Il. Steuern. $ 227. 663
Gegenstände, die für die landesherrlichen Hofhaltungen oder die bei
den Einzelstaaten akkreditierten außerdeutschen Gesandten bestimmt
sind. Derartige Befreiungen erfolgen jedoch nicht für Rechnung des
Reiches, sondern für Rechnung des sie gewährenden Einzelstaates.
Die fraglichen Summen werden dem betreffenden Einzelstaate bei
Feststellung des von ihm abzuliefernden Zollertrages in Rechnung
gestellt !?,
2. Gewisse Gegenstände werden unter zollamtlicher Kontrolle
vorläufig frei eingelassen und die Entscheidung darüber, ob
von ihnen ein Zoll zu entrichten ist, einem späteren Zeitpunkte
vorbehalten, Dieses Verfahren tritt im Interesse des Transit-
handels bei Artikeln ein, von denen zur Zeit der Einfuhr noch niclıt
feststeht, ob sie im Inlande verbraucht oder wieder in das Ausland
ausgeführt werden. Zu dem Zwecke, eine derartige vorläufige freie
Einlassung unter amtlicher Kontrolle zu ermöglichen, bestehen folgen.le
Einrichtungen:
a) Freiläger (freie Niederlagen !P). Diese werden vollständig
als Zollausland behandelt. In sie können Gegenstände aller Art, so-
wohl solche, die zollpflichtig sind, als solche, die sich im freien Ver-
kehr befinden, eingebracht werden; eine spezielle Revision findet dabei
nicht statt. Die Lagerfrist ist eine unbeschränkte°°.
b) öffentliche Niederlagen, die in allen wichtigeren Han-
delsplätzen des Zollgebietes und bei den Hauptzollämtern an der
Grenze errichtet werden können °?!. Sie stehen unter amtlicher Auf-
sicht; in ihnen können zollpflichtige Waren bis zu ihrer weiteren
Bestimmung unverzollt gelagert werden. Ihre Umpackung ist gestattet,
sofern die geeigneten Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Die
öffentlichen Niederlagen zerfallen in allgemeine Niederlagen, für welche
die Lagerfrist fünf Jahre?? und beschränkte Niederlagen, für welche
sie sechs Monate beträgt ?®.
ec) Privatniederlagen, d.h. Niederlagen in Privaträumen **,
in denen unverzollte Waren unter oder ohne Mitverschluß der Zoll-
11 Z.V. Vertr. vom 8, Juli 1867 Art. 15. Delbrück S. 64.
18 Vgl. Otto Mayer 1; 407 über schwebende Steuerpflicht.
V.2.G. 8 107.
2° Freie Niederlagen bestehen in Lübeck, Harburg, Emden, Leer, Brake,
Hamburg, Bremen, Stettin, Neufahrwasser. Vgl. Havenstein, Zollgesetz-
gebung WG. s 1071. °
g
2.6. $ 97.
»2 V.2.G. \ 98--104, 106.
2 V.Z2.G. 85 105, 106. . .
» V.2.G. $ 108. Die Bezeichnung im V.Z.G. ist nicht „Privatnieder-
lage“ sondem „Privatläger“. — Havenstein, Zollgesetz ebung? V.2.G.
$ Togs unterscheidet: 1. Privattransitläger, wenn die Identität der ein-
zelnen Kolli der Regel nach festgehalten und die Waren, wenigstens teilweise,
zur Durchfuhr bestimmt sind; 2. Privatteilungsläger, wenn die. Identität
der einzelnen Kolli nicht festgehalten wird, mögen die Waren auch teilweise
zur Durchfuhr bestimmt sein; 3. Privatkreditläger, wenn die Waren zum
Absatz im Zollgebiet bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden,
aber gestundeten Eingangszolls niedergelegt sind. — Vgl. Otto Mayer
°