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rechtlichen Vorschriften, welche die Anordnung von Verkehrsbe-
schränkungen aus Gründen der Sanitäts- oder Veterinärpolizei ge-
statten, sind allerdings auch nach Gründung des Reiches in Kraft
geblieben. Die Maßregeln bei Viehseuchen haben später eine reichs-
gesetzliche Regelung gefunden'®. In bezug auf Epidemieen hat da-
gegen das Landesrecht zurzeit seine Geltung noch bewahrt. Der
Umstand, daß das Reich ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet
ist, äußert auf dasselbe nur insofern einen Einfluß, als gegenüber
den zum Reiche gehörenden Staaten lediglich solche Maßregeln in
Anwendung gebracht werden dürfen, die auch im Innern des Landes,
dagegen nicht solche, die nur gegenüber dem Auslande zulässig sind.
b) Abgaben dürfen von den aus einem Bundesstaate in einen
andern eingeführten Gegenständen nur insoweit erhoben werden,
ale gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter-
iegen '?.
c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der
Zollverwaltung.
g 226.
Die Funktionen auf dem Gebiete des Zollwesens verteilen sich
unter Reich und Einzelstaaten, wie folgt:
1. Die Zollgesetzgebung steht lediglich dem Reiche zu!.
Sie wird wie die Reichsgesetzgebung überhaupt durch Bundesrat
und Reichstag ausgeübt. Bei Meinungsverschi heiten im Bundes-
rat gibt die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich
für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht®.
Gesetzesvertretende Verordnungen? können auf dem Ge-
biete des Zollwesens ebenso wie auf anderen Gebieten der Reichs-
gesotzgebung nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung er-
assen werden.
. „2. DieErhebung und Verwaltung der Zölle ist dagegen
Sache der Einzelstaaten*. Doch besitzen nicht alle Einzel-
staaten das Recht einer eigenen Zollerhebung und Zollverwaltung,
sondern nur die, welche es vor dem Eintritt in den Zollverband des
Reiches gehabt haben. Schon vor Begründung des Reiches hatten
ein gemeinsames Ausfuhrverbot nicht erzielen ließ. Diese Bestimmung bezog
sich aber ebenfalls nur auf das Verhältnis des Norddeutschen Bundes und der
einzelnen süddeutschen Staaten zu einander und hat mit Aufhören des vertrags-
mäßigen Verhältnisses ihre Bedeutung verloren.
"© R.G., betr. Maßregeln gegen die Rinderpest vom 7. April 1869 88 2
und 10; Viehsenchengesetz von 2 . Juni 1909 Ss. u »
19 R.Verf. Art. 33. Z.V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 4,5, Nr. I.
ı R.Verf. Art. 35, \
® R.Verf. Art. 5,
® Otto Mayer 1, 435: Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben
wird, ist, wie die .des Befehls überhaupt, entweder der Rechtssatz oder der
Verwaltun sakt. .
R.Verf. Art. 36.