Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Gebühren und Beiträge. $ 222, 643 
also durch Personal und Geschäftsformen der Gerichte die Garantie 
gegeben, daß Überlastungen des Einzelnen nicht vorkommen. Streitig- 
keiten über die Gebühren, die auf Grund eines privatrechtlichen Ver- 
tragsverhältnisses zwischen dem Fiskus und dem Einzelnen zu zahlen 
sind, werden im Rechtswege erledigt. Die Festsetzung der übrigen 
Verwaltungsgebühren erfolgt im Verwaltungswege. Sofern diese Fest- 
setzung nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen, 
sondern durch gesetzliche oder reglementarische Vorschriften geregelt 
ist, eignet sich ein Streit über die Höhe der Gebühren zur Entschei- 
dung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens !. 
Ill. Die Gemeinden? erheben: 
l. Gebühren für Akte der örtlichen Verwaltung, z. B. der 
Polizeiverwaltung, für Erteilung des Bürgerrechtes und Zulassung zur 
Teilnahme an dem Bürgernutzen (sogenannter Einkaufsgelder), sowie 
für Benutzung kommunaler Anstalten (Wege-, Pflaster- und Brücken- 
geld, Schulgeld u.s.w.). Die Höhe der Gebühren ist durch staatliche 
Gesetze bzw. Verwaltungsvorschriften oder durch Beschlüsse der Ge- 
meindeorgane festgestellt. 
Eine genauere gesetzliche Regelung haben die Verhältnisse der 
Gemeindegebühren in Preußen!? gefunden. Derartige Gebühren 
können erhoben werden: 1. für die Benutzung der Gemeinde- 
anstalten. Die Erhebung von Gebühren muß erfolgen, wenn die 
Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen 
derselben besonders zum Nutzen gereicht und die Ausgleichung nicht 
durch Beiträge oder Mehr- und Minderbelastung bei Veranlagung der 
Steuern erfolgt ist. In diesem Falle sind die Gebühren so zu bemessen, 
daß durch sie die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Anstalt 
einschließlich der Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des auf- 
gewendeten Kapitals gedeckt werden. Eine Ermäßigung der Gebühren- 
sätze oder die Unterlassung ihrer Erhebung ist dagegen zulässig, wenn 
eine Verpflichtung zur Benutzung der Anstalt für alle Gemeinde- 
angehörigen oder für einzelne Klassen derselben besteht, oder wenn 
die genannten Personen auf die Benutzung angewiesen sind. Die an- 
gegebenen gesetzlichen Bestimmungen finden keine Anwendung auf 
Unterrichts- und Bildungsanstalten, Krankenhäuser, Heil- und Pflege- 
anstalten, sowie auf Veranstaltungen, die vorzugsweise den Bedürf- 
nissen der unbemittelten Volksklassen dienen. Für den Besuch der 
von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fach- 
schulen muß ein angemessenes Schulgeld erhoben werden. Dagegen 
besteht kein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster- 
ıı Eine Kompetenz der Verwaltungsgerichte in Gebührenstreitigkeiten 
setzt fest das bayr. G. vom 8. Aug. 1878 Art. 8 Nr. 19, 27, 31, Art. 10, Nr. 21 
(Art. 10, Nr. 29 u. 30 ist infolge der Bestimmungen des G. über das Gebühren- 
wesen vom 18. Aug. 1879, Art. 283 nicht in Kraft getreten), das württ. G. vom 
16. Dez. 1876, Art. 10, Nr. 7, Art. 13, das bad. G. vom 14. Juni 1884, $ 3, Nr. 1. 
18 y. Reitzenstein, Art. Gemeindegebühren V.R.W. 1, 502. v. Blume, 
Art. Gemeinden H.W.B.3 4, 627. 
13 Preuß. Kommunalabgahengesetz vom 14. Juli 1893 $3 4—12. Vgl. zu 
diesen Paragraphen über Gebühren und Beiträge insbesondere den Kommentar 
von Nöll-Freund? 1910. 
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