Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

678 Fünftes Buch. $ 235. 
Das Gebiet, in dem die gemeinsamen Verbrauchssteuern zur 
Hebung gelangen, reicht im allgemeinen so weit wie das Zoll- 
gebiet. Die Erhebung der Steuern findet auch in den Zoll- 
anschlüssen statt; die Verteilung der Einnahme zwischen ihnen 
und dem Reiche erfolgt nach Maßgabe der Bevölkerung. 
Die Defraudation der Verbrauchssteuern ist mit Strafe be- 
droht, und zwar regelmäßig mit einer Geldstrafe, welche dem vier- 
fachen Betrage der defraudierten Abgabe gleichkommt. Die auf die 
Defraudation der Verbrauchssteuern bezüglichen Vorschriften beruhen 
auf reichsgesetzlicher Feststellung, im wesentlichen bestehen ähnliche 
Grundsätze wie hinsichtlich der Defraudation der Zölle. Es wird 
auch bei ihnen ein bestimmter Erfolg zum Tatbestande des Ver- 
brechens nicht gefordert, Versuch und Vollendung also gleich be- 
handelt. Eine weitere Eigentümlichkeit, welche die Defraudation 
der Verbrauchssteuern mit der Defraudation der Zölle gemein hat, 
ist die Haftpflicht, welche den Gewerbsunternehmern für die von 
ihren Gehilfen und Hausgenossen defraudierten Steuerbeträge und 
verwirkten Geldstrafen obliegt!!. Die Bestrafung der Defraudation 
von Übergangsabgaben richtet sich nach den älteren landesgesetz- 
lichen Vorschriften, da die neueren Reichsgesetze über die Ver- 
brauchssteuern keine auf diese Defraudation bezüglichen Vorschriften 
enthalten, die Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes sich aber 
nur auf die an den Grenzen gegen das Ausland erhobenen Zölle 
beziehen '., Die Aburteilung der Defraudationen und der anderen 
Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze erfolgt durch die Ge- 
richte. Die Befugnis der Steuerbehörden, provisorische Strafbescheide 
zu erlassen, richtet sich nach den Landesgesetzen. Das Begnadigungs- 
recht steht dem Oberhaupte des Staates zu, dessen Gerichte in 
der Sache erkannt haben. 
b) Salzsteuer'!. 
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Gegenstand der Besteuerung? ist die Produktion von 
Salz, das zum menschlichen Konsum im Zollgebiete bestimmt ist. 
1 v, Aufseß, Art. Haftpflicht in Zoll- und Steuersachen R.L. 2, 299; 
Bindin 1 Handbuch d. Strafrechts 1, 489. 
‚E Vgl. RStr. 7, 3 Die Abänderung dieser landesgesetzlichen Vor- 
schriften kann aber wegen des ausschließlichen Gesetzgebungsrechtes, das dem 
Reiche in bezug auf die genannten Verbrauchssteuern zusteht, nur im Wege 
der Reichsgesetzgebung erfolgen. Vgl. Delbrück a. a. O. S. 38. 
ıv. \ufseß, Art. Salzsteuer R.L. 8, 525; Arndt, Salzsteuer 2, f. 
Bergr. 25, 34; v. Mayr, Art. Salzsteuer V.R.W. 2, 396; Ergbd. 2, 220; v. 
Heckel, Salz und Salzstener H.W.B.2 6, 487. 
® Die Gewinnung des Salzes wurde im Mittelalter als eine Art des Berg- 
baues angesehen, es entwickelte sich daher als ein Bestandteil des allgemeinen 
Bergregals auch ein Salzregal. Dieses hatte zunächst nur die Produktion 
des Salzes zum Gegenstande; seit dem 16. Jahrhundert erhielt eg eine weitere 
Ausdehnung und die Landesherren nahmen auch den Handel mit Salz als ihr 
ausschließliches Recht in Anspruch. So entstand ein Salzmonopol des 
Staates, das sich fast über ganz Deutschland verbreitete. Auch die zum Zoll- 
verein gehörenden Staaten ließen mit Ausnahme von Hannover und Oldenburg
	        
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