Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Fünftes Buch‘. 
Finanzverwaltung‘. 
Einleitung. 
$ 218. 
Die Finanzverwaltung erfolgt durch das Reich, die 
Einzelstaaten und die Kommunalverbände (Gemeinden und 
Verbände höherer Ordnung) und hat ihnen die materiellen Mittel zur 
Durchführung ihrer Zwecke zu beschaffen®. Die Finanzver- 
waltung umfasst die Verwaltung des Vermögens, der 
Einnahmen, der Ausgaben und der Schulden*. 
1G. Meyer, Verw.R.?2, 174 ff. hatte die Finanzverwaltung des Reiches, 
der Einzelstaaten und der Kommunalverbände getrennt dargestellt, Die seit 
Erscheinen der zweiten Auflage (1894) eingetretenen wesentlichen Änderungen 
namentlich im Steuersystem ließen es wünschenswert erscheinen, das Finanzrecht 
zu gliedern nach: Vermögen, Einnahmen, Ausgaben und Schulden. 
Durch die vorgenommenen Änderungen und Umstellungen kamen Wieder- 
holungen in Wegfall, die bei der bisherigen Anordnung unvermeidlich waren. 
— Vgl. Sartorius, Verw.Arch. 5, 183 . 
® Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen und im 
Reich unter Bezugnahme auf die Verhältnisse außerpreußischer Staaten 1907; 
v. Heckel, Art. Finanzverwaltung H.W.B. 4, 275. — Die allgemeinen 
Werke über Finanzwissenschaft enthalten finanzrechtliche und finanzpolitische 
Erörterungen. Für die Beurteilung des geltenden Rechtes kommen vorwiegend 
in Betracht: v. Heckel, Lehrbuch der Finanzwissenschaft 1, 1907; v. Eheberg; 
Finanzwissenschaft1° 1909; Art. Finanzen H.W.B? 4, 125; Conrad, Finanz- 
wissenschaft? 1909; Ad. Wagner, Finanzwissenschaft 1? 1883; 2? 1890; 
8 1889; 4 1901; Cohn, System der Finanzwissenschaft 1849; Roscher-Gerlach, 
System der Finanzwissenschaft® 1901; Geffken, v. Scheel, vs chall, 
Ad. Wagner, v. Riecke, v. Reitzenstein (Jolly-Trüdinger) Finanz- 
wissenschaft H.P.Oe.* 8, I und JI 1—182. — Denkschrift zur Begründung des 
Entwurfs eines Gesetzes, betr. Anderuugen im Finanzwesen, zusammengestellt 
im Reichsschatzamt 4 Bde. 1908. — Finanzarchiv, herausgegeben von 
Schanz, jährlich zwei Bände, die einen Jahrgang bilden. . 
® Meyer-Anschütz_$ 201. — Otto Mayer 1, 378: Finanzen sind 
die Staatseinnahmen; Finanzverwaltung ist die auf die Staatseinnahmen 
gerichtete staatliche Tätigkeit. Finanzgewalt ist die öffentliche Gewalt, sofern 
sie für die Staatseinnahmen verwendet wird. . 
* v. Heckel, H.W.B.3 4, 276: Die Finanzverwaltung ist Fürsorge für 
die ordnungsmäßige Durchführung des Budgets, eigentliche erwaltungstätigkeit
	        
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