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in keinem Falle, selbst von Gerichten, Gläubigern, Gütervertretern
(Konkursverwaltern) eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon
bezahlt sind.
e) Feststellung und Erhebung der Zölle.
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Die Tätigkeit der Verwaltungsorgane bei der Feststellung und
Erhebung der Zölle werden als Zollabfertigung bezeichnet. Für
die Zwecke der Zollabfertigung zerfällt das Zollgebiet in zwei Be-
standteile: 1. den Grenzbezirk, d. h. einen der Zollgrenze
zunächst gelegenen Raum, dessen Breite sich nach der Örtlichkeit
bestimmt und in der Regel 1U—15 km beträgt, und 2. das Binnen-
land, d.h. das übrige Zollgebiet, das von dem Grenzbezirke durch
eine sogenannte Binnenlinie getrennt ist. Die rechtliche Bedeutung
des Unterschiedes zwischen Grenzbezirk und Binnenland liegt in der
Verschiedenheit der Behördenorganisation und der Zollkontrollen.
An der Spitze der Zollverwaltung in den Einzelstaaten steht
das Finanzministerium. Unter ihm fungieren als höhere Or-
gane, denen die Leitung der Lokal- und. Bezirksbehörden obliegt,
die Zolldirektionen. Die Einzelstaaten sind berechtigt, je
nach Bedürfnis eine oder mehrere Zolldirektionen zu errichten; ihr
Wirkungskreis kann durch eine vom Bundesrate festzustellende In-
struktion näher bestimmt werden!. Die Vornahme der Zollabferti-
gungen ist Sache der Lokal- und Bezirksbehörden, deren
Organisation jedoch in den Grenzbezirken eine wesentlich andere ist
als im Binnenlande.
1. In den Grenzbezirken bestehen Zollämter, die in
Hauptzollämter und in Nebenzollämter erster und zweiter Klasse zer-
fallen. Die Hauptzollämter haben unbeschränkte Kompetenz;
bei ihnen kann jede Zollentrichtung und jede Zollabfertigung ohne
Einschränkung vorgenommen werden. Die Nebenzollämter be-
sitzen dagegen nur eine beschränkte Kompetenz. Bei den Neben-
zollämtern erster Klasse kann die Abfertigung stattfinden:
a. aller Gegenstände, die auf der Eisenbahn mit Ladungsverzeichnis
oder auf der Post eingehen, b. der Gegenstände, die mit keinem
höheren Zoll als 60 Mark für 100 kg belegt oder nach der Stück-
zahl zu verzollen sind, c. der mit einem höheren Zolle belegten oder
nach dem Werte zu verzollenden Gegenstände, wenn der zu ent-
richtende Zoll den Betrag von 300 Mark nicht übersteigt. Die
„. 2.V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 19. In Preußen fungieren als höhere
Behörden für die Zollverwaltung die Oberzolldirektionen (bis 1908 Provinzial-
direktionen), in Bayern besteht eine Generaldirektion der Zölle und indirekten
Steuern, in Württemberg werden die betreffenden Geschäfte vom Steuerkollegium
mit wahrgenommen. In Baden besteht eine Zolldirektion. Für Elsaß-Lothringen
ist ein Direktor der Zölle und indirekten Steuern bestellt worden. Im thüringi-
schen Vereinsgebiet vertritt der gemeinschaftliche Generaldirektor die Stelle
einer Zolldirektion (Z.V. Vertr. Art. 19; Vertr. vom 20. Nov. . 2.
2.Bl. 1890 S. 86). — Vgl. v. Heckel, Art. Finanzverwaltung H.W.B.: 4, 277:
. Die Behörden der Finanzverwaltung.