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dieses geschehen, so wird die Prüfung des Inhaltes so oft wiederholt, bis Ueberein-
stimmung mit dem Normalscheffel entsteht.
Nach diesem Verfahren wird der Scheffel dem Schlosser zum Beschlagen gegeben
und nach dem Beschlagen nochmals auf obige Art untersucht. Hat sich der Raum durch
den Beschlag vermindert, so wird sovd als unothig von den innern Wänden oder vom
Boden abgenommen, understd er
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Bei hölzernen, mit Eisen bischagtn r wird ein größerer Stempel
dreimal inwendig auf den Voden und ein kleinerer dreimal oben unmittelbar auf den Rand
eingebrannt.
Bei kupfernen, eisernen 2c. Maßen wird der Stempel in das Metall selbst ein-
geschlagen; nur darf der Inhalt der Gemäße durch das Stempeln nicht verändert werden.
Damit die möglichste Uebereinstimmung der hölzernen Hohlmaße mit den Normal-
gemähen erreicht werde, sind nur solche zur Aichung anzunehmen, deren Holz gehörig
ansgetrocknet ist.
S. 15.
Das Nürstliche Landrathsamt Frankenbausen bedient üch des Aichungsstempels der
Fürstl. Regierung mit dem Fürstl. Wappen — dem Doppeladler — und den Buch-
staben F. S. E. (F. 4). Die Aichämter wenden dieselben Stempel an, welche für die
Waagen und Gewichte gebraucht werden. (§. 15 der Verordnung vom 8. Okt. 1858.)
2) Vei den übrigen Hohlmassen mit Ausschluß der Gläser.
S. 16.
Bei der Aichung von blechernen, zinnernen u. s. w. Hohlgemäßen für Naß
und Trocken mit Ausnahme der Getraidemahe (5§. 8 ff.) sind nachstehende Vor-
Ibisn zu befolgen:
1) Die Aichämter haben sich, abgesehen von den erforderlichen Normal-Maßen
mit viereckigen (guadratischen) Stücken Spiegelglas zu versehen, deren Seite ungefähr
einen halben Zoll mehr beträgt als der Durchmesser des jedesmaligen NormalMaßes.
2) Alle zur Aichung übergebenen Gemähe aus Blech müssen am obern Nande
einen umgelegten Bund haben, mit welchem das Gemäß gerade abschneidet, ohne daß
an dem Bunde gefeilt isl. Gemäße, die nicht nach dieser Vorschrift angefertigt sind,
dürfen zur Aichung nicht angenommen werden.
3) Unterhalb des Bundes und sehr nahe demselben müssen die Gemäße, der Stem-