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halb der durch diese Gesetze der Gemeindewillkür gezogenen Schran-
ken können weitere Bestimmungen im Wege ortsstatutarischer
Festsetzung erfolgen. Die unmittelbare Norm für das einzelne
Rechnungsjahr bildet der Gemeindebaushaltsetat. Seine Fest-
stellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf Grund einer Vor-
lage, die von der Gemeindeverwaltung aufgestellt und eine zeitlang
zur Einsicht für die Gemeindebürger öffentlich ausgelegt wird. Bei
Feststellung des Etats ist die Gemeindevertretung an die Vorschriften
der Staatsgesetze und an etwaige ortsstatutarische Bestimmungen ge-
bunden. Der Etat wird der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Kennt-
nisnahme oder zur Bestätigung mitgeteilt.
“Die Finanzverwaltung der Gemeinde geschieht durch den Ge-
meindevorstand (Bürgermeister, Magistrat). Zur Besorgung der
Kassengeschäfte besteht ein besonderer Beamter (Kämmerer,
Rechnungsführer, Kassierer), in größeren Städten mit dem erforder-
lichen Hilfspersonal. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist von diesem
Beamten die Gemeinderechnung aufzustellen, die zunächst von
dem Gemeindevorstand einer Revision unterzogen und dann der Ge-
meindevertretung mitgeteilt wird, welche eine weitere Prüfung vor-
nimmt und eventuell die Entlastung ausspricht. Die staatliche Auf-
sichtsbehörde erhält Kenntnis von diesen Verhandlungen, nach einigen
Gemeindeordnungen findet sogar ihre Mitwirkung bei der Prüfung
der Rechnungen und der Dechargeerteilung statt.
IV. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände
höherer Ordnung ist im allgemeinen der Gemeindefi
analog gestaltet. Sie zerfällt in die Verwaltung des Vermögens, der
Einnahmen, der Ausgaben und der Schulden. Die Tätigkeiten der
kommunalen Organe bestehen in Akten der Vermögensverwaltung
und in Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse. Die für die Finanz-
verwaltung der betreffenden Verbände maßgebenden Vorschriften
finden sich in den allgemeinen, auf ihre Verfassung bezüglichen Staats-
gesetzen (Provinzialordnungen, Kreisordnungen u.s.w.) und in den
speziellen statutarischen Festsetzungen für den einzelnen Kommunal-
verband. Für jedes Rechnungsjahr wird ein Haushaltsetat aufgestellt,
der einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthält. Die
Aufstellung erfolgt durch die Kommunalvertretung; nach Ablauf des
Rechnungsjahres ist ihr die Rechnung zur Prüfung und Erteilung der
Decharge vorzulegen.
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vi walten