Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Il. Steuern. $ 227. 663 
Gegenstände, die für die landesherrlichen Hofhaltungen oder die bei 
den Einzelstaaten akkreditierten außerdeutschen Gesandten bestimmt 
sind. Derartige Befreiungen erfolgen jedoch nicht für Rechnung des 
Reiches, sondern für Rechnung des sie gewährenden Einzelstaates. 
Die fraglichen Summen werden dem betreffenden Einzelstaate bei 
Feststellung des von ihm abzuliefernden Zollertrages in Rechnung 
gestellt !?, 
2. Gewisse Gegenstände werden unter zollamtlicher Kontrolle 
vorläufig frei eingelassen und die Entscheidung darüber, ob 
von ihnen ein Zoll zu entrichten ist, einem späteren Zeitpunkte 
vorbehalten, Dieses Verfahren tritt im Interesse des Transit- 
handels bei Artikeln ein, von denen zur Zeit der Einfuhr noch niclıt 
feststeht, ob sie im Inlande verbraucht oder wieder in das Ausland 
ausgeführt werden. Zu dem Zwecke, eine derartige vorläufige freie 
Einlassung unter amtlicher Kontrolle zu ermöglichen, bestehen folgen.le 
Einrichtungen: 
a) Freiläger (freie Niederlagen !P). Diese werden vollständig 
als Zollausland behandelt. In sie können Gegenstände aller Art, so- 
wohl solche, die zollpflichtig sind, als solche, die sich im freien Ver- 
kehr befinden, eingebracht werden; eine spezielle Revision findet dabei 
nicht statt. Die Lagerfrist ist eine unbeschränkte°°. 
b) öffentliche Niederlagen, die in allen wichtigeren Han- 
delsplätzen des Zollgebietes und bei den Hauptzollämtern an der 
Grenze errichtet werden können °?!. Sie stehen unter amtlicher Auf- 
sicht; in ihnen können zollpflichtige Waren bis zu ihrer weiteren 
Bestimmung unverzollt gelagert werden. Ihre Umpackung ist gestattet, 
sofern die geeigneten Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Die 
öffentlichen Niederlagen zerfallen in allgemeine Niederlagen, für welche 
die Lagerfrist fünf Jahre?? und beschränkte Niederlagen, für welche 
sie sechs Monate beträgt ?®. 
ec) Privatniederlagen, d.h. Niederlagen in Privaträumen **, 
in denen unverzollte Waren unter oder ohne Mitverschluß der Zoll- 
11 Z.V. Vertr. vom 8, Juli 1867 Art. 15. Delbrück S. 64. 
18 Vgl. Otto Mayer 1; 407 über schwebende Steuerpflicht. 
 V.2.G. 8 107. 
2° Freie Niederlagen bestehen in Lübeck, Harburg, Emden, Leer, Brake, 
Hamburg, Bremen, Stettin, Neufahrwasser. Vgl. Havenstein, Zollgesetz- 
gebung WG. s 1071. ° 
g 
2.6. $ 97. 
»2 V.2.G. \ 98--104, 106. 
2 V.Z2.G. 85 105, 106. . . 
» V.2.G. $ 108. Die Bezeichnung im V.Z.G. ist nicht „Privatnieder- 
lage“ sondem „Privatläger“. — Havenstein, Zollgesetz ebung? V.2.G. 
$ Togs unterscheidet: 1. Privattransitläger, wenn die Identität der ein- 
zelnen Kolli der Regel nach festgehalten und die Waren, wenigstens teilweise, 
zur Durchfuhr bestimmt sind; 2. Privatteilungsläger, wenn die. Identität 
der einzelnen Kolli nicht festgehalten wird, mögen die Waren auch teilweise 
zur Durchfuhr bestimmt sein; 3. Privatkreditläger, wenn die Waren zum 
Absatz im Zollgebiet bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, 
aber gestundeten Eingangszolls niedergelegt sind. — Vgl. Otto Mayer 
°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.