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Absteckung der Rayonlinien bereits vorhanden waren. Sind sie erst
später errichtet worden, so haben die betreffenden Grundbesitzer die
ntschädigung bereits in der Summe erhalten, die ihnen als Aqui-
valent für die Wertminderung gezahlt ist, die ihr Grundstück durch
die Absteckung der Rayonlinien erhalten hat. Die Feststellung der
Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen, die für die Feststellung
der bei den Rayonbeschränkungen zu gewährenden Entschädigung
maßgebend sind. Zum Zweck dieser Feststellung findet vor der Weg-
schaffung der Anlagen eine genaue Feststellung ihres Zustandes statt.
Die Entschädigung wird in Anerkenntnissen, d. h. Schuldurkunden
geleistet, die mit jährlich 5° verzinst werden. Die Kosten der
Beseitigung trägt in den Fällen, in denen eine Pflicht zur Entschädi-
gung besteht, das Reich, in den Fällen, wo eine solche nicht existiert,
der Grundbesitzer.
5. Beschränkungen in den Kriegshäfen.
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In den Kriegshäfen bestehen ähnliche Beschränkungen, wie
sie in den Rayons der Festungen vorkommen. Während diese den
Zweck verfolgen, die Verteidigung der Festungen zu ermöglichen,
dienen jene dazu, dem Fahrwasser die Beschaffenheit zu erhalten, die
für die Operationen der Kriegsschiffe erforderlich ist. Die Regelung
ist auf dem Wege der Reichsgesetzgebung erfolgt'.
In den Kriegshafengebieten sind Bauten, Anlagen und Unter-
nehmungen, welche die Sand- oder Schlickablagerung oder die
Verlandung befördern, insbesondere Eindeichungen, Ausschüttungen
von Baggergut, Ballast oder andern festen Sinkstoffen, Anlagen von
Gräben, Bollwerken und Buhnen nur mit Genehmigung des
Marinestationschefs zulässig. Der Stationschef darf die Ge-
nehmigung nicht versagen, wenn die Vornahme der Arbeiten für die
Erhaltung des Fahrwassers bzw. der Wassertiefe unschädlich ist. Bei
Versagung der Genehmigung kann Rekurs an den Bundesrat ergriffen
werden, der nach Anhörung des Reichsmarineamtes entscheidet?, Die
Ausführung von Bauten ohne Genehmigung wird mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark bestraft. Der Unternehmer ist verpflichtet, die vom
Stationschef für unzulässig erachteten Bauten und Anlagen auf dessen
Verlangen zu beseitigen. Erfolgt die Beseitigung innerhalb der be-
stimmten Frist nicht, so kann die Marinebehörde sie auf Kosten des
Schuldigen vornehmen®. Die Genehmigung ist für Staats- wie für
Privatbauten notwendig. Im oldenburgischen Gebiete dürfen jedoch
„U R.G., betr. die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 (Kr.H.G.). Gewisse
Bestimmungen dieses Gesetzes können durch kaiserliche mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassende Verordnung auch für die Insel Helgoland und die
dieselbe, umgebenden Gewässer in Kraft gesetzt werden (R.G. vom 15. De2.
® KrH.G. $ 3.
3 Kr.H.G. $ 4.