Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Einnahmen. $ 220. 633 
ausschließlichen Okkupation bestimmter Gegenstände und zum aus- 
schließlichen Betrieb gewisser Gewerbe. Vom finanziellen Standpunkte 
aus betrachtet fallen die Einnahmen aus Regalien unter sehr ver- 
schiedene Gesichtspunkte. Ein Teil hat den Charakter des mono- 
polisierten privatrechtlichen Erwerbes, so namentlich die 
Einnahmen aus dem Lotterieregal. Ein anderer Teil besteht aus Ge- 
bühren, so z.B. die Einnahmen aus dem Postregal und Münzregal. 
Die Regalien können endlich eine Form der Besteuerung sein, 
so z. B. das bis 1867 in Deutschland bestehende Salzregal und das 
in vielen auswärtigen Staaten bestehende Tabaksregal oder Tabaks- 
monopol®. 
tempel* nennt man ein auf Papier gedrucktes Wertzeichen, 
das von einer öffentlichen Autorität hergestellt ist. Das mit einem 
Stempel versehene Papier heißt Stempelpapier.. Wo die Erhebung 
von Einnahmen in Form des Stempels stattfindet, wird derjenige, der 
eine Abgabe zu entrichten hat, verpflichtet, Wertzeichen in einem 
bestimmten Betrage zu verwenden. Dies kann entweder so geschehen, 
daß der Abgabenpflichtige Stempelpapier benutzt, ein Papier gegen 
Zahlung der Abgabe von der zuständigen Behörde abstempeln läßt 
oder Stempelmarken auf das Papier aufklebt. Die Form des Stempels 
kann daher nur da in Anwendung gebracht werdeu, wo eine Nieder- 
herren ausschließlich vorbehalten, so namentlich der Bergbau, die Jagd, die 
Fischerei, die Benutzung des Wassers zu wirtschaftlichen Zwecken, die Forst- 
wirtschaft. Die Landesherren übten aber diese Tätigkeiten nicht durchweg 
selbst aus, sondern überließen die Ausübung vielfach Privaten in der Form 
von Gerechtigkeiten gegen Zahlung von Abgaben. Die Regalisierung diente 
in dieser Weise gleichzeitig finanziellen und polizeilichen Zwecken. In neuerer 
Zeit, namentlich im Laufe des 19. Jahrhunderts, ist bei den meisten vorher 
erwähnten Gegenständen die Regalisierung aufgegeben und durch Konzessionen 
oder andere polizeiliche Maßregeln und durch Steuern ersetzt worden. Nur 
wenige Regalien haben sich erhalten, und bei diesen sind mehr wirtschafts- 
politische als finanzielle Gesichtspunkte maßgebend. — Brockhaus, Art. Re- 
alien . 2, 338; v. Mayr, Art. Monopole V.R.W. 2, 140; Troeltsch, 
rt. Regalien H.W.B.? 6, 351. 
? Von den meisten Schriftstellern wird zugegeben, daß die Regalien ihre 
Bedeutung als besondere Einnahmequelle verloren haben und höchstens noch 
als eine besondere Form der Erhebung für gewisse Staatseinkünfte in Betracht 
kommen. Dagegen meint Fr. J. Neumann, Die Steuer und das öffentliche 
Interesse S. 641, die Regalien seien mit Rücksicht auf gewisse staatliche Be- 
rechtigungen, wie z. B. das Mühlen-, Fähr-, Flößregal, das Flußgold-, Perlen-, 
Bernsteinregal auch jetzt noch als eine besondere Einnahmequelle anzuschen. 
Aber die erwähnten Berechtigungen fallen sämtlich unter den Gesichtspunkt 
des monopolisierten privatrechtlichen Erwerbes, so daß das Bedürfnis, sie als 
eine besondere Art der Einnahmen zu behandeln, nicht besteht. 
* Jacob, Art. Stempelsteuern V.R.W. 2, 543; v. Heckel, Art. Stempel, 
Stempelabgaben H.W.B.? 6, 1082; E. Meier, Art. Stempelsteuern R.L. 3, 783. — 
Der Stempel ist im 17. Jahrhundert in Holland aufgekommen und hat sieh von 
da nach Deutschland verbreitet, wo er gegen Ende des 17. Jahrhunderts in den 
meisten Territorien zur Einführung gelangte. Zunächst wurde für gewisse 
Niederschriften die Verwendung von Stempelpapier vorgeschrieben, dann die 
Abstempelung der Spielkarten, später der Kalender und auderer Drucksachen, 
namentlich der Zeitungen, angeordnet. Im Laufe des 19. Jahrhunderts hat der 
Stempel durch die Landesgesetzgebung eine neue Regelung erfahren, und es 
ist neben dem Stempelpapier und der Abstempeluug durch die Behörden in 
den Stempelmarken eine neue Form der Entrichtung des Stempels entstanden. 
 
	        
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