Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

018 Fünftes Buch. $ 213. 
halb der durch diese Gesetze der Gemeindewillkür gezogenen Schran- 
ken können weitere Bestimmungen im Wege ortsstatutarischer 
Festsetzung erfolgen. Die unmittelbare Norm für das einzelne 
Rechnungsjahr bildet der Gemeindebaushaltsetat. Seine Fest- 
stellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf Grund einer Vor- 
lage, die von der Gemeindeverwaltung aufgestellt und eine zeitlang 
zur Einsicht für die Gemeindebürger öffentlich ausgelegt wird. Bei 
Feststellung des Etats ist die Gemeindevertretung an die Vorschriften 
der Staatsgesetze und an etwaige ortsstatutarische Bestimmungen ge- 
bunden. Der Etat wird der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Kennt- 
nisnahme oder zur Bestätigung mitgeteilt. 
“Die Finanzverwaltung der Gemeinde geschieht durch den Ge- 
meindevorstand (Bürgermeister, Magistrat). Zur Besorgung der 
Kassengeschäfte besteht ein besonderer Beamter (Kämmerer, 
Rechnungsführer, Kassierer), in größeren Städten mit dem erforder- 
lichen Hilfspersonal. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist von diesem 
Beamten die Gemeinderechnung aufzustellen, die zunächst von 
dem Gemeindevorstand einer Revision unterzogen und dann der Ge- 
meindevertretung mitgeteilt wird, welche eine weitere Prüfung vor- 
nimmt und eventuell die Entlastung ausspricht. Die staatliche Auf- 
sichtsbehörde erhält Kenntnis von diesen Verhandlungen, nach einigen 
Gemeindeordnungen findet sogar ihre Mitwirkung bei der Prüfung 
der Rechnungen und der Dechargeerteilung statt. 
IV. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände 
höherer Ordnung ist im allgemeinen der Gemeindefi 
analog gestaltet. Sie zerfällt in die Verwaltung des Vermögens, der 
Einnahmen, der Ausgaben und der Schulden. Die Tätigkeiten der 
kommunalen Organe bestehen in Akten der Vermögensverwaltung 
und in Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse. Die für die Finanz- 
verwaltung der betreffenden Verbände maßgebenden Vorschriften 
finden sich in den allgemeinen, auf ihre Verfassung bezüglichen Staats- 
gesetzen (Provinzialordnungen, Kreisordnungen u.s.w.) und in den 
speziellen statutarischen Festsetzungen für den einzelnen Kommunal- 
verband. Für jedes Rechnungsjahr wird ein Haushaltsetat aufgestellt, 
der einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthält. Die 
Aufstellung erfolgt durch die Kommunalvertretung; nach Ablauf des 
Rechnungsjahres ist ihr die Rechnung zur Prüfung und Erteilung der 
Decharge vorzulegen. 
» 
vi walten
	        
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