Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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veräußert werden oder nach den sonstigen Geschäftsbüchern die geforderte Übersicht 
über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet ist, von der Führung des 
besonderen Lagerbuchs und, wenn die sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen 
Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer sicherstellenden 
Weise ergeben, auch von der Führung des Steuerbuchs zu befreien (§ 15 Abf. 2 
U. St. G.), wird den Umsatzsteuerämtern mit Ausnahme der nicht berufsmäßigen 
Gemeindevorstände übertragen. 
8 7. Die amtliche Zustellung der Bescheide in Umsatzsteuersachen geschieht 
nach den in Staatseinkommensteuersachen geltenden Vorschriften. 
§ 8. (1) Gegen den Steuerbescheid kann innerhalb eines Monates von seiner 
Zustellung an der Steuerpflichtige Beschwerde beim Umsatzsteueramt oder bei der 
Generalzolldirektion einlegen; über die Beschwerde entscheidet, wenn ihr das Umsatz- 
steueramt nicht abhilft, die Generalzolldirektion. 
(e) Gegen die Entscheidung der Generalzolldirektion kann innerhalb eines 
Monats von ihrer Zustellung an weitere Beschwerde beim Umsatzsteueramt, bei 
der Generalzolldirektion oder beim Finanzministerium eingelegt werden; über die 
weitere Beschwerde entscheidet, wenn ihr die Generalzolldirektion nicht abhilft, das 
Finanzministerium. Die Vorschrift dieses Absatzes gilt nur bis 1. Oktober 1918. 
(s) Die in §23 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Unsatzsteuergesetzes und in §9 71 
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verwaltungsbeschwerde ist inner- 
halb zweier Wochen von Zustellung der angefochtenen Entscheidung an beim Umsatz- 
steueramt oder bei der Generalzolldirektion einzulegen; über sie entscheidet, wenn 
ihr das Umsatzsteueramt nicht abhilft, die Generalzolldirektion. Weitere Beschwerde 
ist unzulässig. 
§ 9. (1) Als besondere Prüfungsbeamte für die Umsatzsteuer werden die 
Hauptzollamtsvorstände, die Oberzollrevisoren und die Bezirksoberkontrolleure 
bestellt. 
(2) Den Gemeindebehörden ist nachgelassen, in Zweifelsfällen mit dem für die 
Umsatzsteuer brtlich zuständigen Hauptzollamte in Verbindung zu treten. 
§ 10. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu 
den Akten zu verwenden. 
§ 11. Die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht 
entrichteten Quittungsstempels (§ 25 des Umsatzsteuergesetzes) wird den zur Erhebung 
von Umsatzsteuer zuständigen Hauptzollämtern übertragen.
	        
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