I. Privatrechtliche Einnahmen. $ 221. 035
IV. DieEinnahmen der Kommunalverbände höherer
Ordnung sind privatrechtliche Gebühren, Steuern,
Strafgelder!, periodische Zahlungen des Staates als
Beiträge zu den Kosten der Kommunalverwaltung.
I. Privatrechtliche Einnahmen.
g 221.
-I. Die privatrechtlichen Einnahmen des Reiches
bestehen aus den Erträgnissen des Reichsvermögens und der vom
Reiche betriebenen Unternehmungen. Privatrechtliche Einnahmen des
Reiches sind:
1. die Einnahmen aus dem Betriebe der Reichs-
eisenbahnen und der Eisenbahnen, die zwar nicht Eigen-
tum des Reiches, aber in dessen Verwaltung übergegangen
sind, nämlich der kleinen, im Reichslande gelegenen Privatbahnen
und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn im Großherzogtum Luxem-
burg;
2. die Zinsen des Reichsinvalidenfonds;
3. die Einnahmen aus dem Betriebeder Reichsdruckerei;
4. der Gewinn aus der auf Kosten des Reiches betriebenen
Münzprägung;
5. die Einnahmen, die aus der Herausgabe des deutschen
Reichs- und preußischen Staatsanzeigers herrühren, bei
der der Reichsfiskus mit "z beteiligt ist®.
II. Privatrechtliche Einnahmen des Staates sind:
1. Einnahmen aus den Staatsdomänen im engeren
Sinne, d. h. den landwirtschaftlich benutzten Grundstücken des
Staates. Der Vertrag, durch welchen die Verpachtung der Domänen
erfolgt, ist ein gewöhnlicher Pachtvertrag, der den Regeln des Privat-.
rechtes untersteht und daher einer ausführlichen Behandlung an dieser
Stelle nicht bedarf®.
2. Einnahmen aus den Staatsforsten. Die Staatsforsten
befinden sich im Gegensatz zu den Domänen in der eigenen Bewirt-
schaftung des Staates. Diese Bewirtschaftung erfolgt aber nicht
12 Die kraft landesgesetzlicher Vorschriften in die Kassen der Kommunal-
verbände fließen.
ı Vgl. oben $ 106 8. 281.
®2 Die andere Hälfte steht Preußen zu.
a y, Scheel, Die Erwerbseinkünfte des Staates H.P.Oe.* 8, I 61. Dort
werden auch unterschieden: Einnahmen aus Grundbesitz, Bergbau, Industrie
und Handelsunternehmungen, Transportunternehmungen (Post, Telegraphie,
Eisenbahnen). , , .
4 Die Domänen wurden im Mittelalter und bis in das, 17. Jahrhundert
hinein durch Selbstbewirtschaftung genutzt. Den einzelnen Ämtern stand ein
Amtmann vor, der die wirtschaftliche Verwaltung der Domänen und die Aus-
übung der Justiz und Polizei auf ihnen zu besorgen hatte. Seit dem Ende des
17. Jahrhunderts trat an die Stelle dieses Systems das System der Verpachtung
der Domänen. Die Pachtung war eine Erbpachtung oder eine Zeitpachtung.
Die Vererbpachtung erfolgte in kleineren Parzellen; sie hat infolge der modernen
Grundentlastung zu dem Erwerb des Eigentums seitens der Erbpächter geführt.