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Das Gebiet, in dem die gemeinsamen Verbrauchssteuern zur
Hebung gelangen, reicht im allgemeinen so weit wie das Zoll-
gebiet. Die Erhebung der Steuern findet auch in den Zoll-
anschlüssen statt; die Verteilung der Einnahme zwischen ihnen
und dem Reiche erfolgt nach Maßgabe der Bevölkerung.
Die Defraudation der Verbrauchssteuern ist mit Strafe be-
droht, und zwar regelmäßig mit einer Geldstrafe, welche dem vier-
fachen Betrage der defraudierten Abgabe gleichkommt. Die auf die
Defraudation der Verbrauchssteuern bezüglichen Vorschriften beruhen
auf reichsgesetzlicher Feststellung, im wesentlichen bestehen ähnliche
Grundsätze wie hinsichtlich der Defraudation der Zölle. Es wird
auch bei ihnen ein bestimmter Erfolg zum Tatbestande des Ver-
brechens nicht gefordert, Versuch und Vollendung also gleich be-
handelt. Eine weitere Eigentümlichkeit, welche die Defraudation
der Verbrauchssteuern mit der Defraudation der Zölle gemein hat,
ist die Haftpflicht, welche den Gewerbsunternehmern für die von
ihren Gehilfen und Hausgenossen defraudierten Steuerbeträge und
verwirkten Geldstrafen obliegt!!. Die Bestrafung der Defraudation
von Übergangsabgaben richtet sich nach den älteren landesgesetz-
lichen Vorschriften, da die neueren Reichsgesetze über die Ver-
brauchssteuern keine auf diese Defraudation bezüglichen Vorschriften
enthalten, die Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes sich aber
nur auf die an den Grenzen gegen das Ausland erhobenen Zölle
beziehen '., Die Aburteilung der Defraudationen und der anderen
Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze erfolgt durch die Ge-
richte. Die Befugnis der Steuerbehörden, provisorische Strafbescheide
zu erlassen, richtet sich nach den Landesgesetzen. Das Begnadigungs-
recht steht dem Oberhaupte des Staates zu, dessen Gerichte in
der Sache erkannt haben.
b) Salzsteuer'!.
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Gegenstand der Besteuerung? ist die Produktion von
Salz, das zum menschlichen Konsum im Zollgebiete bestimmt ist.
1 v, Aufseß, Art. Haftpflicht in Zoll- und Steuersachen R.L. 2, 299;
Bindin 1 Handbuch d. Strafrechts 1, 489.
‚E Vgl. RStr. 7, 3 Die Abänderung dieser landesgesetzlichen Vor-
schriften kann aber wegen des ausschließlichen Gesetzgebungsrechtes, das dem
Reiche in bezug auf die genannten Verbrauchssteuern zusteht, nur im Wege
der Reichsgesetzgebung erfolgen. Vgl. Delbrück a. a. O. S. 38.
ıv. \ufseß, Art. Salzsteuer R.L. 8, 525; Arndt, Salzsteuer 2, f.
Bergr. 25, 34; v. Mayr, Art. Salzsteuer V.R.W. 2, 396; Ergbd. 2, 220; v.
Heckel, Salz und Salzstener H.W.B.2 6, 487.
® Die Gewinnung des Salzes wurde im Mittelalter als eine Art des Berg-
baues angesehen, es entwickelte sich daher als ein Bestandteil des allgemeinen
Bergregals auch ein Salzregal. Dieses hatte zunächst nur die Produktion
des Salzes zum Gegenstande; seit dem 16. Jahrhundert erhielt eg eine weitere
Ausdehnung und die Landesherren nahmen auch den Handel mit Salz als ihr
ausschließliches Recht in Anspruch. So entstand ein Salzmonopol des
Staates, das sich fast über ganz Deutschland verbreitete. Auch die zum Zoll-
verein gehörenden Staaten ließen mit Ausnahme von Hannover und Oldenburg