Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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durch die Maßregeln, welche dagegen ergriffen werden. Bei der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit genügt das Vorhandensein einer objektiven 
Rechtsverletzung, bei der Strafgerichtsbarkeit muß ein subjektives 
Moment, das Verschulden des Täters, hinzukommen. Bei der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit handelt es sich um Handlungen staatlicher 
Organe, bei der Strafgerichtsbarkeit um Handlungen bestimmter 
physischer Personen. Die betreffende physische Person kann aller- 
dings nicht bloß eine Privatperson, sondern auch ein Beamter sein, 
der in Ausübung seines Amtes schuldvolle Verletzungen der Rechts- 
ordnung begangen hat. Sie tritt dann aber in dem Strafverfahren 
nicht als Träger des öffentlichen Amtes, sondern als verbrecherisches 
Individuum auf. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit endlich begnügt 
sich mit einer Beseitigung der objektiven Rechtsverletzung, die Straf- 
gerichtsbarkeit geht darauf hinaus, den schuldvollen Verletzer der 
Rechtsordnung mit Strafe zu belegen, d. h. ihm ein Übel zuzufügen. 
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbar- 
keit! bezwecken beide den Schutz des individuellen Rechtskreises, 
die Zivilgerichtsbarkeit ausschließlich, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 
in dem größten Teil der in ihren Bereich fallenden Angelegenheiten. 
Sie unterscheiden sich dadurch, daß die Zivilgerichtsbarkeit den 
Schutz der Privatrechte, die Verwaltungsgerichtsbarkeit den der 
öffentlichen Rechte zum Gegenstande hat. Bei den privat- 
rechtlichen Streitigkeiten stehen sich einzelne Individuen als gleich- 
berechtigte Subjekte gegenüber. Als ein solches Individuum kann 
auch der Staat auftreten. Er übt gegenüber seinen Untertanen nicht 
bloß Hoheitsrechte aus, sondern tritt zu ihnen auch in vermögens- 
rechtliche Beziehungen, wie sie unter Privatpersonen vorkommen 
können. In bezug auf diese gilt er in unserem Recht unter der Be- 
zeichnung Fiskus als Privatrechtssubjekt, Streitigkeiten über Rechts- 
verhältnisse der gedachten Art gehören vor die Zivilgerichte. Bei 
den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt dagegen der einzelne 
nicht als Individuum, sondern als Glied des Gemeinwesens in Be- 
tracht. Zu ihnen gehören also namentlich die Streitigkeiten, bei 
denen es sich um die Rechtmäßigkeit von solchen Verwaltungsakten 
handelt, welche die Ausübung von Hoheitsrechten zum Gegenstande 
haben. Hinsichtlich dieser waren vor Einführung der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit lediglich die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
! [Eine Übersicht über die Verschiedenheit in der Abgrenzung der Kom- 
petenz der Verwaltungsgerichte geben auch Anschütz, Verw.R. S. 363 und 
unter Berücksichtigung such der kleineren Bundesstaaten Schultzenstein, 
Gutachten f. d. 29. uristentag S. 5.— Vgl. Otto Mayer 1, 211: Zuständigkeit 
der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung.] 
2 [Vgl. Wach, Handbuch des deutschen Zivilprozeßrechts. 1885. 1, 77. 
8: Zivilprozeßsache und Administrativsache; Hellwig, Lehrbuch d. deutsch. 
ivilprozeßrechts 1903, 1, 43: Vor die Verwaltungsbehörden — gemeint sind 
Verwaltungsbehörden im weiteren Sinne, d. h, einschließlich der Verwaltungs- 
gerichte — gehören alle Rechtsstreitigkeiten, die entweder nicht „bürgerlich“ 
sind oder ausnahmsweise vor sie gehören, obwohl sie es sind; ferner aber alle 
anderen Angelegenheiten, bei denen es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten, 
sondern um die freie Wahrnehmung der öffentlichen Interessen handelt]
	        
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