III. Steuern. $ 227. 661
Warenverzeichnis hat den Charakter einer Verwaltungsverordnung®,
einer Instruktion für die Zollbehörden. Der Erlaß steht daher gemäß
den allgemeinen in bezug auf das Verordnungsrecht in Zollangelegen-
heiten geltenden Grundsätzen dem Bundesrate zu. Das amtliche
Warenverzeichnis soll dazu dienen, Zweifel über die Unterordnung
einzelner Waren unter bestimmte Tarifpositionen zu entscheiden’.
I. Die Höhe des Zolles bestimmt sich nach Gewicht, Maß,
Stückzahl oder Wert der eingeführten Waren®. Die regelmäßige
Form der Verzollung ist die nach dem Gewicht; die Einheit bildet
in diesem Falle der Betrag von einem Doppelzentner. Das Gewicht,
nach welchem die Erhebung erfolgt, ist das Bruttogewicht oder das
Nettogewicht. Die Erhebung nach dem Bruttogewicht tritt ein, wenn:
1. der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, 2. der Zoll den Betrag
von 6 Mark für einen Doppelzentner nicht übersteigt. In allen
andern Fällen findet die Erhebung nach dem Nettogewicht statt. Bei
Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
(Fässer, Flaschen, Kruken u. dgl.) nicht in Abzug gebracht?. Nur
ausnahmsweise tritt eine Verzollung nach Maß (Festmeter bei Bau-
und Nutzholz), Stückzahl (bei Wagen und Schlitten, Hüten, Vieh,
Tonnen Heringen) oder nach dem Werte (bei Eisenbahnfahrzeugen)
ein. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält der Zolltarif!®.
Maßgebend für Höhe und Berechnungsart des Zolles sind die Vor-
schriften, die sich an dem Tage in Geltung befinden, an welchem
die zum Eingang bestimmten Waren bei der kompetenten Zollstelle
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II oder zur An-
schreibung auf Privatkreditlager angemeldet und zur Abfertigung
gestellt werden !!.
II. Die Grundsätze über die Zollpflicht sind durch Zollbe-
freiungen durchbrochen; außerdem bestehen im Interesse des Ver-
kehrs vielfache Zollerleichterungen.
1. Gewisse Gegenstände, die grundsätzlich mit einem Zolle be-
legt sind, werden ausnahmsweise frei eingelassen:
a) mit Rücksicht auf ihr geringes Gewicht oder den ge-
ringen Betrag des zu entrichtenden Zolles. Von der Ver-
zollung sind aus diesen Gründen befreit!?: 1. die mit der Post aus
dem Auslande eingehenden Warensendungen von 250 Gramm Roh-
gewicht und weniger, 2. alle der Gewichtsverzollung unterliegenden
Waren in Mengen unter 50 Gramm. Zollbeträge von weniger als
° Übereinstimmend: Laband 4, 433. _
? Nach Zolltarifges. 1902 $ 2 ist in jedem Steuerdirektionsbezirk eine
Behörde zu errichten, die auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu
geben hat.
8 V2G.89.
® Zolltaritges. $ 3. .
10 Eine besondere Bestimmung besteht für Strandgüter, die beschädigt
sind und im Wege der Auktion zum Verkauf gelangen. Von diesen ist auf
Antrag der Beteiligten ein Eingangszoll von 10 Proz. des Bruttoertrages des
Auktionserlöses zu erheben (V.2.G. $ 82).
11 r
2.6.89.
12 Zolltarifges. 1902 $ 5.