Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

664 Fünftes Buch. $ 227. 
behörden gelagert werden. Sie zerfallen in Privatkreditlager, 
in denen Waren, die zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind, zur 
Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditierten Eingangszolles nieder- 
gelegt werden, und Privattransitlager, in denen Waren lagern, 
die zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind. Für die ersteren 
beträgt die Lagerfrist regelmäßig sechs Monate, höchstens dauert sie 
bis zu Ende des Kalenderjahres. Auf die letzteren finden die für 
die allgemeinen öffentlichen Niederlagen maßgebenden Bestimmungen 
sachentsprechende Anwendung. 
fortlaufende Konten®, Die fortlaufenden Konten, die 
ursprünglich nur ein Privilegium einzelner Meßplätze waren, sind 
später ein allgemeines Institut geworden®®. An Großhandlungen können 
unverzollte fremde Waren unter Eintragung in ein fortlaufendes Konto 
mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß ihre Wiederausfuhr nach 
dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingang bewirkt 
werden muß. 
3. Die Zölle können gestundet werden auf Antrag gegen 
Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei Monaten nach näherer 
Anordnung des Bundesrates”. 
. Die Zölle können zurückerstattet oder, was praktisch 
denselben Erfolg hat, die kreditierten Zölle können erlassen 
werden. Die Zurückerstattung der Zölle erfolgt im Interesse des Tran- 
sithandels oder der Exportindustrie Ersteres ist dann der Fall, 
wenn die Zölle für Waren zurückerstattet werden, die im gleichen 
Zustande wieder ausgeführt werden, in dem sie eingeführt sind, 
letzteres dann, wenn die Erstattung bei der Ausfuhr von Waren 
geschieht, die im Zollgebiet eine Bearbeitung erfahren haben oder 
zu deren Herstellung verzollte ausländische Rohstoffe verwendet 
worden sind. Die einzelnen Anwendungsfälle der Rückerstattungen 
sind folgende: 
a) Allgemeine, d.h. auf Gegenstände aller Art anwend- 
bare Bestimmungen, enthält das Vereinszollgesetz über den Ver- 
edlungsverkehr, Meß- und Marktverkehr u.s.w. Danach 
kann die Rückerstattung des bezahlten oder der Erlaß des kreditierten 
Zolles stattfinden, wenn Gegenstände, die zur Verarbeitung, zur Ver- 
vollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung zur Wieder- 
ausfuhr eingegangen sind, wieder ausgeführt werden®®. In diesen 
Fällen ist der Nachweis der Identität der eingeführten Waren 
»» V.2.G. $ 110. 
® Delbrück S. 61. 
#" Über Stundung vgl. Otto Mayer 1, 410. — Zolltarifges. 1902 8 12. — 
Von der Stundung sind ausgenommen die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, 
Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergestellten Müllerei- und Mälzerei- 
erzeugnisse (Zolltarifges. $ 12 Abs. 2.) — Vom 1. April 1910 ab dürfen laut 
$ 13 Zolltarifges. 1902 für Rechnung der Kommunen oder Korporationen keine 
Abgaben, mehr auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, 
desgl. auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett erhoben werden. 
Diese Bestimmung gilt nicht für die Erhebung von Abgaben von Malz, das 
zur Bierbereitung bestimmt ist. 
2% y. Mayr, Art. Ausfuhrvergütungen V.R.W. 1, 105; Ergbä. 2, 24; 
Lexis, Art. Ausfuhrprämien und Ausfuhrvergütungen H.W.B® 2, 234.
	        
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