Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 228. 645 
auferlegt, ohne seinerseits eine spezielle Gegenleistung dafür zu ge- 
währen. Außer den Staaten erheben auch das Reich, die Ge- 
meinden und die Kommunalverbände höherer Ordnung 
Steuern. 
1. Steuerobjekt oder Gegenstand der Besteuerung 
ist die Tatsache oder Handlung, durch welche die Steuerpflicht be- 
gründet und die Höhe der Steuer bestimmt wird. Es gibt allerdings 
Steuern, die ohne Rücksicht auf ein Objekt umgelegt und 
lediglich an die Existenz einer Person angeknüpft werden, die so- 
genannten Kopfsteuern. Diese repräsentieren aber die roheste 
Form der Steuern und haben für das heutige Recht keinerlei Bedeu- 
tung mehr. Gegenstand der Besteuerung sind wirtschaftliche Güter, 
die von einer Person erworben oder besessen, und wirtschaftliche 
Handlungen, die von einer Person vorgenommen werden. 
a) Die erste Gruppe der Steuern bilden die, welche auf Besitz 
und Erwerb wirtschaftlicher Güter basiert sind. Diese zerfallen 
in: 1. Steuern, dieauf dem Erwerbe einer Person innerhalb eines 
bestimmten Zeitraumes (regelmäßig eines Jahres) lasten (s. g. 
Schatzungen, Einkommensteuern im weiteren Sinne). Die Besteuerung 
des Erwerbes erfolgt aber entweder so, daß er in seinen einzelnen 
Zweigen ergriffen oder so, daß der Besteuerung das Gesamtein- 
kommen zugrunde gelegt wird. Steuern der ersteren Art bezeichnet 
man als Ertragssteuern, zu ihnen gehören die Grundsteuer, die 
Gebäudesteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalrentensteuer, die 
Lohn- und Besoldungssteuer; Steuern der letzteren Art bezeichnet 
man als Einkommensteuern im engeren Sinne. 2. Steuern, 
die auf den Gegenständen lasten, die sich in einem bestimmten Zeit- 
punkte im Vermögen einer Person befinden. Sie werden teils 
nach Maßgabe des Gesamtvermögens erhoben (Vermögens- 
steuern), teils sind sie an den Besitz einzelner Vermögens- 
gegenstände geknüpft. Als derartige Vermögensgegenstände 
kommen namentlich Luxusgegenstände und Wohnungen in Betracht. 
b) Die zweite Gruppe der Steuern besteht aus denen, die an die 
Vornahme wirtschaftlicher Handlungen geknüpft sind. 
Die wirtschaftlichen Handlungen, die in dieser Weise den Gegenstand 
der Besteuerung bilden, sind: 1. Rechtsgeschäfte, z. B. Ver- 
Außerung von Grundeigentum, Antretung von Erbschaften, Börsen- 
geschäfte, Ausstellung von Wechseln; Steuern solcher Art heißen 
Verkehrssteuern; 2. Akte der Gütererzeugung oder des 
Gütertransportes. Die auf diesen lastenden Steuern werden, 
weil sie nicht von dem, der nach Absicht des Gesetzgebers die Steuer 
tragen soll, dem Konsumenten, sondern von einem Dritten, dem Pro- 
duzenten oder Importeur, erhoben werden, als indirekte Steuern, 
alle anderen dagegen als direkte bezeichnet. Die indirekten Steuern 
teilen sich in drei Klassen: a. solche, die bei der Produktion von 
gewissen Gegenständen, z. B. von Verbrauchsgegenständen, von Spiel- 
3 Otto Mayer 1, 386: Die Steuer ist eine Geldzahlung, welche dem 
Untertanen durch die Finanzgewalt nach einem allgemeinen Maßstabe auferlegt ist 
3 Vgl. oben $ 220 die Übersicht über die Einnahmen.
	        
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