III. Steuern. $ 298. 667
Nebenzollämter zweiter Klasse besitzen die Befugnis zur
Abfertigung nur solcher Gegenstände, die: a. mit der Post eingehen,
b. mit keinem höheren Zolle als 30 Mark für 100 kg belegt sind,
c. mit einem höheren Gewichtszoll belegt sind, wenn sie in Mengen
von höchstens 25 kg eingehen, d. nach der Stückzahl oder dem
Werte zu verzollen sind, wenn der Betrag des Zolles 75 Mark nicht
übersteigt. Vieh kann jedoch bei Nebenzollämtern zweiter Klasse in
unbeschränkter Menge eingehen. Wenn das Bedürfnis des Verkehrs
es erfordert, können einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes-
finanzbehörde mit erweiterten Abfertigungsbefugnissen versehen
werden?. Außer den Zollämtern bestehen da, wo die Grenzzoll-
ämter nicht nahe genug an der Zollinie liegen, besondere Ansage-
stellen (Ansageposten)®. Diese haben keinerlei Befugnis der Zoll-
abfertigung, sondern dienen nur dazu, die Anmeldungen der die Grenze
überschreitenden Warenführer entgegenzunehmen und die Waren-
transporte bis zum Grenzzollamte zu begleiten. Die Bewachung der
Grenze liegt einer uniformierten und bewaffnetenGrenzmannschauft
ob, die mit den erforderlichen Exekutivbefugnissen ausgestattet und
nach näherer Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zum Ge-
brauche der Waffe befugt ist*. Andere Staats- und Kommunalbeamte
sind zu ihrer Unterstützung verpflichtet?.
2. Im Binnenlande bestehen Hauptzoll- oder Haupt-
steuerämter und Zoll- oder Steuerämter; die ersteren zer-
fallen in solche mit und ohne Niederlagen für unverzollte Waren.
Hauptzoll- oder Steuerämter mit Niederlagen sind zu jeder Zoll-
erhebung und Zollabfertigung befugt, die überhaupt im Binnenlande
stattfinden kann. Die Befugnisse der Hauptzoll- oder Steuerämter
ohne Niederlagen und der Zoll- oder Steuerämter sind sehr ver-
schieden gestaltet und richten sich nach den speziellen Festsetzungen
für das einzelne Amt, die im Zentralblatt für das Deutsche Reich
publiziert werden. Ohne besondere Ermächtigung auf Grund un-
mittelbarer gesetzlicher Vorschriften steht allen Zoll- und Steuer-
ämtern die Befugnis zur Erhebung des Eingangszolles von den mit
der Post eingehenden Gegenständen zu. Die Hauptzoll- oder Steuer-
ämter ohne Niederlagen haben außerdem das Recht, die ihnen durch
Begleitschein II überwiesenen Zollbeträge zu erheben und neue Be-
gleitscheine I bei Teilung von Warentransporten auszustellen. Auch
den Zollbehörden im Binnenlande ist das erforderliche Exekutiv-
personal beigegeben®.
“ Der Bundesrat ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waren, deren
zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, wenn
nicht die Beteiligten bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in
Frage kommenden Satze des Tarifs zu entrichten oder die Kosten
2 VzB- 8$ 128, 133.
3 . ® .
+ V.2G. N 19, 129. Vgl. oben $ 17.
5 V.2.G. 88 20, 130. .
e V.2.G. 55 131-133.