Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

Knochenbleichen, Knochensiedereien, Knochenbrennereien, Abdeckereien, Dungpulver- 
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D bei dem polizeilichen Erkenntniß über die Errichtung von Verlags- und Sortiments- 
Buchhandlungen, von Kunst-, Musikalien- und Antiquariats-Handlungen, von Leih. 
bibliotheken und Buchdruckereien einschließlich sonstiger gewerblichen Anstalten Be- 
hufs der Erzeugung von Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellun- 
gen durch mechanische Mittel (Gewerbe-Ordnung Art. 123); 
3) bei der Anlegung und Erweiterung von Getreidemühlen für Mahlgäste mit oder 
ohne Benützung von Wasserkräften (Gewerbe-Ordnung a. a. O.); 
4) bei dem polizeilichen Erkenntniß über Anlegung und Veränderung von Wasserwerken 
jeder Art (Art. 4. 1. daselbst); 
5) bei der Bewilligung zu Errichtung von Schifffahrts-Gewerben (Gewerbe-Ordnung 
Art. 123); 
6) bei dem polizellichen Erkenntniß über die Errichtung oder Veränderung von solchen 
gewerblichen Anlagen, welche durch vie örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Be- 
triebsstätte für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder für das 
Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile oder Belästigungen herbeiführen können 
(Art. 4. b. und c. daselbst). 
#S. 2. 
Zu den in §. 1, Ziffer 6 genannten gewerblichen Anlagen gehören insbesondere: 
Schießpulver-Fabriken, Einrichtungen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zünd. 
stoffen aller Art, Gasbereitungs= und Aufbewahrungs-Anstalten, Anlagen zu Bereitung von 
Theer, Harz, Pech und Terpentin, Rußhütten, Coaks-Oefen, Glashütten, Anstalten zu 
Fertigung von Porzellan, Steingut und anderen Thonwaaren, Kalk= und Epps-Oefen 
Eisen-, Messing-, Bronce= und Zink-Gießereien, Hammer-, Walz= und Stampf.Werke mit 
Wasser= oder Dampfkraft, Kesselschmieden, Zuckerstedereien, Papierfabriken, Firnißfiedereien 
Fabriken zu Bereitung von Wachstuch und lackirtem Leder, Anstalten zur Oeldestillation, 
und 
Träberkäs-Fabriken, Spinnereien und Fabriken, bei welchen giftige, flüchtige, leicht entzünd- 
bare oder übelriechende Stoffe angewendet oder ausgeschieden werden. 
KS. 3. 
Wer eines der in 88. 1 und 2 bezeichneten Gewerbe zu errichten beabsichtigt, hat sein
	        
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