IL Steuern. $ 227. 665
erforderlich. Dieselben Grundsätze bestehen für den Fall, daß zu
inländischen Messen und Märkten Waren eingeführt und unverkauft
wieder ausgeführt werden, so wie bei der Wiederausfuhr von Gegen-
ständen, die zu öffentlichen Ausstellungen oder zu vorübergehendem
Gebrauche eingeführt worden sind ®,
b) Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden®° bei der
Ausfuhr ilirer Erzeugnisse Einfuhrscheine®! über eine entsprechende
Menge Getreide oder Hülsenfrüchte erteilt. Den Inhabern von Öl-
mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Öle eine
Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den aus-
geführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle ge-
brachten zollpflichtigen ausländischen Ölfrüchte nachgelassen wird®®.
c) Eintuhrscheine werden ferner erteilt bei der Ausfuhr
von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Raps, Rübsen
aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, wenn die ausgeführte Menge
wenigstens fünf Doppelzenter beträgt®®. Für diese Waren können
auch reine oder gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß
zur Verpackung oder Mischung mit in- oder ausländischen Waren
gewährt werden.
d) Reine und gemischte Transitlager können auch für nicht-
gehobeltes Bau- und Nutzholz°®* bewilligt werden.
IV. Die Verjährung der Zölle erfolgt binnen Jahresfrist von
dem Tage ab, an welchem die Ware in freien Verkehr gesetzt oder
der Zoll für die auf Privatkreditlager abgefertigten Waren festgestellt
oder die Abfertigung auf Begleitschein II erfolgt ist®®. Zum Eintritt
der Verjährung wird erfordert, daß während der fraglichen Zeit der
Anspruch auf den Zoll seitens der Zollbehörde nicht geltend gemacht
ist; jede Geltendmachung unterbricht die Verjährung.
V. Die zollpflichtigen Waren haften für den darauf
ruhenden Zoll®. Diese Haftung begründet ein doppeltes Recht des
Steuerfiskus: ein Retentionsrecht und ein Recht der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme wird durch das seitens einer Zollbehörde an den
Inhaber ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter
zu verfügen, bewirkt. Sie entzieht dem Inhaber die Disposition über
den Gegenstand und begründet ein Pfandrecht des Fiskus, auf Grund
dessen im Fall der Nichtbezahlung des Zolles eine Veräußerung des
zollpflichtigen Gegenstandes stattfinden kann. Durch Rechte dritter
Personen an dem zollpflichtigen Gegenstande wird die Haftung des-
selben für den Zoll nicht ausgeschlossen; die Verabfolgung kann
»» V.2.G. 88 112—115.
0 Zolltarifges. 1902 $ 11 Nr.3.
sı Einfuhrscheine sind Bescheinigungen, die den Inhaber berechtigen,
innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens sechs Monate zu bemessenden
Frist eine dem Zollwerte der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der
genannten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Zolltarifges. $ 11 Nr. 1.
32 Zolltarifges. $ 11 Nr. 4
38 Zolltarifges.
4 Zolltarifges.
.2.G. 8 15.
2.6. $ 14.