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karten, erhoben werden; b. solche, die bei der Einfuhr von Waren
in oder bei der Ausfuhr aus dem Staatsgebiet zur Erhebung
gelangen, die Zölle; c. solche, die bei der Einbringung gewisser
Verbrauchsgegenstände in bestimmte Räumlichkeiten im Inlande,
z. B. bei Einbringung geistiger Getränke in die Keller, erhoben werden.
3. Betrieb gewisser Gewerbe, Solche Steuern kommen da vor,
wo der Gewerbebetrieb nicht nach Maßgabe des Einkommens zur
Steuer herangezogen wird, sondern die Steuerpflicht lediglich an die
Tatsache des Betriebes geknüpft ist; ein Beispiel bildet die Steuer,
die in vielen deutschen Staaten vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
und von den Wanderlagern erhoben wird. 4. Veranstaltungen
von öffentlichen Vergnügungen, z. B. von musikalischen,
dramatischen und sonstigen Aufführungen oder von Tanzlustbar-
keiten *.
2. Steuersubjekt oder Steuerpflichtiger heißt die zur
Zahlung einer Steuer rechtlich verpflichtete physische oder juristische
Person. Da die Steuerpflicht auf einer Ausübung staatlicher Herr-
schaftsbefugnisse beruht, so können in einem Staate nur solche Per-
sonen steuerpflichtig sein, die seiner Herrschaft unterworfen sind.
In diesem Verhältnis befinden sich bei den Steuern, die an wirt-
schaftliche Handlungen geknüpft sind, alle Personen, die Hand-
lungen der betreffenden Art auf dem Staatsgebiete vornehmen. Bei
den Steuern dagegen, die auf Vermögen und Einkommen lasten,
beruht die staatliche Herrschaft, kraft deren die Heranziehung einer
Person zur Steuer erfolgt, auf der Staatsangehörigkeit oder auf dem
Wohnsitze oder Aufenthalt. Bei Steuern der ersteren Art kann eine
Doppelbesteuerung der Natur der Sache nach nicht vorkommen; bei
denen der letzteren Art ist sie dann möglich, wenn jemand in einem
Staate Staatsangehörigkeit besitzt, in einem anderen Wohnsitz oder
Aufenthalt hat.
* Die Unterscheidung der Steuern in solche, die auf Vermögen und Ein-
kommen und solche, die auf Handlungen basiert sind, ist für die rechtliche
Betrachtung die wichtigste. Sie ist namentlich von Hoffmann (Lehre von
den Steuern 1840 S. 62), ausgebildet und im wesentlichen von Schaeffle (Die
Grundsätze der Steuerpolitik 1880 S. 58), Neumann (Die Steuern und das
öffentliche Interesse 1887 S. 427) und von den neueren verwaltungsrechtlichen
Schriftstellern (v. Mayr V.R.W, 1,6; Brockhaus V.R.W. 1, 407) angenommen
worden. Nicht gerechtfertigt erscheint es jedoch, wie auch noch von Neu-
mann geschieht, auf diese Einteilung die Bezeichnung der Steuern als direkte
und indirekte anzuwenden. Die indirekten Steuern bilden nur einen Teil der
Steuern, die an wirtschaftliche Handlungen geknüpft sind. — Von anderen
Schriftstellen werden der Gliederung des Steuersystems andere Einteilungs-
ünde zugrunde gelegt, die aber regelmäßig mehr von wirtschaftlichen, als von
rechtlichen Gesichtspunkten beherrscht sind. Rau unterscheidet Schätzungen,
die nach dem Einkommen, und Verbrauchssteuern, die nach den Aus-
aben umgelegt werden; letztere zerfallen in direkte und indirekte Ver-
rauchssteuern; dieser Einteilung schließen sich Umpfenbach und Held an.
A. Wagner teilt die Steuern ein in Erwerbssteuern, die Einkommen -und
Vermögen im Erwerb, Besitzsteuern, die dasselbe im Besitz, und Ge-
brauchssteuern, die es beim Gebrauch treffen. Diese Einteilung hat auch
Cohn angenommen. L. v. Stein gliedert die Steuern in direkte Steuern
und faßt unter diesen Begriff die Ertragssteuern und die Verkehrssteuern zu-
sammen, indirekte Steuern und Einkommensteuer.