Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 298. 667 
Nebenzollämter zweiter Klasse besitzen die Befugnis zur 
Abfertigung nur solcher Gegenstände, die: a. mit der Post eingehen, 
b. mit keinem höheren Zolle als 30 Mark für 100 kg belegt sind, 
c. mit einem höheren Gewichtszoll belegt sind, wenn sie in Mengen 
von höchstens 25 kg eingehen, d. nach der Stückzahl oder dem 
Werte zu verzollen sind, wenn der Betrag des Zolles 75 Mark nicht 
übersteigt. Vieh kann jedoch bei Nebenzollämtern zweiter Klasse in 
unbeschränkter Menge eingehen. Wenn das Bedürfnis des Verkehrs 
es erfordert, können einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes- 
finanzbehörde mit erweiterten Abfertigungsbefugnissen versehen 
werden?. Außer den Zollämtern bestehen da, wo die Grenzzoll- 
ämter nicht nahe genug an der Zollinie liegen, besondere Ansage- 
stellen (Ansageposten)®. Diese haben keinerlei Befugnis der Zoll- 
abfertigung, sondern dienen nur dazu, die Anmeldungen der die Grenze 
überschreitenden Warenführer entgegenzunehmen und die Waren- 
transporte bis zum Grenzzollamte zu begleiten. Die Bewachung der 
Grenze liegt einer uniformierten und bewaffnetenGrenzmannschauft 
ob, die mit den erforderlichen Exekutivbefugnissen ausgestattet und 
nach näherer Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zum Ge- 
brauche der Waffe befugt ist*. Andere Staats- und Kommunalbeamte 
sind zu ihrer Unterstützung verpflichtet?. 
2. Im Binnenlande bestehen Hauptzoll- oder Haupt- 
steuerämter und Zoll- oder Steuerämter; die ersteren zer- 
fallen in solche mit und ohne Niederlagen für unverzollte Waren. 
Hauptzoll- oder Steuerämter mit Niederlagen sind zu jeder Zoll- 
erhebung und Zollabfertigung befugt, die überhaupt im Binnenlande 
stattfinden kann. Die Befugnisse der Hauptzoll- oder Steuerämter 
ohne Niederlagen und der Zoll- oder Steuerämter sind sehr ver- 
schieden gestaltet und richten sich nach den speziellen Festsetzungen 
für das einzelne Amt, die im Zentralblatt für das Deutsche Reich 
publiziert werden. Ohne besondere Ermächtigung auf Grund un- 
mittelbarer gesetzlicher Vorschriften steht allen Zoll- und Steuer- 
ämtern die Befugnis zur Erhebung des Eingangszolles von den mit 
der Post eingehenden Gegenständen zu. Die Hauptzoll- oder Steuer- 
ämter ohne Niederlagen haben außerdem das Recht, die ihnen durch 
Begleitschein II überwiesenen Zollbeträge zu erheben und neue Be- 
gleitscheine I bei Teilung von Warentransporten auszustellen. Auch 
den Zollbehörden im Binnenlande ist das erforderliche Exekutiv- 
personal beigegeben®. 
“ Der Bundesrat ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waren, deren 
zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden 
ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, wenn 
nicht die Beteiligten bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in 
Frage kommenden Satze des Tarifs zu entrichten oder die Kosten 
    
2 VzB- 8$ 128, 133. 
3 . ® . 
+ V.2G. N 19, 129. Vgl. oben $ 17. 
5 V.2.G. 88 20, 130. . 
e V.2.G. 55 131-133.
	        
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