672 Fünftes Buch. $ 231.
fertigung zur Durchfuhr mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnis
unter amtlichem Verschluß. Für den Durchgangsverkehr auf Eisen-
bahnen, welche das Zollgebiet auf kurzen Strecken schneiden, können
von der obersten Landesfinanzbehörde weitere Erleichterungen zu-
gestanden werden!!. Auch für Land- und Wasserstraßen besteht
der Grundsatz, daß für die auf kurzen Strecken transitierenden
Waren nach Maßgabe der von der obersten Landesfinanzbehörde zu
treffenden Anordnungen bei der Abfertigung Erleichterungen ein-
treten können !?,
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Im Interesse der sicheren und richtigen Erhebung der Zölle sind
gewisse Verkehrsbeschränkungen angeordnet‘. Die Einfuhr
zollpflichtiger oder verpackter Waren darf nur auf Zollstraßen (Eisen-
bahnen, Seehäfen, den ausdrücklich als solchen bezeichneten Land-
und Wasserstraßen) und, von gewissen gesetzlich bestimmten Aus-
nahmefällen abgesehen, nur am Tage erfolgen. Die auf Eisen-
bahnen eingeführten Güter müssen in einer gesetzlich näher bestimm-
ten Weise verladen sein®, Die Ausladung von zollfreien und ver-
packten Gegenständen darf an den Ufern der Gewässer im Grenz-
bezirk und auf den in diesen (iewässern gelegenen Inseln nur an
bestimmten Landungsplätzen erfolgen‘. Durch die oberste Landes-
finanzbehörde kann im Grenzbezirke für gewisse Waren eine Trans-
portkontrolle in der Weise vorgeschrieben werden, daß jeder, der
derartige Waren transportiert, sich über seine Berechtigung dazu
durch einen Legitimationsschein auszuweisen hat®. Auch Hausier-
gewerbe und Marktverkehr unterliegen im Grenzbezirk besonderen
Beschränkungen®. Im Binnenlande sind nach näherer Vorschrift
der obersten Landesfinanzbehörde nur solche Waren, welche Gegen-
stand des Schleichhandels bilden, insoweit einer Kontrolle unter-
worfen, als sie mit den im Grenzbezirk erhaltenen Bezettelungen
bis zum Bestimmungsort begleitet sein müssen und als von den
Handeltreibenden, welche dergleichen Waren aus dem Auslande be-
ziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen ist”. Den
Eisenbahnen ist im Interesse der Zollverwaltung die Verpflichtung
zur Beschaffung der für die Zollverwaltung auf den Bahnhöfen er-
forderlichen Räumlichkeiten und zur kostenfreien Beförderung des
mit der Überwachung des Eisenbahnverkehrs betrauten Zollbeamten
auferlegt®.
1 VZ.G. 8 70,
12 v2G 54.
1 . Otto Mayer 1, 432 $ 30: Der Finanzbefehl.
: yZG: 17, s
3 v.2.G. SS 61, 62.
+ 726.8 121.
s V.2.G. 88 119, 120, 122, 128.
s» V7.G. 5 124.
TvV.26G.8 125.
8 V.2.G. SS 59, 60.