604 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 210.
5. Verpflichtungen der Eisenbahnen.
Die den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen sind, so weit
Staatsbahnen in Betracht kommen, Verpflichtungen der Staaten, so
weit es sich um Privatbahnen handelt, Verpflichtungen der Eisen-
bahngesellschaften. Die von den Eisenbahnen geforderten Leistungen
bestehen in:
a) Bereithaltung der für die Beförderung von
Mannschaften und Pferdenerforderlichen Ausrüstungs-
gegenstände®®. Diese Verpflichtung ist ihrer Natur nach eine
dauernde. Sie besteht also auch während der Friedenszeit, obgleich
das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen sonst nur für die Zeit des
Krieges oder der Mobilmachung gilt*”. Eine Vergütung wird für
diese Leistung nicht gewährt ®®,
b) Beförderung der bewaffneten Macht und der
Kriegsbedürfnisse. Hierfür zahlt das Reich eine entsprechende
Vergütung. Diese Vergütung berechnet sich aber nicht nach dem
gewöhnlichen Tarif der betreffenden Eisenbahn, sondern nach einem
vom Bundesrate festzustellenden Spezialtarif. Letzterer kann er-
mäßigte Sätze, muß aber für alle deutschen Bahnen gleiche Sätze
enthalten ®!,
c) Überlassung ihres zur Herstellung und zum Be-
trieb von Eisenbahnen dienlichen Materiales®®. Diese
Verpflichtung ist in bezug auf das Betriebsmaterial eine unbeschränkte;
dagegen besteht sie in bezug auf das Herstellungsmaterial nur
insoweit, als es nicht mit dem Bahnkörper oder den Gebäulichkeiten
verbunden ist®®, Die Vergütung für das Betriebsmaterial wird nach
einem vom Bundesrate festzustellenden Tarif, die Vergütung für das
Herstellungsmaterial nach den zur Zeit und am Orte der Leistung
bestehenden Durchschnittspreisen gewährt.
d) Überlassung ihres Personals®®». Diese Verpflichtung
besteht darin, daß die Eisenbahnverwaltungen ihr Personal zum
Zweck der Verwendung im militärischen Interesse seiner Dienst-
verpflichtungen entbinden und die ihnen gesetzlich oder vertragsmäßig
etwa zustehenden Befugnisse geltend machen, um dasselbe zum
Eintritt in den Dienst der Militärverwaltung zu veranlassen. Das
Reich kann dagegen die Eisenbahnbeamten zum Übertritt in den
28 Kr.L.G. $ 28, Nr. 1.
®® Laband 4, 305; Seydel.a.a. 0. sS. 1062; Zorn 2, 665.
% Kr.L.G. $ 29. "
‚1 RVerf. Art. 47. Kr.L.G. $ 23, Nr. 2, 8$ 29, 30. Die näheren Be-
stimmungen sind enthalten in der Militärtransportordnung für Eisenbahnen Im
Kriege und dem Militärtarif vom 18. Jan. 1899. :
”= Kr.L.G. $ 28, Nr. 3. .
#8 Dies ist deshalb anzunehmen, weil es durch eine derartige Verbindung
aufgehört hat, Material zu sein und Bestandteil der Immobilien geworden ist.
Vgl. Seydel a. a. O. S. 1068; v. Kirchenheim a. a. O. 8. 875. A. A.:
Laband 4, 306. Im Reichstage waren die Meinungen über die Bedeutung
des Wortes Material ebenfalls geteilt. Vgl. die Verhandlungen in den Reichs-
tagssitzungen vom 13. Mai (Sten.Ber. 1, 618 und 30. Mai 1878 2, 945).
# Kr.L.G. | 29, 30. Militärtarif für Eisenbahnen vom 18. Jan. 1899.
3 Kr.L.G. $ 28, Nr. 3.