664 Fünftes Buch. $ 227.
behörden gelagert werden. Sie zerfallen in Privatkreditlager,
in denen Waren, die zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind, zur
Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditierten Eingangszolles nieder-
gelegt werden, und Privattransitlager, in denen Waren lagern,
die zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind. Für die ersteren
beträgt die Lagerfrist regelmäßig sechs Monate, höchstens dauert sie
bis zu Ende des Kalenderjahres. Auf die letzteren finden die für
die allgemeinen öffentlichen Niederlagen maßgebenden Bestimmungen
sachentsprechende Anwendung.
fortlaufende Konten®, Die fortlaufenden Konten, die
ursprünglich nur ein Privilegium einzelner Meßplätze waren, sind
später ein allgemeines Institut geworden®®. An Großhandlungen können
unverzollte fremde Waren unter Eintragung in ein fortlaufendes Konto
mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß ihre Wiederausfuhr nach
dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingang bewirkt
werden muß.
3. Die Zölle können gestundet werden auf Antrag gegen
Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei Monaten nach näherer
Anordnung des Bundesrates”.
. Die Zölle können zurückerstattet oder, was praktisch
denselben Erfolg hat, die kreditierten Zölle können erlassen
werden. Die Zurückerstattung der Zölle erfolgt im Interesse des Tran-
sithandels oder der Exportindustrie Ersteres ist dann der Fall,
wenn die Zölle für Waren zurückerstattet werden, die im gleichen
Zustande wieder ausgeführt werden, in dem sie eingeführt sind,
letzteres dann, wenn die Erstattung bei der Ausfuhr von Waren
geschieht, die im Zollgebiet eine Bearbeitung erfahren haben oder
zu deren Herstellung verzollte ausländische Rohstoffe verwendet
worden sind. Die einzelnen Anwendungsfälle der Rückerstattungen
sind folgende:
a) Allgemeine, d.h. auf Gegenstände aller Art anwend-
bare Bestimmungen, enthält das Vereinszollgesetz über den Ver-
edlungsverkehr, Meß- und Marktverkehr u.s.w. Danach
kann die Rückerstattung des bezahlten oder der Erlaß des kreditierten
Zolles stattfinden, wenn Gegenstände, die zur Verarbeitung, zur Ver-
vollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung zur Wieder-
ausfuhr eingegangen sind, wieder ausgeführt werden®®. In diesen
Fällen ist der Nachweis der Identität der eingeführten Waren
»» V.2.G. $ 110.
® Delbrück S. 61.
#" Über Stundung vgl. Otto Mayer 1, 410. — Zolltarifges. 1902 8 12. —
Von der Stundung sind ausgenommen die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte,
Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergestellten Müllerei- und Mälzerei-
erzeugnisse (Zolltarifges. $ 12 Abs. 2.) — Vom 1. April 1910 ab dürfen laut
$ 13 Zolltarifges. 1902 für Rechnung der Kommunen oder Korporationen keine
Abgaben, mehr auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate,
desgl. auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett erhoben werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für die Erhebung von Abgaben von Malz, das
zur Bierbereitung bestimmt ist.
2% y. Mayr, Art. Ausfuhrvergütungen V.R.W. 1, 105; Ergbä. 2, 24;
Lexis, Art. Ausfuhrprämien und Ausfuhrvergütungen H.W.B® 2, 234.