Einleitung. $ 213. 615
standteil des Reichsfiskus, sondern haben den Charakter selbständiger
Vermögenssubjekte. Für ihre Verwaltung sind die Bestimmungen
der Stiftungsurkunden maßgebend. Sie stehen unter den Vorschriften
des allgemeinen Rechtes und haben keinen Anspruch auf die Privi-
legien des Reichsfiskus,
Die Reichsfinanzverwaltung wird nach Maßgabe der Reichs-
gesetzeunddesReichshaushaltsetats geführt. Die Feststellung
des letzteren geschieht in den Formen der Reichsgesetzgebung, also
durch Bundesrat und Reichstag!!. An der Spitze der Reichsfinanz-
verwaltung steht der Reichskanzler, dem als Spezialbehörde für
die Finanzverwaltung das Reichsschatzamt untergeordnet ist.
Die Besorgung der Kassengeschäfte war ursprünglich der preu-
ßischen Generalstaatskasse als Generalkasse des Norddeutschen Bun-
des2, später Reichshauptkasse genannt '®, übertragen. Nach Gründung
der Reichsbank ist bei ihr eine besondere Abteilung unter der Be-
zeichnung Reichshauptkasse eingerichtet worden, welcher die Führung
der Kassengeschäfte für das Reich obliegt!*. Unter der Reichshaupt-
kasse stehen die Spezialkassen der Militär-, Marine-, Post- und Tele-
graphenverwaltung. Die Prüfung der Rechnungen erfolgt,
da eine eigene Behörde dafür nicht besteht, durch die preußische
Ober-Rechnungskammer unter der Bezeichnung Rechnungshof des
Deutschen Reiches nach den in Preußen maßgebenden Grundsätzen
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Reichskontroll-
gesetzes vom 21. März 1910 (R.G.Bl. S. 521).
ll. DieFinanzverwaltung der Einzelstaaten!® besteht
in Akten der Vermögensverwaltung, die auch von Privatpersonen
vorgenommen werden können, und in der Ausübung obrigkeitlicher
Befugnisse. Der Staat als Subjekt von Vermögensrechten wird als
Fiskus bezeichnet!‘. Sofern der Fiskus innerhalb des vermögens-
rechtlichen Privatverkehrs auftritt, unterliegt er den Vorschriften des
Privatrechtes 7,
ı Vgl. Meyer-Anschütz $ 209 S. 779. — Schwarz, Formelle Finanz-
verwaltung S. 5ff. über den Etat, seine Vorbereitung, Aufstellung, Feststellung
und Ausfü FUnR.
12 Bek. d. Bundeskanzlers vom 21. Jan. 1868 (R.G.Bl. 8. 1).
18 Bek. d. Reichekanzlers vom 1. Juni 1871 (R.G.Bl. S. 126).
14 Bek. d, Reichskanzlers vom 29. Dez. 1875 (2.Bl. S. 821).
15 Brockhaus, Art. Finanzverwaltung der Einzelstaaten V.R.W. 1, 406.
— v. Eheberg, Art. Finanzen im 19. Jahrhundert H.W.B.? 4, 207 (Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg); Schwarz, Art. Finanzen der Gegenwart
H.W.B3 4, 226 (Deutschland 8.31, u
16 Laband 4, 332; Zorn 2, 695; Rintelen, Art. Fiskus H.W.B.? 4, 327;
Jellinek, System? S. 60 ff; S. 209: Der Staat als Vermögenssubjekt ist
Fiskus, gleichgültig ob nach seiner privat- oder staatsrechtlichen Seite. Durch
Anwendung namentlich des materiellen Kriteriums des öffentlichen Rechts wird
im konkreten Fall erkannt, ob für den Fiskus ein öffentlichrechtlicher Akt oder
ein Geschäft des Privatrechtes vorliegt. Otto Mayer 1, 142: Fiskus ist der
Staat, als Subjekt des Staatsvermögens, der auf Vermögensbesitz und Vermögens-
erwerb gerichtete Staat. Hatschek, Die rechtliche Stellung des Fiskus im
B.G.B. g A.’ aus Verw.Arch. 7, 424 (vgl. hierzu Meyer-Anschütz $ 201?).
Loening, Der Einfluß des B.G.B. auf das Verwaltungsrecht. D. J. Z. 5, 9;
Gierke 1, 475. _
11 Vgl. Meyer-Anschütz $ 205.