642 Fünftes Buch. $ 222.
derartigen Vertrages nicht erforderlich ist, also wenn entweder die
Benutzung jedem ohne weiteres freisteht, wie dies z. B. bei öffentlichen
Wegen und Straßen der Fall ist, oder wenn, wie bei Elementar-
schulen und gewissen Versicherungsanstalten, sogar ein Zwang zur
Benutzung stattfindet. Hier beruht die Verpflichtung zur Entricbtung
lediglich auf einseitigen Anordnungen des Staates (Gesetzen, Ver-
ordnungen, Verwaltungsverfügungen)®.
Die Gebühren für die Benutzung derartiger staatlicher Anstalten?
beruhen zum Teil auf gesetzlichen Vorschriften, zum Teil auf Ver-
ordnungen oder auf Reglements, die für die einzelne Anstalt erlassen
sind. Die Grundsätze darüber hängen so eng mit den allgemeinen
Verwaltungsgrundsätzen für die betreffenden Anstalten zusammen, daß
sie in der Darstellung von diesen nicht getrennt werden können.
Sie haben daher, soweit sie überhaupt ein allgemeines Interesse ge-
währen, bereits bei der Behandlung der einzelnen Anstalten ihre Er-
örterung gefunden !®,
Die Gebühren, die für die Vornahme von gerichtlichen Akten
gezahlt werden, sind durch die Gerichte festzusetzen. Bei diesen ist
8 Georg Meyer hatte in der 2. Auflage des Verw.R. 2, 1969 gesagt:
Den Unterschied zwischen staatsrechtlichen und privatrechtlichen Gebühren
findet Jellinek (System 1. Auflage S. 208) darin, ob der Staat die der Gebühr
unterworfenen Akte ausschließlich im Gemeininteresse oder auch in Erwerbs-
absicht vornimmt, Ob das eine oder das andere der Fall ist, wird sich aber
nicht immer mit Sicherheit feststellen lassen. Das Schulgeld für den Besuch
höherer Schulen, auf welches Jellinek hinweist, muß auch nach meiner An-
sicht als staatsrechtliche Gebühr aufgefaßt werden, da bei der Aufnahme in
die Anstalt der Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages nicht stattfindet.
Dagegen würde ich die Gebühren, welche jemand, der in eine staatliche
Krankenanstalt gegen Bezahlung aufgenommen wird, zu entrichten hat, für
rivatrechtliche Ga ten, wenn auch der Betrieb der Krankenanstalt nicht im
rwerbsinteresse stattfindet. — Dazu bemerkt Jellinek, System® S. 2201:
G. Meyer (Verw.R.? 2, 196) stellt als Kriterium staats- und privatrechtlicher
Gebühr den Umstand auf, ob die Zahlung der Gebühr auf Gesetz oder Vertrag
beruhe. Bestehe ein Zwang zur Benutzung der Anstalt, so sei die Gebühr
jedenfalls staatsrechtlicher Natur. Demgemäß sei das Elementarschulgeld eine
staatsrechtliche Gebühr. Wie steht es aber mit dem Schulgeld für höhere
Schulen, dag Meyer nunmehr für eine staatsrechtliche Gebühr hält? Loening
Verw.R. S. 760° erklärt es in der Tat für eine Privatrechtliche Leistung. Es
ist aber ein tiefgreifender juristischer Unterschied zwischen einem Gymnasium
und beispielsweise einer Staatseisenbahn, der auch auf den Charakter der Be-
nutzung beider Anstalten Einfluß hat. Man kann doch, nicht im Ernst be-
haupten, daß der höhere Unterricht nur das ökonomische Äquivalent des Schul-
geldes sei. Vgl. über die ganze Frage nunmehr die treffenden Ausführungen
von O. Mayer 2, 339, der sehr richtig die Schwierigkeiten der Grenzziehung
im positiven Recht hervorhebt.“
‚.? Vgl. Otto Mayer 2, 339: Die Anstalteleistungen geschehen nur zum
kleineren Teile als reine Wohltätigkeit oder so überwiegend im öffentlichen
Interesse, daß eine ausgleichende Gegenleistung des damit Bedachten daneben
nicht angemessen erscheint. Das Regelmäßige ist, daß mit der Anstaltsnputzung
eine Gebührenpflicht sich verbindet.
Vgl. das System der Gebührengesetzgebung bei v. Heckel H.W.B.’ 4,
518. An reichsrechtlich geregelten Gebühren seien erwähnt: Paßgebühren,
Konsulatsgebühren,: Patentgebühren, Prüfungsgebühren, Gebühren, die mit dem
Standesregister zusammenhängen. — v. Schall H.P.Oe.* 8, I 128 unterscheidet
zwischen allgemeinen Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten des persönlichen
Lebens und in Angelegenheiten des Erwerbslebens.