Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

lll. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 11. 47 
; Der Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Aufrechterhal- 
ung der in bezug auf die Verwaltung bestehenden Rechtsgrund- 
gsta e. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit soll die Garantie gewähren, 
daß sich die Verwaltungsakte mit den Vorschriften des ob- 
jektiven Rechtes, insbesondere mit denen der Verwaltungs- 
s esetze im Einklang befinden. Indem sie diese Aufgabe erfüllt, 
me sie zugleich dem Schutz der subjektiven Rechte, da 
alle subjektiven Rechte Ausfluß eines objektiven Rechtssatzes sind, 
let Jeder Verletzung eines subjektiven Rechtes also auch die Ver- 
unB. einer Rechtsvorschrift enthalten ist. Aber der Schutz der 
su Jelttiven Rechte ist nicht die einzige Aufgabe der Verwaltungs- 
geric tsbarkeit. Im Gebiete des Verwaltungsrechtes kommen viele 
. 2a tsgrundsätze vor, durch welche subjektive Rechte nicht begründet, 
Dr ern nur Vorschriften im öffentlichen Interesse gegeben werden. 
ie Aufrechterhaltung dieser Vorschriften kann ebenfalls den Ver- 
waltungsgerichten anvertraut sein. Und auch da, wo die Bestim- 
nungen des objektiven Rechtes das Ziel verfolgen, den individuellen 
echtskreis gegenüber den Befugnissen der Verwaltungsorgane ab- 
Inzrenzen, erfolgt die Aufrechterhaltung derselben nicht bloß im 
Nteresse des berechtigten Individuums, sondern auch im Interesse 
der öffentlichen Rechtsordnung ?. 
seitens 
vor sich 
  
  
   
  
beauftragten behördlichen Organs 
die beabsichtigte Feststellung eines 
gebracht wird“ (a.a.0.S.64). Diese 
durchaus von dem hergebrachten 
nicht zutreffend. Die Verwaltungs- 
häufig in der Lage, über die 
einen abstrakten Rechtssatz 
nicht als Rechtsprechung 
der betreffenden 
Falle nicht der 
8 sind 
   
  
   
  
   
  
     
     
Meinung geht allerdings davon aus, daß die Verwaltungs- 
zum Schutz subjektiver Rechte berufen sei. [Vgl. Otto
	        
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