Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

508 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 211. 
der Genehmigung der Kommandantur abhängig gemacht (hölzerne 
Windmühlen, Baulichkeiten aller Art, bewegliche Feuerungsanlagen, 
hölzerne und eiserne Einfriedigungen, Brunnen) !®, Innerhalb der 
strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen und 
Hecken unzulässig!*. Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen 
gestattet, die nach dem Urteil der Militärbehörde zur Verteidigung 
dienen können; die Anlage von Hecken ist auch hier untersagt !°. 
Die Reichsrayonkommission kann aus örtlichen Rücksichten Ein- 
schränkungen der Ausdehnung der Rayons oder Ermäßigungen der 
gesetzlichen Beschränkungen zulassen!#. Über die Gesuche an die 
Kommandantur und deren Genebmigung enthält das Gesetz nähere 
Vorschriften ’”. Die Rayongrundstücke unterliegen einer fortdauern- 
den Kontrolle der Kommandantur- und Ortspolizeibehörden !®. Die 
Errichtung gesetzlich unzulässiger Anlagen, d. h. solcher, die völlig 
verboten sind, und solcher, die eine Genehmigung erfordern, deren 
Errichtung aber ohne eine solche Genehmigung oder unter Abweichung 
von dem genehmigten Plane erfolgt ist, hat eine doppelte rechtliche 
Folge. Der Grundbesitzer, welcher die Anlage ausführen läßt, und 
der Baumeister oder Bauhandwerker, der die Ausführung leitet, unter- 
liegen einer Strafe bis zu 150 Mk. Der Besitzer ist außerdem auf 
Verlangen der Kommandantur zur Beseitigung der Anlage verpflichtet; 
eventuell erfolgt die Beseitigung durch die Polizeibehörde auf seine 
Kosten !*. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeigen ist mit 
Geldstrafe bis zu 15 Mk. bedroht ®®. 
Das Reich gewährt den durch die Rayonbeschränkungen be- 
troffenen Grundbesitzern Entschädigung. Die Entschädigung 
besteht in dem Ersatz der Wertminderung, die das betreffende 
Grundstück oder der gesamte Grundbesitz des Besitzers durch die 
Rayonbeschränkungen erleidet. Die Entschädigung wird in Kapital 
oder Rente geleistet. Die Kapitalentschädigung besteht in der 
Zahlung der Summe, um die sich der Wert des Grundstückes ver- 
mindert hat, nebst 5°%0 Zinsen von dem Tage der Absteckung der 
Rayonlinien. Die Rente beträgt jährlich 6% dieser Summe, worauf 
5%% als Zinsen, 1° als Amortisation gerechnet werden. Sie wird 
auf die Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch früher, wenn 
das Grundstück schon während dieser Zeit aufhört, den Rayon- 
beschränkungen unterworfen zu sein. Die Rentenzahlung ist die 
Regel; die Kapitalzahlung erfolgt nur: 1. wenn die Rente jährlich 
weniger als 3 Mk. beträgt, 2. nach Wahl des Besitzers, wenn die 
1% Ray.G. $$ 13, 17, 18, 20—22, 
4 Ray.G. 8 19. 
" Ray.G.$ 1 
16 Ray.G. 5 3. 
17 Ray.G. 88 26—30. 
18 Ray.G 
0 Ray.G. 32. Der Paragraph spricht allerdings ausdrücklich nur von 
Anlagen, die ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung errichtet sind, soll 
sich aber augenscheinlich auf alle gesetzlich unzulässigen Anlagen beziehen. 
Vgl. Laband. 
»° Ray.G. $ 32.
	        
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