Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Privatrechtliche Einnahmen. $ 221. 035 
IV. DieEinnahmen der Kommunalverbände höherer 
Ordnung sind privatrechtliche Gebühren, Steuern, 
Strafgelder!, periodische Zahlungen des Staates als 
Beiträge zu den Kosten der Kommunalverwaltung. 
I. Privatrechtliche Einnahmen. 
g 221. 
-I. Die privatrechtlichen Einnahmen des Reiches 
bestehen aus den Erträgnissen des Reichsvermögens und der vom 
Reiche betriebenen Unternehmungen. Privatrechtliche Einnahmen des 
Reiches sind: 
1. die Einnahmen aus dem Betriebe der Reichs- 
eisenbahnen und der Eisenbahnen, die zwar nicht Eigen- 
tum des Reiches, aber in dessen Verwaltung übergegangen 
sind, nämlich der kleinen, im Reichslande gelegenen Privatbahnen 
und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn im Großherzogtum Luxem- 
burg; 
2. die Zinsen des Reichsinvalidenfonds; 
3. die Einnahmen aus dem Betriebeder Reichsdruckerei; 
4. der Gewinn aus der auf Kosten des Reiches betriebenen 
Münzprägung; 
5. die Einnahmen, die aus der Herausgabe des deutschen 
Reichs- und preußischen Staatsanzeigers herrühren, bei 
der der Reichsfiskus mit "z beteiligt ist®. 
II. Privatrechtliche Einnahmen des Staates sind: 
1. Einnahmen aus den Staatsdomänen im engeren 
Sinne, d. h. den landwirtschaftlich benutzten Grundstücken des 
Staates. Der Vertrag, durch welchen die Verpachtung der Domänen 
erfolgt, ist ein gewöhnlicher Pachtvertrag, der den Regeln des Privat-. 
rechtes untersteht und daher einer ausführlichen Behandlung an dieser 
Stelle nicht bedarf®. 
2. Einnahmen aus den Staatsforsten. Die Staatsforsten 
befinden sich im Gegensatz zu den Domänen in der eigenen Bewirt- 
schaftung des Staates. Diese Bewirtschaftung erfolgt aber nicht 
12 Die kraft landesgesetzlicher Vorschriften in die Kassen der Kommunal- 
verbände fließen. 
ı Vgl. oben $ 106 8. 281. 
®2 Die andere Hälfte steht Preußen zu. 
a y, Scheel, Die Erwerbseinkünfte des Staates H.P.Oe.* 8, I 61. Dort 
werden auch unterschieden: Einnahmen aus Grundbesitz, Bergbau, Industrie 
und Handelsunternehmungen, Transportunternehmungen (Post, Telegraphie, 
Eisenbahnen). , , . 
4 Die Domänen wurden im Mittelalter und bis in das, 17. Jahrhundert 
hinein durch Selbstbewirtschaftung genutzt. Den einzelnen Ämtern stand ein 
Amtmann vor, der die wirtschaftliche Verwaltung der Domänen und die Aus- 
übung der Justiz und Polizei auf ihnen zu besorgen hatte. Seit dem Ende des 
17. Jahrhunderts trat an die Stelle dieses Systems das System der Verpachtung 
der Domänen. Die Pachtung war eine Erbpachtung oder eine Zeitpachtung. 
Die Vererbpachtung erfolgte in kleineren Parzellen; sie hat infolge der modernen 
Grundentlastung zu dem Erwerb des Eigentums seitens der Erbpächter geführt.
	        
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