Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. '$ 223. 647 
3. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach Stückzahl, 
Maß-und Gewichtsgrößen odernach Geldbeträgen. Ersteres 
ist die Regel bei den indirekten, letzteres bei den Vermögens- und 
Einkommensteuern. Wo die Höhe der Steuer sich nach Stück- 
zahl, Maß und Gewicht richtet, ist die Festsetzung des Steuer- 
betrages sehr einfach. Eine bestimmte Stückzahl, Maß- oder Ge- 
wichtsgröße bildet die Steuereinheit und das Gesetz. bestimmt den 
Steuerfuß, d. h. den Steuerbetrag, der von der Steuereinheit zu ent- 
richten ist. Wo sich die Steuerhöhe nach Maßgabe eines Geld- 
betrages bestimmt, der sich im Vermögen oder Einkommen 
des Steuerpflichtigen befindet, besteht eine doppelte Möglichkeit. 
Entweder wird der Festsetzung der Steuer das Vermögen oder Ein- 
kommen jedes einzelnen Steuerpflichtigen zugrunde gelegt, 
oder es bestehen Steuerklassen, deren jede Vermögen oder Ein- 
kommen von einem bestimmten Betrage bis zu einem bestimmten 
Betrage umfaßt. Die Steuerpflichtigen werden dann nach Maßgabe 
ihres Vermögens oder Einkommens eingereiht und alle in einer Klasse 
befindlichen Steuerpflichtigen mit einem gleichen Satze zur Steuer 
herangezogen. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer kann aber in 
beiden Fällen wieder auf verschiedene Weise bestimmt werden. 
a) Den Ausgangspunkt kann die Gesamtsumme der in dem 
Staate aufzubringenden Steuer bilden. Diese Gesamtsumme wird auf 
die einzelnen Bezirke und Gemeinden, innerhalb dieser auf die ein- 
zelnen Steuerpflichtigen nach Maßgabe ihres steuerbaren Vermögens 
oder Einkommens repartiert. Steuern dieser Art nennt man Repar- 
titionssteuern. Die Gesamtsumme der Steuer kann gesetzlich 
fixiert sein oder für jede einzelne Steuerperiode durch das Budget 
festgestellt werden; im ersteren Falle bezeichnet man die Steuer auch 
als kontingentierte Steuer. 
b) Den Ausgangspunkt kann der einzelne Steuerpflichtige 
bilden. Es erfolgt zunächst die Feststellung des von ihm zu zahlen- 
den Steuerbetrages; aus der Gesamtheit der von allen einzelnen 
Pflichtigen zu entrichtenden Steuerbeträge ergibt sich die Gesamt- 
summe der Steuer. Steuern dieser Art nennt man Quotitäts- 
steuern. Hier besteht nun wieder eine doppelte Möglichkeit. Der 
Steuerfuß, d. h. der von dem einzelnen Steuerpflichtigen nach 
Maßgabe seines Vermögens oder Einkommens zu entrichtende Betrag 
kann entweder gesetzlich festgestellt, also für alle Steuerperioden 
derselbe sein (fixierte Steuern), oder für jede einzelne 
Steuerperiode mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfnis durch 
das Budget bestimmt werden (bewegliche Steuern, quotisierte 
Steuern). Die Feststellung der letzteren Art kann aber wieder in 
einer doppelten Weise erfolgen. Entweder ist für den Steuerpflichtigen 
oder die einzelne Steuerklasse ein Steuerkapital festgesetzt und 
im Budget wird bestimmt, welcher Bruchteil desselben als Steuer 
zu entrichten ist, oder für jeden Steuerpflichtigen bzw. jede Steuer- 
klasse besteht ein Steuersimplum (Stenertermin) und: der Etat 
bestimmt die Summe der Simpeln, die in der betreffenden Finanz- 
periode zur Hebung gelangen sollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.