Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

630 Fünftes Buch. $ 218. 
zufließen, und das Kämmereivermögen (Gemeindevermögen im 
engern Sinne), das lediglich den Zwecken der Gemeinde dient. 
Das Almendgut steht keineswegs immer der politischen Gemeinde 
zu; neben dieser, die erst eine Schöpfung der neueren Gemeinde- 
gesetzgebung ist, haben sich vielfach die alten Markgemeinden als 
rein privatrechtliche Korporationen erhalten. Sie sind im Besitz der 
Almendgrundstücke geblieben und die Teilnahme an den Nutzungen 
ist durch die Zugehörigkeit zu diesen Korporationen bedingt. Doch 
kommen auch Fälle vor, in denen das Almendgut auf die politische 
Gemeinde übergegangen und die Teilnahme an den Almendnutzungen 
Ausfluß des politischen Gemeindebürgerrechtes geworden ist. 
Das Gemeindevermögen im engeren Sinn oder 
Kämmereivermögen teilt sich in Verwaltungsvermögen 
und Finanzvermögen. Ersteres ist der Inbegriff der Gemeinde- 
güter, welche den öffentlichen Zwecken der Gemeinde dienen, letzteres 
der Inbegriff der Gemeindegüter, welche der Gemeinde als Einnahme- 
quelle dienen. Zu dem Finanzvermögen der Gemeinden gehören: 
1. die fruchttragenden Grundstücke der Gemeinden, namentlich die 
Gemeindewaldungen, 2. gewisse Anlagen der Gemeinden, die gleich- 
zeitig Gemeindezwecken und den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde- 
glieder dienen, deren Benutzung aber nur gegen Entgelt gestattet 
ist, 3. die Aktivkapitalien der Gemeinden. Für die Schulden der 
Gemeinde haftet lediglich das Finanzvermögen, nicht das Verwaltungs- 
vermögen ?. 
Die Verwaltung des Gemeindevermögens steht dem 
Gemeindevorstand (Bürgermeister, Magistrat) zu. Zur Veräußerung 
von Gemeindegütern ist die Zustimmung der Gemeindevertretung 
notwendig. Gewisse Veräußerungen, namentlich die von Grund- 
stücken, Immobiliargerechtigkeiten und solchen Mobilien, die einen 
historischen oder Kunstwert haben, bedürfen der Bestätigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde. 
  
reicher Grundstücke, die größtenteils aus Weide und Wald bestanden 
und den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung und der einzelnen Gemeinde- 
glieder dienten. Sie wurden als gemeine Mark oder Almende bezeichnet. 
Schon im Laufe des Mittelalters verminderten sich diese Grundbesitzungen 
dadurch, daß die Landesherren sie vermittelst ihrer Obermärkerschaft an sich 
brachten und mit ihrem Kammergut vereinigten. Dieser Prozeß setzte sich im 
16. und 17. Jahrhundert fort. Mit dem 18. Jahrhundert begannen die Gemein- 
heitsteilungen, durch die ein großer Teil der Gemeindebesitzungen in Privat- 
eigentum verwandelt wurde und die Gemeindeweiden und Gemeindewaldungen 
wesentlich zusammenschmolzen. Trotzdem hat sich noch immer ein Teil der 
Gemeinden im Besitz von umfangreichen Grundstücken, namentlich Waldungen, 
erhalten. Dazu sind im Laufe der Zeit andere Vermögensobjekte gekommen, 
welche die Gemeinden zur Benutzung für ihre eigenen Zwecke oder aus Rück- 
sichten der Fürsorge für die Bedürfnisse ihrer Angehörigen erworben haben. 
? Meili, Rechtsgutachten und Gesetzesvorschlag, betr. die Schuldexekution 
und den Konkurs gegen Gemeinden 1885; Das Exekutionsverfahren gegen Ge- 
meinden 1893.
	        
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