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erklärt worden?. Dagegen ist in den kleineren Staaten das Kammer-
gut als ein besonderer Komplex von Grundbesitzungen bestehen
geblieben. In einigen ist den sämtlichen Domänen die Eigenschaft
als Fideikommißgut der regierenden Familie beigelegt worden®. In
anderen hat eine Teilung derselben in der Weise stattgefunden, daß
der eine Teil für Staatseigentum erklärt, der andere der regierenden
Familie überwiesen wurde*. Doch ist auch hier die reelle Teilung
vielfach hinausgeschoben worden, so daß vorläufig noch das gesamte
Kammergut eine ungetrennte Masse bildet®. In einigen Staaten
endlich fehlt es bis jetzt völlig an einer ausdrücklichen Regelung
der Rechtsverhältnisse des Domanialvermögens®; hier besitzt das
Kammergut vorläufig noch seinen alten Charakter, der auf einer
Mischung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Bestandteile
eruht.
Da, wo die Domänen als Staatseigentum erklärt worden sind,
hat der Dualismus der staatlichen Vermögensverwaltung völlig auf-
gehört. Die gesamte Vermögensverwaltung liegt in den Händen der
staatlichen Finanzbehörden. In den Ländern dagegen, in denen sich
ein besonderes Kammergut noch in der einen oder andern Form
erhalten hat, kommen zwei verschiedene Systeme der Verwaltung
vor. Nach dem einen erfolgt die Verwaltung der Kammergüter
durch die Staatsbehörden, ihre Einkünfte werden für Staatszwecke
verwendet und der Fürst erhält eine Zivillistte”. Nach dem andern
findet die Verwaltung entweder durch eine besondere fürstliche
Behörde, die Kammer oder Fideikommißverwaltung des fürstlichen
® Zuerst ist dies in Preußen geschehen (Ed. vom 18. Aug. 1713, A.L.R.
Teil IL, Tit. 14, $ 11); ihm eind im 19. Jahrhundert die anderen deutschen
Königreiche gefolgt. Bayr. Verf. Tit. III $$ 1 und 2. Sächs. Verf. $$ 16
und 17. Württ. Verf. $$ 102 und 108. Vgl. Meyer-Anschütz $ 94 S. 289.
® Bad. Verf. $ 95. S.-Kob. G., den Beitrag der Domänen zu den Staats-
lasten betr., vom 29. Dez. 1846. Schwarzb.-Sondersh. G., betr. das Kammergut
des fürstlichen Hauses vom 14. Juni 1881. Schwarzb.-Rud. G. $ 9. Reuß ä.L.
Verf. $ 17. Reuß j. L. G., die Bildung eines Landesdomanialfonds betr., vom
23. Nov. 1880 $ 3. Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 49, Lipp. V., die Trennung des
Staatshaushaltes vom Domanialhaushalt betr., vom 24. Juni 1868 $ 1. Ab-
änderungsgesetz vom 20. März 1879.
4 Hess. Verf. Art. 6. S.-Mein. G. über das Domänenvermögen vom 20. Juli
1871. S.-Alt. G., die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse am Dominial-
vermögen betr., vom 29. April 1874. S.-Goth. G., die Aufhebung der Beilage III
zum Staatsgrundgesetz vom 25. März 1849 betr., vom 1. März 1855 und Vertr
über die Verwaltung und Nutzung des Domänengutes vom 1. März 1855. Uld.
St.G. G. Art. 179 und Anl. I. Anlı. G., die Auseinandersetzung des herzog-
lichen Hauses und des Landes bezüglich des Domaniums betr., vom 28. Juni
1869. Nacliträge vom 3. April 1877 und 26. März 1884.
ess. Verf. Art. 7. S.-Mein. G. vom 20. Juli 1871, Art. 6, 10-17.
® So in Sachsen-Weimar, Braunschweig und Waldeck. Vgl. Meyer-
Anschütz,
' Bad. Verf. $ 59. G., die Zivilliste betr, vom 3. März 1854 und die Er-
höhung, der Zivilliste betr., vom 14. April 1858. Vgl. Meyer-Anschütz $ 9®.
Hess. Verf. Art.7. S.-Weim. G., die Verwaltung des großherzoglichen Kammer-
vermögens betr., vom 4. Mai 1854. $.-Mein. G. vom 5. Juli 1871 Art. 6, 10-17.
Braunschw. N.L.O. 88 166-174. Schwarzb.-Sondersh. G. vom 14. Juni_1881
s 11@. Vgl. Meyer-Anschütz $ 94%; v. Heckel, Art. Civilliste H.W.B.
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