Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IL Steuern. $ 227. 665 
erforderlich. Dieselben Grundsätze bestehen für den Fall, daß zu 
inländischen Messen und Märkten Waren eingeführt und unverkauft 
wieder ausgeführt werden, so wie bei der Wiederausfuhr von Gegen- 
ständen, die zu öffentlichen Ausstellungen oder zu vorübergehendem 
Gebrauche eingeführt worden sind ®, 
b) Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden®° bei der 
Ausfuhr ilirer Erzeugnisse Einfuhrscheine®! über eine entsprechende 
Menge Getreide oder Hülsenfrüchte erteilt. Den Inhabern von Öl- 
mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Öle eine 
Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den aus- 
geführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle ge- 
brachten zollpflichtigen ausländischen Ölfrüchte nachgelassen wird®®. 
c) Eintuhrscheine werden ferner erteilt bei der Ausfuhr 
von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Raps, Rübsen 
aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, wenn die ausgeführte Menge 
wenigstens fünf Doppelzenter beträgt®®. Für diese Waren können 
auch reine oder gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß 
zur Verpackung oder Mischung mit in- oder ausländischen Waren 
gewährt werden. 
d) Reine und gemischte Transitlager können auch für nicht- 
gehobeltes Bau- und Nutzholz°®* bewilligt werden. 
IV. Die Verjährung der Zölle erfolgt binnen Jahresfrist von 
dem Tage ab, an welchem die Ware in freien Verkehr gesetzt oder 
der Zoll für die auf Privatkreditlager abgefertigten Waren festgestellt 
oder die Abfertigung auf Begleitschein II erfolgt ist®®. Zum Eintritt 
der Verjährung wird erfordert, daß während der fraglichen Zeit der 
Anspruch auf den Zoll seitens der Zollbehörde nicht geltend gemacht 
ist; jede Geltendmachung unterbricht die Verjährung. 
V. Die zollpflichtigen Waren haften für den darauf 
ruhenden Zoll®. Diese Haftung begründet ein doppeltes Recht des 
Steuerfiskus: ein Retentionsrecht und ein Recht der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme wird durch das seitens einer Zollbehörde an den 
Inhaber ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter 
zu verfügen, bewirkt. Sie entzieht dem Inhaber die Disposition über 
den Gegenstand und begründet ein Pfandrecht des Fiskus, auf Grund 
dessen im Fall der Nichtbezahlung des Zolles eine Veräußerung des 
zollpflichtigen Gegenstandes stattfinden kann. Durch Rechte dritter 
Personen an dem zollpflichtigen Gegenstande wird die Haftung des- 
selben für den Zoll nicht ausgeschlossen; die Verabfolgung kann 
»» V.2.G. 88 112—115. 
0 Zolltarifges. 1902 $ 11 Nr.3. 
sı Einfuhrscheine sind Bescheinigungen, die den Inhaber berechtigen, 
innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens sechs Monate zu bemessenden 
Frist eine dem Zollwerte der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der 
genannten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Zolltarifges. $ 11 Nr. 1. 
32 Zolltarifges. $ 11 Nr. 4 
38 Zolltarifges. 
4 Zolltarifges. 
.2.G. 8 15. 
2.6. $ 14. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.