergütung für das Betriebsmaterial wird nach 
einem vom Bundesrate festzustellenden Tarif, die Vergütung für das 
Herstellungsmaterial nach den zur Zeit und am Orte der Leistung 
bestehenden Durchschnittspreisen gewährt. 
d) Überlassung ihres Personals®®». Diese Verpflichtung 
besteht darin, daß die Eisenbahnverwaltungen ihr Personal zum 
Zweck der Verwendung im militärischen Interesse seiner Dienst- 
verpflichtungen entbinden und die ihnen gesetzlich oder vertragsmäßig 
etwa zustehenden Befugnisse geltend machen, um dasselbe zum 
Eintritt in den Dienst der Militärverwaltung zu veranlassen. Das 
Reich kann dagegen die Eisenbahnbeamten zum Übertritt in den 
28 Kr.L.G. $ 28, Nr. 1. 
®® Laband 4, 305; Seydel.a.a. 0. sS. 1062; Zorn 2, 665. 
% Kr.L.G. $ 29. " 
‚1 RVerf. Art. 47. Kr.L.G. $ 23, Nr. 2, 8$ 29, 30. Die näheren Be- 
stimmungen sind enthalten in der Militärtransportordnung für Eisenbahnen Im 
Kriege und dem Militärtarif vom 18. Jan. 1899. : 
”= Kr.L.G. $ 28, Nr. 3. . 
#8 Dies ist deshalb anzunehmen, weil es durch eine derartige Verbindung 
aufgehört hat, Material zu sein und Bestandteil der Immobilien geworden ist. 
Vgl. Seydel a. a. O. S. 1068; v. Kirchenheim a. a. O. 8. 875. A. A.: 
Laband 4, 306. Im Reichstage waren die Meinungen über die Bedeutung 
des Wortes Material ebenfalls geteilt. Vgl. die Verhandlungen in den Reichs- 
tagssitzungen vom 13. Mai (Sten.Ber. 1, 618 und 30. Mai 1878 2, 945). 
# Kr.L.G. | 29, 30. Militärtarif für Eisenbahnen vom 18. Jan. 1899. 
3 Kr.L.G. $ 28, Nr. 3.
	        
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