Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

672 Fünftes Buch. $ 231. 
fertigung zur Durchfuhr mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnis 
unter amtlichem Verschluß. Für den Durchgangsverkehr auf Eisen- 
bahnen, welche das Zollgebiet auf kurzen Strecken schneiden, können 
von der obersten Landesfinanzbehörde weitere Erleichterungen zu- 
gestanden werden!!. Auch für Land- und Wasserstraßen besteht 
der Grundsatz, daß für die auf kurzen Strecken transitierenden 
Waren nach Maßgabe der von der obersten Landesfinanzbehörde zu 
treffenden Anordnungen bei der Abfertigung Erleichterungen ein- 
treten können !?, 
$ 231. 
Im Interesse der sicheren und richtigen Erhebung der Zölle sind 
gewisse Verkehrsbeschränkungen angeordnet‘. Die Einfuhr 
zollpflichtiger oder verpackter Waren darf nur auf Zollstraßen (Eisen- 
bahnen, Seehäfen, den ausdrücklich als solchen bezeichneten Land- 
und Wasserstraßen) und, von gewissen gesetzlich bestimmten Aus- 
nahmefällen abgesehen, nur am Tage erfolgen. Die auf Eisen- 
bahnen eingeführten Güter müssen in einer gesetzlich näher bestimm- 
ten Weise verladen sein®, Die Ausladung von zollfreien und ver- 
packten Gegenständen darf an den Ufern der Gewässer im Grenz- 
bezirk und auf den in diesen (iewässern gelegenen Inseln nur an 
bestimmten Landungsplätzen erfolgen‘. Durch die oberste Landes- 
finanzbehörde kann im Grenzbezirke für gewisse Waren eine Trans- 
portkontrolle in der Weise vorgeschrieben werden, daß jeder, der 
derartige Waren transportiert, sich über seine Berechtigung dazu 
durch einen Legitimationsschein auszuweisen hat®. Auch Hausier- 
gewerbe und Marktverkehr unterliegen im Grenzbezirk besonderen 
Beschränkungen®. Im Binnenlande sind nach näherer Vorschrift 
der obersten Landesfinanzbehörde nur solche Waren, welche Gegen- 
stand des Schleichhandels bilden, insoweit einer Kontrolle unter- 
worfen, als sie mit den im Grenzbezirk erhaltenen Bezettelungen 
bis zum Bestimmungsort begleitet sein müssen und als von den 
Handeltreibenden, welche dergleichen Waren aus dem Auslande be- 
ziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen ist”. Den 
Eisenbahnen ist im Interesse der Zollverwaltung die Verpflichtung 
zur Beschaffung der für die Zollverwaltung auf den Bahnhöfen er- 
forderlichen Räumlichkeiten und zur kostenfreien Beförderung des 
mit der Überwachung des Eisenbahnverkehrs betrauten Zollbeamten 
auferlegt®. 
1 VZ.G. 8 70, 
12 v2G 54. 
1 . Otto Mayer 1, 432 $ 30: Der Finanzbefehl. 
: yZG: 17, s 
3 v.2.G. SS 61, 62. 
+ 726.8 121. 
s V.2.G. 88 119, 120, 122, 128. 
s» V7.G. 5 124. 
TvV.26G.8 125. 
8 V.2.G. SS 59, 60.
	        
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