Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Gemeindevermögen. $ 218. 629 
Mitwirkung der Agnaten zu Veräußerungen nur ganz vereinzelt 
vor®. Dagegen ist die Zustimmung des Landtages nach heutigem 
Staatsrecht bei allen Veräußerungen solcher Güter notwendig, die 
einen Bestandteil des staatlichen Finanzvermögens bilden. Dieser 
Grundsatz hat in bezug auf die Grundbesitzungen des Staates in 
vielen Verfassungen eine ausdrückliche Anerkennung erfahren ®, 
besteht aber auch ohne eine solche als Konsequenz des den Land- 
tagen zustehenden Budgetrechtes”. Da demnach für jede solche 
Veräußerung von Staatsgut ein Zusammenwirken der gesetzgebenden 
Organe des Staates erfordert wird, so haben die materiellen Be- 
schränkungen der Veräußerung, sofern sie auf einfachen Gesetzen 
beruhen, ihre Bedeutung verloren. Die gesetzgebenden Organe sind 
in der Lage, von diesen Beschränkungen im einzelnen Falle abzusehen. 
So weit sie dagegen durch Vorschriften der Verfassung festgestellt 
sind, haben sie eine praktische Bedeutung bewahrt. Aber diese 
Bedeutung beschränkt sich auch lediglich darauf, daß bei einem 
Abgehen von denselben die besonderen Formen der Verfassungs- 
änderung beobachtet werden müssen. 
III. Gemeindevermögen'. 
8 218. 
Das Gemeindevermögen zerfällt in das Almendgut (Gemeinde- 
gliedervermöger), dessen Erträgnisse den einzelnen Gemeindegliedern 
5 Preuß. Edikt und Hausgesetz vom un ‚$5. Die Bestimmungen 
desselben haben aber nur für die damaligen Staatsdomänen Gültigkeit; sie 
finden weder auf das durch Edikt vom 30. Okt. 1810 säkularisierte Kirchengut 
(vgl. V. vom 6. Juni 1812) noch auf die Domänen in den neu erworbenen 
Landesteilen Anwendung: 
Bayr. Verf. Tit. VII. $ 18. Sächs. Verf. $ 18. Württ. Verf, $ 107. Bad. 
Verf. $ 58. Hess. G. die Abänderung des Art. 10 der Verf. Urk. betr., vom 
1. Aug. 1878. S.-Weim. St.G.G. $$_ 4, 39, 40. S.-Kob.-Goth. St.G.G. $ 117. 
Brauuschw. N.L.O. $ 189. Old. St.G.G. Art. 181. Anh. St.G.G. ® 19 u. 31. 
G., die Auseinandersetzung des herzoglichen Hauses und des Landes bzw. der 
Domänen betr., vom 28. Juni 1869 Art. XVI. Schwarzb.-Sondersh. L.G.G. $ 53. 
Schwarzb.-Rud. G.G. 3; 10, 31. Reuß j. L. G., die Veräußerung von Staatsgut 
betr., vom 31. März 1866. — Besondere Bestimmungen über die Veräußerungen 
von Wertpapieren enthält die braunschw. Anlage B zum Landtagsabschied vom 
11.712. Juni 1874. 
? Namentlich auch in Preußen. Vgl. v. Roenne, Preuß. Staatsrecht 4, 
8 427 S. 765; H. Schulze, Preuß. Staater. 2, $ 209 S. 276, Deutsches Staatsr. 
& 215, 1, 605; E. Meier, Abschluß von Staatsverträgen S. 55ff.. R.L. 1, 557. 
Brockhaus V.R.W. 1, 406; Rehm V.R.W. Ergb. 8, 60. A. A.: Laband, 
Budgetrecht nach der preußischen Verfassungsurkunde, S. 25 unter Berufung 
darauf, daß derartige Veräußerungen Verwaltungsakte seien, sowie Bornhak, 
Anschütz, Arndt. Aber die Verwaltungsbefugnisse in Finauzangelegen- 
heiten stehen keineswegs ausschließlich der Regierung zu, sondern ihre Äus- 
übung ist durch die Verpflichtung einen Etat mit dem Landtage zu verein- 
baren, in umfassender Weise an die Mitwirkung des letzteren gebunden. Vgl. 
Meyer-Anschütz $ 205". 
I y, Reitzenstein, Art. Gemeindevermögen V.R.W. 1, 540. — Die 
Gemeinden befanden sich in Deutschland von altersher im Besitz umfang- 
  
 
	        
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