662 Fünftes Buch. $ 227.
fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur,
insoweit sie durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der über-
schießenden Pfennige erhoben. Der Bundesrat ist befugt, in diesen
Beziehungen im Falle des Mißbrauches örtliche Beschränkungen an-
zuordnen.
b) mit Rücksicht auf besondere wirtschaftliche Ver-
hältnisse und im Interesse des allgemeinen Verkehrs.
Aus diesen Gründen können vom Eingangszolle befreit werden Gegen-
stände, die zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur Re-
aratur nach dem Auslande ausgeführt sind und von da in vervoll-
kommnetem Zustande zurückkehren (Veredlungsverkehr), ferner
Gegenstände, die zu Messen oder Märkten. auf Bestellung, zum
Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder
zum vorübergehenden Gebrauche in das Ausland gesandt sind und
von da unverkauft zurückkommen. Zollfrei sind ferner landwirt-
schaftliche Erzeugnisse ausländischer Grundstücke, die vom Inlande
aus bewirtschaftet werden, Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn die
außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit
dem 15. Juli 1879 Zubehör eines inländischen Grundstücks bilden,
gebrauchte Gegenstände, die zur eigenen Benutzung des Einführenden
bestimmt sind, Ausstellungsgegenstände, Erbschaftsgut, Reisegepäck
für den persönlichen Gebrauch der Reisenden, gewisse Transport-
und Verpackungsmittel, Kunstsachen und andere Gegenstände für
Ausstellungen, für wissenschaftliche und künstlerische Sammlungen,
Antiquitäten, Materialien für Seeschiffe u.s.w. Die Befreiungen dieser
Gegenstände vom Zoll beruhen teils unmittelbar auf gesetzlichen
Vorschriften, teils werden sie im einzelnen Falle nach Ermessen
der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt!*. Außerdem ist der
Bundesrat befugt, bei gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechsel-
stationen der Eisenbahnen Materialien, Einrichtungsstücke und sonstige
Gegenstände zur Ausführung von Bauten und Betriebseinrichtungen,
Betriebsmittel, Gerätschaften und . Verbrauchsmaterialien für den
Betriebsdienst und Dienstutensilien der Beamten zollfrei eingehen zu
lassen !4,
c) mit Rücksicht auf völkerrechtliche Verhältnisse.
Unter diesen Gesichtspunkt fallen namentlich die Zollbefreiungen,
welche den beim Reiche beglaubigten Gesandten zustehen. Sie sind
durch Bundesratsbeschluß vom 29. April 1872 geregelt !®.
Abgesehen von diesen auf reiche gesetzlichen Vorschriften
beruhenden Zollbefreiungen sind auch die Landesregierungen
befugt, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Zoll eingehen zu
lassen. Diese Befugnis ist jedoch reichsgesetzlich in ziemlich enge
Grenzen eingeschränkt, insbesondere darf die Einfuhr von Fabrik-
stoffen nicht freigegeben werden !*. Praktische Bedeutung hat diese
Befugnis im wesentlichen nur hinsichtlich solcher eingeführten
ı3 V.2.G. $$ 111—118. Zolltarifges. 1902 $ 6.
14 Zolltarifges. 1902 $ 8, .
18 Delbrück S. 64; Laband 4, 4681,
ı° Z.V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 13. Delbrück 8. 59.