Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

‚III. Steuern. $ 227. 659 
Die Erhebungs- und Verwaltungskosten liegen eben- 
falls den Einzelstaaten ob und kommen daher bei Feststellung des 
an das Reich abzuliefernden Betrages nicht in Anrechnung. Nur 
einzelne Kosten sind durch ausdrückliche Bestimmungen auf das Reich 
übernommen worden. Namentlich werden den Einzelstaaten alle die 
Erhebungs- und Verwaltungskosten aus Reichsmitteln vergütet, die an 
den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in den Grenzbezirken 
entstehen ’. Die Erstattung dieser Kosten erfolgte ursprünglich 
in der Form von Pauschalsummen, die vom Bundesrat festgestellt 
wurden. An deren Stelle ist seit dem Jahre 1882 der Ersatz auf 
Grund eines vom Bundesrat aufgestellten Zollverwaltungsetats ge- 
treten, welcher die den Einzelstaaten zu gewährenden Vergütungen 
nach Maßgabe der in ihnen bestehenden tatsächlichen Verhältnisse 
emißt. 
Die Feststellung der von den Einzelstaaten abzuliefernden Be- 
träge erfolgt durch den Bundesrat. Die Erhebungsbehörden der 
Einzelstaaten haben nach Ablauf jedes Vierteljahres Quartalextrakte 
und nach dem Jahres- und Bücherschlusse Finalabschlüsse aufzu- 
stellen. Diese Aufstellungen werden an die Direktivbehörden der 
Bundesstaaten eingesandt, von letzteren geprüft und in Hauptüber- 
sichten zusammengestellt. Die Direktivbehörden reichen die gedachten 
Übersichten dem Bundesratsausschuss für Rechnungswesen ein. Dieser 
stellt auf Grund derselben von drei Monaten zu drei Monaten den 
von der Kasse jedes Bundesstaates schuldigen Betrag vorläufig fest 
und setzt von dieser Feststellung den Bundesrat und die Bundes- 
staaten in Kenntnis. Nach Ablauf des Jahres legt er die Anträge 
über die definitive Feststellung der Beträge dem Bundesrate vor, der 
auf Grund der gedachten Anträge die zu zahlenden Beträge end- 
gültig festsetzt®, 
.d Zollpflicht und Zollbetrag. 
8 227. 
I. Gegenstand der Besteuerung ist bei den Zöllen die 
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Im Deutschen 
Reiche werden jetzt nurnoch Eingangszölle erhoben, die Waren- 
ausfuhr und Warendurchfuhr ist zollfrei’. Zollpflichtig ist jeder, 
der eine Ware, die mit einem Zoll belegt ist, einführt, wenn sie in 
den freien Verkehr treten soll. Die Zollpflicht besteht also nicht, 
wenn die Ware unter zollamtlicher Kontrolle nur zum Zweck der 
Durchfuhr eingeführt oder in eine zollfreie Niederlage verbracht wird. 
Die Entstehung der Zollpflicht erfolgt, wenn die Ware die Zoll- 
grenze oder Zollinie passiert?. Befindet sich die Ware in einer 
17 R.Verf. Art. 38. 
18 R,Verf. Art. 39. 
ı V.2.G. 88 3—6. — Laband 4, 431; Behr, Zollpflicht und freier Ver- 
kehr. Arch. f. öff. R. (1899) 14, 176. 
2 Die Zollgrenze wird da, wo das deutsche Zollgebiet an fremde Staaten 
renzt, durch die Landesgrenze gebildet. Wo das Zollgebiet durch das Meer 
Begrenzt wird, bildet die den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes die 
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