IL. Gebühren und Beiträge. $ 222. 639
, za Privatrechtliche Einnahmen der Gemeinden
sind: .
a) die Einnahmen aus Grundstücken. Diese Grund-
stücke sind Häuser oder fruchttragende Grundstücke, letztere zerfallen
in landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich benutzte. Die Einnahmen
aus den landwirtschaftlich benutzten Grundstücken und den Häusern,
sofern letztere Einnahmequellen sind und nicht etwa den unmittel-
baren Zwecken der Gemeinde dienen, werden durch Verpachtung
und Vermietung erzielt. Die Gemeindewaldungen befinden sich in
eigener Verwaltung der Gemeinden, die Gemeindeforstverwaltung
unterliegt einer eingehenden staatlichen Aufsicht !®,
b) die Einnahmen aus den gewerblichen Unternehmungen
der Gemeinde, z. B. Sparkassen, Leihanstalten, Gasfabriken, Wasser-
leitungen u.s.w. Die Verhältnisse dieser Unternehmungen, also auch
die Bestimmungen über die aus ihnen sich ergebenden Einnahmen
sind durch örtliche Statuten und Reglements geregelt. In Preußen
ist den Gemeinden gesetzlich die Verpflichtung auferlegt, die gewerb-
lichen Unternehmungen so zu verwalten, daß durch die Einnahmen
mindestens die gesamten durch die Unternehmung der Gemeinde
erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung
des Anlagekapitals aufgebracht werden. Ausnahmen werden zu-
gelassen, sofern die Unternehmung zugleich einem öffentlichen Interesse
dient, welches anderweit nicht befriedigt werden kann.
c) die Einnahmen aus den Aktivkapitalien der Gemeinde,
welche eine besondere Erörterung nicht erfordern.
die Einnahmen aus gefundenen Sachen, soweit die-
selben durch das Privatrecht des betreffenden Landes den Gemeinden
eingeräumt sind.
V. Privatrechtliche Einnahmen der Kommunal-
verbände höherer Ordnung sind namentlich die Zinsen aus
den vom Staate überwiesenen Fonds.
U. Gebühren’ und Beiträge’.
: g 222.
I. Das Reich erhebt Gebühren für die Ausübung obrigkeit-
licher Funktionen der Reichsorgane und für die Benutzung der vom
18 Vgl. oben 3 144 S. 394.
ı v. Mayr, Art. Gebühren V.R.W. 1, 466; Egbd. 1, 37; 2, 63; 3, 101;
v. Schall, Gebühren H.P.Oe.‘ 8,1103; v. Heckel, Art. Gebühren H.W.B. 4,
518. — G. Meyer, Verw.R.? 2, 194 hatte die Gebühren bezeichnet als
Zahlungen Einzelner an den Staat für Handlungen staatlicher Organe oder
für die Benutzung staatlicher Anstalten, und an anderer Stelle (Verw.R.? 2,
287), bei den Einnahmen der Gemeinden (vgl. oben $ 220 II) war der Unter-
schied zwischen Gebühren und Beiträgen dahin bestimmt: Gebühren werden
für jedesmalige Handlungen der Gemeindeorgane oder die jeweilige Be-
nutzung der Gemeindeanstalten, also nur in dem speziellen Falle, wo der Ein-
zeine Mätigkeiten oder Anstalten der Gemeinde in seinem Interesse in Anspruch
nimmt, entrichtet; Beiträge dagegen sind Leistungen, die jemand dafür zu
rästieren hat, daß die Gemeinde Veranstaltungen trifft, die ihm dauernd zum
Nutzen gereichen. Und unter Hinweis auf Neumann, Die Steuer und das