Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IL. Gebühren und Beiträge. $ 222. 639 
, za Privatrechtliche Einnahmen der Gemeinden 
sind: . 
a) die Einnahmen aus Grundstücken. Diese Grund- 
stücke sind Häuser oder fruchttragende Grundstücke, letztere zerfallen 
in landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich benutzte. Die Einnahmen 
aus den landwirtschaftlich benutzten Grundstücken und den Häusern, 
sofern letztere Einnahmequellen sind und nicht etwa den unmittel- 
baren Zwecken der Gemeinde dienen, werden durch Verpachtung 
und Vermietung erzielt. Die Gemeindewaldungen befinden sich in 
eigener Verwaltung der Gemeinden, die Gemeindeforstverwaltung 
unterliegt einer eingehenden staatlichen Aufsicht !®, 
b) die Einnahmen aus den gewerblichen Unternehmungen 
der Gemeinde, z. B. Sparkassen, Leihanstalten, Gasfabriken, Wasser- 
leitungen u.s.w. Die Verhältnisse dieser Unternehmungen, also auch 
die Bestimmungen über die aus ihnen sich ergebenden Einnahmen 
sind durch örtliche Statuten und Reglements geregelt. In Preußen 
ist den Gemeinden gesetzlich die Verpflichtung auferlegt, die gewerb- 
lichen Unternehmungen so zu verwalten, daß durch die Einnahmen 
mindestens die gesamten durch die Unternehmung der Gemeinde 
erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung 
des Anlagekapitals aufgebracht werden. Ausnahmen werden zu- 
gelassen, sofern die Unternehmung zugleich einem öffentlichen Interesse 
dient, welches anderweit nicht befriedigt werden kann. 
c) die Einnahmen aus den Aktivkapitalien der Gemeinde, 
welche eine besondere Erörterung nicht erfordern. 
die Einnahmen aus gefundenen Sachen, soweit die- 
selben durch das Privatrecht des betreffenden Landes den Gemeinden 
eingeräumt sind. 
V. Privatrechtliche Einnahmen der Kommunal- 
verbände höherer Ordnung sind namentlich die Zinsen aus 
den vom Staate überwiesenen Fonds. 
U. Gebühren’ und Beiträge’. 
: g 222. 
I. Das Reich erhebt Gebühren für die Ausübung obrigkeit- 
licher Funktionen der Reichsorgane und für die Benutzung der vom 
18 Vgl. oben 3 144 S. 394. 
ı v. Mayr, Art. Gebühren V.R.W. 1, 466; Egbd. 1, 37; 2, 63; 3, 101; 
v. Schall, Gebühren H.P.Oe.‘ 8,1103; v. Heckel, Art. Gebühren H.W.B. 4, 
518. — G. Meyer, Verw.R.? 2, 194 hatte die Gebühren bezeichnet als 
Zahlungen Einzelner an den Staat für Handlungen staatlicher Organe oder 
für die Benutzung staatlicher Anstalten, und an anderer Stelle (Verw.R.? 2, 
287), bei den Einnahmen der Gemeinden (vgl. oben $ 220 II) war der Unter- 
schied zwischen Gebühren und Beiträgen dahin bestimmt: Gebühren werden 
für jedesmalige Handlungen der Gemeindeorgane oder die jeweilige Be- 
nutzung der Gemeindeanstalten, also nur in dem speziellen Falle, wo der Ein- 
zeine Mätigkeiten oder Anstalten der Gemeinde in seinem Interesse in Anspruch 
nimmt, entrichtet; Beiträge dagegen sind Leistungen, die jemand dafür zu 
rästieren hat, daß die Gemeinde Veranstaltungen trifft, die ihm dauernd zum 
Nutzen gereichen. Und unter Hinweis auf Neumann, Die Steuer und das
	        
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