Militärlasten. $ 211. 007
das Rayonkataster statt. Ersterer hat den Charakter eines
Situationsplanes, letzteres enthält die Namen der Besitzer der einzelnen
Grundstücke, die erforderlichen Aufzeichnungen über die innerhalb
der ersten beiden und der Zwischenrayons vorhandenen Baulichkeiten
und Anlagen und Vermerke über Entschädigungsberechtigung bei
etwa stattfindender Demolierung. Vermessung, Vermarkung und
Aufstellung des Rayonplanes und Rayonkatasters erfolgt durch die
Kommandantur unter Zuziehung und Mitwirkung der Gemeinde- und
Polizeibehörden. Der Aufstellung von Rayonplan und Rayonkataster
geht ein Aufgebotsverfahren voraus. Gegen die Entscheidung der
Kommandantur ist Rekurs an die Reichsrayonkommission zulässig.
Spätere Veränderungen in den aufgezeichneten Tatsachen und Rechts-
verhältnissen sind nachzutragen?®.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden
Befestigungen fielen zunächst nicht unter die Bestimmungen des-
selben. Die abweichenden Rayons derselben und die vorhandenen
Esplanaden blieben unverändert bestehen. Die Anlegung eines
Rayonplanes und eines Rayonkatasters war der Kommandantur tüber-
lassen. Erst bei Ausführung eines Neu- oder Verstärkungsbaues
treten die Bestimmungen des Rayongesetzes für dieselben in Kraft.
In diesem Falle wird dann auch die Aufstellung eines Rayonplanes
und Rayonkatasters notwendig '!®.
Die Rayonbeschränkungen sind für die einzelnen
Rayons gesetzlich genau bestimmt. Im dritten Rayon sind
keinerlei Anlagen absolut verboten, dagegen ist für gewisse Anlagen
und Arbeiten (Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche,
Wasser-, Wege- und Eisenbahnbauten, größere Baumanpflanzungen,
Turmbauten) die Genehmigung der Kommandantur, und bei Be-
bauungsplänen, d. h. Anlagen von Gebäudekomplexen rücksichtlich
der Richtung und Breite der Straßen die Genehmigung der Reichs-
rayonkommission erforderlich!. Im zweiten Rayon, dem im
wesentlichen der einfache Zwischenrayon gleich steht, sind
gewisse Anlagen völlig untersagt (Massivkonstruktionen von Ge-
bäuden über eine gewisse Höhe mit Ausnahme von Feuerungs-
anlagen, Gewölbebauten, Fabriköfen von größeren Dimensionen);
andere bedürfen der Genehmigung der Kommandantur (Beerdigungs-
plätze, Grabhügel und Denkmäler über eine gewisse Höhe, Gebäude,
massive Dampfschornsteine, Niederlagen und die schon beim dritten
Rayon erwähnten Anlagen). Auch das Alignement etwa zu errichten-
der Gebäude unterliegt einer solchen Genehmigung. Bei vorüber-
gehenden Veränderungen der Terrainoberfläche ist eine Anzeige an
die Kommandantur vorgeschrieben”. Im ersten Rayon gelten
alle Beschränkungen, die im zweiten bestehen; es sind aber außerdem
noch andere Anlagen teils für unzulässig erklärt (Wohngebäude
aller Art, gewisse andere Baulichkeiten, Lokomobilen, Denkmäler,
Einhegungen durch Neuanlage von lebendigen Hecken), teils von
—
® Ray.G. fi 8-12.
10 Ray.G. 85 4, 25.
11 Ray.G. 88 13
. u. 14.
!® Ray.G. 33 13, 15, 16, 18, 20—22.